BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 9/03 vom17. Februar 2004in der Rechtsbeschwerdesachebetreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 08 040.7Nachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja SignalfolgeGebrMG § 2 Nr. 3Aus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer alsGebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, daß die Er-findung rechtlich als Verfahren im Sinn des § 2 Nr. 3 GebrMG einzuordnen ist.Einen Schutzausschluß für einen solchen Gegenstand sehen die §§ 1, 2GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor.Einem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechnerdarstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluß des § 2 Nr. 3GebrMG nicht entgegen.BGH, Beschl. v. 17. Februar 2004 - X ZB 9/03 - Bundespatentgericht - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und dieRichter Dr. Meier-Beck und Asendorfam 17. Februar 2004beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespa-tentgerichts vom 21. März 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Patentgericht zurückverwiesen.Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf25.000,-- nrGründe: Die Anmelderin stellte am 4. Mai 2000 Antrag auf Eintragung des Ge-brauchsmusters 200 08 040.7 mit der Bezeichnung "Systeme, Computerpro-gramm-Produkte und Tarifierungssysteme zur variablen Tarifierung von Inter-netgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten". Die Anmel- - 3 -dung umfaßte 37 Seiten Beschreibung sowie 28 Schutzansprüche; die unab-hängigen Schutzansprüche 1, 2, 11, 12, 21 und 22 lauteten wie folgt:" 1.System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Ab-hängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend we-nigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversy-stem, wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfspro-gramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusen-dende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanzüberwacht und im Fall von Tarifrelevanz eine bisher beste-hende Wählverbindung des Benutzerhosts zu einem Zu-gangsserver zum Internet trennt und eine neue Wählverbin-dung zum Tarifierungsserversystem aufbaut, wenn die Wähl-verbindung nicht bereits zum Tarifierungsserversystem be-standen hat, wonach die Anfrage von dem Tarifierungsserver-system zu dem das gewählte Internetangebot bereitstellendenAnbieterserver gelangt, wobei das Tarifierungsserversystemso eingerichtet ist, daß es tarifrelevante Daten der Anfrageprotokolliert, und wobei der Benutzerhost und das Tarifie-rungsserversystem so eingerichtet sind, daß eine Tarifände-rung ohne Trennung der bestehenden Wählverbindung auf-grund der Protokollierung der tarifrelevanten Daten ermöglichtist. 2.System zur variablen Tarifierung von Internetgebühren in Ab-hängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassend we-nigstens einen Benutzerhost und ein Tarifierungsserversy-stem, wobei der Benutzerhost mit einem Tarifierungshilfspro-gramm ausgerüstet ist, welches vom Benutzerhost auszusen-dende Anfragen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanzüberwacht und im Fall von Tarifrelevanz über das Internet eineUmleitung der Anfrage über das Tarifierungsserversystemveranlaßt, wobei das Tarifierungsserversystem so eingerichtetist, daß die Anfrage von ihm zu dem das gewählte Internetan-gebot bereitstellenden Anbieterserver gelangt, wobei das Tari-fierungsserversystem tarifrelevante Daten der Anfrage proto-kolliert. 11.Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems zur - 4 -variablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeitvom gewählten Internetangebot, wobei das Computerpro-gramm-Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt, wel-ches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Inter-netangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall vonTarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindungdes Benutzerhosts trennt und eine neue Wählverbindung zueinem Tarifierungsserversystem des Systems zur variablenTarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nicht bereits zudem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wobei das Tari-fierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserversystem auf-gebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eine Anfrage nacheinem anderen Internetangebot mit einem anderen Tarif aus-zusenden ist, soweit der Benutzer nicht ausdrücklich einenBefehl für eine derartige Trennung gibt. 12.Computerprogramm-Produkt zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Benutzerhost als Teil eines Systems zurvariablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeitvom gewählten Internetangebot, wobei das Computerpro-gramm-Produkt ein Tarifierungshilfsprogramm umfaßt, wel-ches vom Benutzerhost auszusendende Anfragen nach Inter-netangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall vonTarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrageüber ein Tarifierungsserversystem veranlaßt. 21.Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Inter-netgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangebo-ten, die von einem Benutzerhost gewählt werden, umfassendeinen Tarifierungsserversystem und einer Einrichtung für ei-nen Zugang einer Wählverbindung vom Benutzerhost, wobeidas Tarifierungsserversystem so eingerichtet ist, daß es beiAnfragen nach Internetangeboten diese an den betreffendenAnbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanz überprüft undtarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert, ohne daß dasTarifierungsserversystem anfragebezogene Tarifierungsdatenvom Anbieterserver übermittelt bekommt, wobei ein Tarif-wechsel innerhalb eines Internetangebots oder aufgrund einesWechsels zu einem anderen Internetangebot unter Aufrecht-erhaltung der bestehenden Wählverbindung möglich ist. - 5 - 22.Tarifierungsserversystem zur variablen Tarifierung von Inter-netgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangebo-ten, welches so eingerichtet ist, daß es aus dem Internet an esgerichtete Anfragen nach Internetangeboten jeweils an denbetreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanzüberprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert,ohne daß das Tarifierungsserversystem anfragebezogene Ta-rifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt."Wegen der auf die genannten Schutzansprüche rückbezogenen weite-ren Schutzansprüche 2 bis 10, 13 bis 20 und 23 bis 28 wird auf die Anmelde-unterlagen verwiesen.Nach Beanstandung der Anmeldung durch die Gebrauchsmusterstellehat die Anmelderin 28 Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag eingereicht, in de-nen in den Schutzansprüchen 1 bis 4 und 9 jeweils das Wort "Benutzerhost"durch das Wort "Benutzerrechner" ersetzt wurde, wobei die Schutzansprü-che 11 und 12 wie folgt formuliert waren:"11.Benutzerrechner mit einem mit einem Internet-Browser undeinem Tarifierungshilfsprogramm als Teil eines Systems zurvariablen Tarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeitvom gewählten Internetangebot, wobei das Tarifierungs-hilfsprogramm vom Benutzerrechner auszusendende Anfra-gen nach Internetangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, undim Fall von Tarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wähl-verbindung des Benutzerrechners trennt und eine neue Wähl-verbindung zu einem Tarifierungsserversystem des Systemszur variablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindungnicht bereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat,wobei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsser-versystem aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eineAnfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem ande-ren Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht aus-drücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt. - 6 - 12.Benutzerrechner mit einem Internet-Browser und einem Tari-fierungshilfsprogramm als Teil eines Systems zur variablenTarifierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom ge-wählten Internetangebot, wobei das Tarifierungshilfsprogrammvom Benutzerrechner auszusendende Anfragen nach Inter-netangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall vonTarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrageüber ein Tarifierungsserversystem veranlaßt."Die nachgeordneten Schutzansprüche 13 bis 20 wurden entsprechendangepaßt. In Patentanspruch 21 wurde ebenfalls das Wort "Benutzerhost"durch "Benutzerrechner" ersetzt.Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatdie Anmeldung zurückgewiesen, und zwar nach Hauptantrag, weil die Anmel-dung teilweise auf den Schutz von Gegenständen gerichtet sei, die dem Ge-brauchsmusterschutz nicht zugänglich seien. Bei den in den Schutzansprü-chen 1 bis 10 definierten Systemen handle es sich um dem Schutzausschlie-ßungsgrund des § 2 Nr. 3 GebrMG unterfallende Verfahren. Durch die Erset-zung des Begriffs "Benutzerhost" durch "Benutzerrechner" nach Hilfsantragseien die Verfahrensmerkmale nicht beseitigt worden.Gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle hat die AnmelderinBeschwerde eingelegt, mit der sie den Eintragungsantrag in geänderter Formweiterverfolgt hat. Sie hat im Beschwerdeverfahren die unabhängigen Schutz-ansprüche nach dem Hauptantrag wie folgt formuliert:" 1.Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebührenin Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassendwenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsser-verrechner, wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifie-rungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benut- - 7 -zerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangebotenauf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz einebisher bestehende Wählverbindung des Benutzerrechners zueinem Zugangsserver zum Internet trennt und eine neueWählverbindung zum Tarifierungsserverrechner aufbaut, wenndie Wählverbindung nicht bereits zum Tarifierungsserverrech-ner bestanden hat, wobei der Tarifierungsserverrechner soeingerichtet ist, daß er tarifrelevante Daten der Anfrage proto-kolliert und die Anfrage zu dem das gewählte Internetangebotbereitstellenden Anbieterserver weiterleitet, und wobei derBenutzerrechner und der Tarifierungsserverrechner so einge-richtet sind, daß eine Tarifänderung ohne Trennung der be-stehenden Wählverbindung aufgrund der Protokollierung dertarifrelevanten Daten ermöglicht ist. 2.Rechneranlage zur variablen Tarifierung von Internetgebührenin Abhängigkeit von gewählten Internetangeboten, umfassendwenigstens einen Benutzerrechner und einen Tarifierungsser-verrechner, wobei der Benutzerrechner mit einem Tarifie-rungshilfsprogramm so programmiert ist, daß er vom Benut-zerrechner auszusendende Anfragen nach Internetangebotenauf Tarifrelevanz überwacht und im Fall von Tarifrelevanz überdas Internet eine Umleitung der Anfrage über den Tarifie-rungsserverrechner veranlaßt, wobei der Tarifierungsserver-rechner so eingerichtet ist, daß er die Anfrage zu dem dasgewählte Internetangebot bereitstellenden Anbieterserverweiterleitet, wobei der Tarifierungsserverrechner tarifrelevanteDaten der Anfrage protokolliert. 11.Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder für dieÜbersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentie-rende Signalfolge, wobei die Daten ein Tarifierungshilfspro-gramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Be-nutzerrechner als Teil einer Rechneranlage zur variablen Tari-fierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewähltenInternetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfspro-gramm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benut-zerrechner von diesem auszusendende Anfragen nach Inter-netangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall vonTarifrelevanz eine zum Internet bestehende Wählverbindungdes Benutzerrechners trennt und eine neue Wählverbindung - 8 -zu einem Tarifierungsserverrechner der Rechneranlage zurvariablen Tarifierung aufbaut, wenn die Wählverbindung nichtbereits zu dem Tarifierungsserversystem bestanden hat, wo-bei das Tarifierungshilfsprogramm die zum Tarifierungsserver-rechner aufgebaute Wählverbindung nicht trennt, wenn eineAnfrage nach einem anderen Internetangebot mit einem ande-ren Tarif auszusenden ist, soweit der Benutzer nicht aus-drücklich einen Befehl für eine derartige Trennung gibt. 12.Datenträger mit darauf gespeicherten Daten oder für dieÜbersendung über das Internet geeignete, Daten repräsentie-rende Signalfolge, wobei die Daten ein Tarifierungshilfspro-gramm zum Ablauf mit einem Internet-Browser auf einem Be-nutzerrechner als Teil einer Rechneranlage zur variablen Tari-fierung von Internetgebühren in Abhängigkeit vom gewähltenInternetangebot darstellen, wobei das Tarifierungshilfspro-gramm so ausgebildet ist, daß es beim Ablauf auf dem Benut-zerrechner von diesem auszusendende Anfragen nach Inter-netangeboten auf Tarifrelevanz überwacht, und im Fall vonTarifrelevanz über das Internet eine Umleitung der Anfrageüber einen Tarifierungsserverrechner veranlaßt. 21.Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Inter-netgebühren in Abhängigkeit von, von einem über eine Wähl-verbindung gekoppelten Benutzerrechner gewählten Internet-angeboten, wobei der Tarifierungsserverrechner so einge-richtet ist, daß er bei Anfragen nach Internetangeboten diesean den betreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarif-relevanz überprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen pro-tokolliert, ohne daß der Tarifierungsserverrechner anfragebe-zogene Tarifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt be-kommt. 22.Tarifierungsserverrechner zur variablen Tarifierung von Inter-netgebühren in Abhängigkeit von gewählten Internetangebo-ten, welcher so eingerichtet ist, daß er aus dem Internet an ihngerichtete Anfragen nach Internetangeboten jeweils an denbetreffenden Anbieterserver weiterleitet und auf Tarifrelevanzüberprüft und tarifrelevante Daten der Anfragen protokolliert,ohne daß der Tarifierungsserverrechner anfragebezogene Ta-rifierungsdaten vom Anbieterserver übermittelt bekommt." - 9 -Wegen der auf die vorstehend wiedergegebenen Schutzansprücherückbezogenen weiteren Schutzansprüche wird auf die Gründe des angefoch-tenen Beschlusses verwiesen.Die Schutzansprüche 11 bis 20 nach dem ersten Hilfsantrag unterschei-den sich von denen nach dem Hauptantrag dadurch, daß sie nicht (auch) aufeine Signalfolge gerichtet sind.Die Anmelderin hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses die Erfindung mit den Schutzansprüchen 1 bis 29 nach Hauptantragsowie mit der Beschreibung vom 21. Juni 2002 und den Zeichnungen vom16. Dezember 2002, hilfsweise mit den Schutzansprüchen und den weiterenUnterlagen nach Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den Unterlagen nach denHilfsanträgen 2 bis 5 einzutragen. Die Beschwerde hatte insoweit Erfolg, alsdas Beschwerdegericht unter Zurückweisung der weitergehenden Anmeldungund Beschwerde die Eintragung des Gebrauchsmusters mit den Unterlagendes ersten Hilfsantrags angeordnet hat. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Anmelderin den Antrag, den angefochtenen Beschlußaufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.II. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-schwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-rückverweisung der Sache an das Patentgericht (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m.§ 108 Abs. 1 PatG).1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar beträfen die Schutzan-sprüche 1 bis 10 nach dem Hauptantrag Erzeugnisse und keine Verfahren, je- - 10 -doch hätten die Schutzansprüche 11 bis 20 Verfahrenscharakter, soweit sie aufeine Signalfolge gerichtet seien. In diesem Umfang beziehe sich der Eintra-gungsantrag auf nach § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausge-schlossene Gegenstände. Eine teilweise Eintragung unter Zurückweisung derAnmeldung im Umfang der nicht eintragungsfähigen Schutzansprüche scheideaus, weil der Eintragung keine vom Eintragungsantrag abweichenden Unterla-gen zugrunde gelegt werden dürften. Die in den Schutzansprüchen 11 bis 20alternativ beanspruchte Signalfolge müsse als Verfahren angesehen werden.2. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, bei dem aufdem Datenträger gespeicherten Programm und bei dem von der Signalfolgerepräsentierten Programm handle es sich um ein und dasselbe technischeProgramm, das lediglich zum Zweck seines Transports in einem unterschiedli-chen Transportgewand in Erscheinung trete. Eine unterschiedliche Behandlungder beiden Transportausformungen sei aus Rechtsgründen nicht gerechtfertigt,weil sie nicht die der Anmeldung zugrundeliegende technische Lehre, sonderneine Nebensächlichkeit in das Zentrum der Betrachtung stelle. Die Bejahungder Gebrauchsmusterfähigkeit setze nicht voraus, daß ein Schutzgegenstanddauerhaft existiere. Ein Programm sei kein Verfahren, sondern ein sich tech-nisch-physikalisch in einer Daten- oder Signalfolge verkörperndes Erzeugniszum Einrichten eines Universalrechners. Das Beschwerdegericht verstehe denVerfahrensausschluß in § 2 Nr. 3 GebrMG offenbar dahin, daß nur körperlichanfaßbare Erzeugnisse eintragbar seien. Eine solche Auslegung der maßgebli-chen Bestimmung widerspreche deren Sinn und Zweck, der darin bestehe,durch das frühere Raumformerfordernis vom Gebrauchsmusterschutz ausge-schlossene Gegenstände dem Schutz zuzuführen, ohne aber hinsichtlich derSchützbarkeit von Verfahren mit dem Patent gleichzuziehen. Der Verfah-rensausschluß sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Somit seien auch - 11 -nicht anfaßbare, sich aber in technisch-physikalischen Erscheinungsformen wieMasse, Energie, Impulse, Polarisierung verkörpernde Gegenstände dem Ge-brauchsmusterschutz zugänglich, soweit es sich nicht um Verfahren handle.Soweit das Beschwerdegericht den durch die Signalfolge definierten Gegen-stand - irrtümlich - dahin verstanden habe, daß er sowohl vorrichtungs- alsauch verfahrensmäßige Ausformungen zulasse, stelle dies keinen hinreichen-den Grund dar, einen solchen Gegenstand mit Doppelcharakter bereits von derEintragung als Gebrauchsmuster auszuschließen.3. Bei dem Gegenstand, für den mit Schutzanspruch 11 in seiner zwei-ten Alternative Schutz begehrt wird, handelt es sich um eine Signalfolge, die fürdie Übersendung über das Internet geeignet ist und Daten repräsentiert, wobeidiese Daten ein in bestimmter Weise ausgebildetes Tarifierungshilfsprogrammdarstellen, das auf einem Benutzerrechner als Teil einer Rechneranlage miteinem Internet-Browser ablaufen soll und zur variablen Tarifierung von Inter-netgebühren in Abhängigkeit vom gewählten Internetangebot dient. Eine solche(elektromagnetische) Signalfolge kann, worauf die Rechtsbeschwerde mitRecht hinweist, ein und dasselbe Programm wie die auf einem Datenträgergespeicherte Datenfolge der ersten Anspruchsalternative enthalten, es stellt indiesem Sinn nur eine andere "Verpackung" desselben Programminhalts dar.Unter der Geltung der Rechtslage vor Inkrafttreten des Produktpirateriegeset-zes, durch das die geltende Regelung eingeführt worden ist, waren derartigeSignalfolgen durch das "Raumformerfordernis" (vgl. Tronser, GRUR 1990, 10,11 ff.) vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen. Dieses Erfordernis istdurch die erst im Lauf der parlamentarischen Beratungen in das Produktpirate-riegesetz eingestellten neuformulierten §§ 1 und 2 GebrMG als Voraussetzungder Gebrauchsmusterfähigkeit abgeschafft worden. Im Bericht der Abgeordne-ten Geis und Stiegler (BT-Drucks. 11/5744, S. 31 ff. = BlPMZ 1990, 195, 197) - 12 -ist hierzu in Übereinstimmung mit einem Vorschlag des Bundesministers derJustiz vom Juni 1989 ausgeführt, es sei kein rechtspolitischer Grund mehr er-sichtlich, das das Patent ergänzende Schutzrecht Gebrauchsmuster auf ge-genständlich konkretisierte Erfindungen zu beschränken. Die Öffnung des Ge-brauchsmusterschutzes solle allerdings dort ihre Grenze haben, wo das unge-prüfte Schutzrecht Gebrauchsmuster die Rechtssicherheit erheblich gefährdenwürde. Diese Grenze ist nach Auffassung des Berichts bei den Verfahrenser-findungen überschritten. Tatsächlich müßten eingetragene ungeprüfte "Verfah-rensgebrauchsmuster", die wegen des Fehlens von Zeichnungen oder vonDarstellungen chemischer Formeln von Dritten in keiner Weise auch nur eini-germaßen zuverlässig auf ihre Schutzfähigkeit und ihren Schutzumfang geprüftwerden könnten, zu einer erheblichen Marktbeunruhigung führen. In Verfolgdieser Linie hat der Bundestag auf das Raumformerfordernis "weitgehend" ver-zichtet; der Verzicht bedeute, daß alle technischen Erfindungen, also z.B. auchgestaltlose Stoffe, als Gebrauchsmuster geschützt werden könnten, wobei nurVerfahrenserfindungen ausgeschlossen bleiben sollten, da sie sich mangelskonkreter Darstellbarkeit für ein ungeprüftes Schutzrecht nicht eigneten (Be-richt aaO S. 199). Auch vor dem Hintergrund dieser Begründung trifft die Re-gelung in § 2 Nr. 3 GebrMG keine Bestimmung dahin, daß nur Erzeugnisse miteinem beständigen körperlichen Substrat gebrauchsmusterfähig seien, sie ord-net im Einklang damit ihrem Wortlaut nach vielmehr umgekehrt (nur) an, daßVerfahren als Gebrauchsmuster nicht geschützt werden. Diese vom Gesetzge-ber bewußt und eindeutig getroffene Entscheidung ist von der Rechtsprechunghinzunehmen. Sie verstößt - entgegen einer gelegentlich in der Literatur ver-tretenen Auffassung (König, GRUR 2001, 948; hiergegen Busse, PatG, 6. Aufl.Rdn. 6 zu § 2 GebrMG) - schon wegen der verbleibenden Möglichkeit desPatentschutzes von Verfahrenserfindungen auch nicht gegen höherrangigesRecht. - 13 -Die der Gebrauchsmusteranmeldung, soweit diese im Streit steht,zugrundeliegende Signalfolge stellt kein Verfahren im Sinn der Ausschlußbe-stimmung des § 2 Nr. 3 GebrMG dar. Dabei ist schon mangels für ein abwei-chendes Ergebnis sprechender Anhaltspunkte und insbesondere in Anbetrachtder Formulierungen in § 9 PatG einerseits und in § 11 Abs. 1 GebrMG ande-rerseits davon auszugehen, daß der in § 2 Nr. 3 GebrMG verwendete Verfah-rensbegriff der herkömmlichen Verfahrensdefinition bei den technischenSchutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes entspricht und insbesondereArbeitsverfahren und Herstellungsverfahren einschließt.Ein Verfahren in diesem Sinn stellt eine für die Übersendung über dasInternet geeignete, Daten repräsentierende Signalfolge nicht dar. Die vomBundespatentgericht in diesem Zusammenhang angesprochene Abarbeitungdes von den Daten dargestellten Programms durch den Rechner erfolgt zumin-dest in ähnlicher Weise auch bei der auf einem Datenträger gespeichertenDatenfolge und verleiht dieser keinen Verfahrenscharakter. Entsprechendes giltfür die für die Übersendung über das Internet geeignete Datenfolge, der einbeständiges körperliches Substrat fehlt, ohne daß sie deshalb als Verfahreneinzustufen wäre. Einen Schutzausschluß für solche Gegenstände sehen die§§ 1, 2 GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor.Das Bundespatentgericht wird deshalb die Zurückweisung von Anmel-dung und Beschwerde nach dem Hauptantrag der Anmelderin nicht weiterhinauf den Schutzausschluß nach § 2 Nr. 3 GebrMG stützen können. Es wird je-doch zu prüfen haben, ob mit den in Streit stehenden Schutzansprüchen einProgramm für Datenverarbeitungsanlagen als solches beansprucht wird (vgl.BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten). - 14 -III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil sich die Kostenfol-ge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl. Rdn. 8 zu§ 109 PatG m.w.N.). Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als er-forderlich angesehen (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 107 Abs. 1 PatG).MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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