BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZB 9/02 vom17. September 2002in der RechtsanwaltsvergütungssacheNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________BRAGO §§ 11 Abs. 1, 23 Abs. 1, 32a) Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhö-hen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängigeAnsprüche geschlossen wird.b) § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Streitigkeit nach dem demRechtsanwalt erteilten Auftrag vor die ordentlichen Gerichte gebracht werdensoll.BGH, Beschluß vom 17. September 2002 - XI ZB 9/02 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und dieRichterin Mayenam 17. September 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen denBeschluß des 8. Zivilsenats des BrandenburgischenOberlandesgerichts vom 7. März 2002 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Beschwerdewert: 1.907,12 nnr DM)Gründe: I.Die Antragsteller haben als Prozeßbevollmächtigte der Antrags-gegner im Berufungsverfahren an dem Abschluß und der Protokollierungeines Vergleichs mitgewirkt, der neben den im Verfahren anhängigenauch solche Ansprüche umfaßte, die nicht rechtshängig waren. Hinsicht-lich dieser nicht rechtshängigen Ansprüche haben die Antragssteller dieFestsetzung einer 16,9/20-Gebühr gemäß §§ 11, 32 BRAGO für dieProtokollierung der Parteieinigung und eine 19,5/10-Vergleichsgebühr - 3 -gemäß §§ 11, 23 BRAGO beantragt. Dem hat das Landgericht nur teil-weise entsprochen.Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der An-tragsteller zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Eshat die Auffassung vertreten, die 15/10-Vergleichsgebühr gemäß § 23Abs. 1 BRAGO erfahre hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüchekeine Erhöhung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die Gebühr gemäß§§ 11, 32 Abs. 2 BRAGO sei nicht festsetzungsfähig angefallen, weilnicht erkennbar sei, daß die Antragssteller hinsichtlich der nicht rechts-hängigen Ansprüche den Auftrag zur Prozeßführung gehabt hätten.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte Rechtsbe-schwerde ist zulässig, aber nicht begründet.1. Die Rechtsfrage, ob die 15/10-Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1Satz 1 BRAGO nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist, sofernanläßlich eines Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht anhängigeAnsprüche geschlossen wird, ist in Rechtsprechung und Literatur um-stritten. Teilweise wird die Erhöhung befürwortet (KG JurBüro 1998, 189;OLG Frankfurt/M. FamRZ 1999, 386; OLG Hamm JurBüro 1998, 585 undRpfleger 1999, 97; OLG Schleswig JurBüro 1999, 586; OLG KölnJurBüro 2000, 246; OLG Koblenz JurBüro 2000, 21; Enders JurBü-ro 1996, 617, 618 f.; Göttlich/Mümmler, BRAGO 20. Aufl. Vergleichsge-bühr 3.2; Schneider in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 23 Rdn. 170 und - 4 -MDR 1998, 197; 2001, 235), teilweise wird sie abgelehnt (OLG StuttgartJurBüro 1998, 585; OLG München MDR 1999, 706; OLG HamburgMDR 2001, 234 und 536; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 474; Hartmann,Kostengesetze 31. Aufl. § 23 BRAGO Rdn. 82; v. Eicken in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 23 Rdn. 53; v. Eicken/Madert NJW 1996, 1649, 1650; 1998, 2402, 2404 f.).Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.Gesetzeswortlaut, systematische Überlegungen und die Gesetzge-bungsgeschichte führen zu keinem klaren Ergebnis. Entscheidend ist ei-ne teleologische Betrachtungsweise. Sie verbietet in Fällen, in denenanläßlich des Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht rechtshängi-ge Ansprüche geschlossen wird, eine Erhöhung der Vergleichsgebührnach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die erhöhte Gebühr im Berufungsver-fahren rechtfertigt sich daraus, daß das Gesetz eine besondere Schwie-rigkeit und Bedeutung der Gegenstände vermutet, die in der ersten In-stanz nicht erledigt werden konnten. Für eine derartige Vermutung be-steht bei nicht rechtshängigen Gegenständen kein Anlaß.Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Privilegierung von Ver-gleichen über nicht rechtshängige Gegenstände in § 23 Abs. 1 BRAGOunterstreichen dieses Ergebnis. Die Privilegierung steht in keinem Zu-sammenhang mit den genannten Besonderheiten des Berufungsverfah-rens. Vielmehr soll das Bemühen des Rechtsanwalts gefördert werden,Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Eini-gung zu erledigen (BT-Drucks. 12/6962 S. 103). Diesem Zweck wird beinicht rechtshängigen Ansprüchen auch ohne die sonst im Berufungsver- - 5 -fahren vorgesehene 3/10-Erhöhung schon deshalb ausreichend Rech-nung getragen, weil der Rechtsanwalt die nicht rechtshängigen Gegen-stände in der Regel auch nur in erster Instanz hätte anhängig machenkönnen.2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Be-schwerdegericht auch die Voraussetzungen für eine halbe Prozeßgebührnach § 32 BRAGO zu Recht verneint. Nach den von der Rechtsbe-schwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichtswar den Rechtsanwälten hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüchekein Auftrag erteilt worden, die Protokollierung einer Einigung durch dasGericht zu beantragen. Einen solchen Auftrag setzt § 32 Abs. 2 BRAGOjedoch voraus. § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Strei-tigkeit nach dem Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt worden ist, vordie ordentlichen Gerichte gebracht werden soll (BGHZ 48, 334, 336;BGH, Urteil vom 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, WM 1969, 846, 847).Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen
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