BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 9/04 vom 29. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Anh366rungsr374gen der Kl344gerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 werden auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374gen sind zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 1 I. Anh366rungsr374ge der Kl344gerin zu 1: 2 1. Die Kl344gerin zu 1 beanstandet, der Senat habe ihr Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vollst344ndig zur Kenntnis genommen und da-durch einen Geh366rsversto337 des Berufungsgerichts perpetuiert. Sie sei in ihrem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt, weil das Kammergericht entgegen seiner Ank374ndigung nicht m374ndlich verhandelt habe. Der Senat gehe zu Unrecht davon aus, die angegriffene Entscheidung beruhe nicht auf diesem Versto337. Wenn ein Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG keine m374ndliche Verhandlung durchgef374hrt habe, m374sse mit der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt werden, was in einer m374ndlichen Verhandlung 374ber das schriftli-che Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden w344re. Der Vortrag einer Partei 3 - 3 - h344nge ma337geblich vom Verlauf der Verhandlung und den 304u337erungen des Ge-richts ab. Bei einer derartigen Fallgestaltung m374ssten deshalb nur die objekti-ven Voraussetzungen f374r einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt werden. Diese Auffassung entspreche den Entscheidungen des Bundesge-richtshofs vom 19. Januar 2006 (- I ZB 77/05 - MarkenR 2006, 346, 347) und vom 14. Oktober 1999 (- I ZB 15/97 -1 GRUR 2000, 512, 513). 2. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den mit der Anh366rungsr374ge vorgetragenen Angriff bereits in vollem Umfang gepr374ft, aber f374r nicht durch-greifend erachtet. 4 a) Ein Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des I. Zivilsenats liegt nicht vor. Den Entscheidungen lag jeweils ein Versto337 des Bundespatent-gerichts gegen 247 69 Nr. 1 MarkenG zugrunde, nach dem auf Antrag eines Be-teiligten im Beschwerdeverfahren m374ndlich zu verhandeln ist. Habe nach den ma337geblichen Verfahrensvorschriften eine m374ndliche Verhandlung stattzufin-den, begr374nde der Anspruch auf rechtliches Geh366r das Recht einer beteiligten Partei, sich in dieser Verhandlung zu 344u337ern (BGH Beschluss vom 14. Oktober 1999 aaO S. 513). 5 b) Vorliegend hatte das Berufungsgericht jedoch zivilprozessual nicht die Pflicht, m374ndlich zu verhandeln. Vielmehr konnte es durch Beschluss vom 15. Dezember 2003 das Rechtsmittel nach 247 519 b Abs. 2 ZPO a.F. als unzu-l344ssig verwerfen, weil eine Verhandlung 374ber die Zul344ssigkeit der Berufung der Kl344gerin zu 1 noch nicht stattgefunden hatte, 374ber die nach dem Parteiwechsel allein zu entscheiden war. Der Hinweisbeschluss vom 11. August 2003, der u.a. einen "neuen Termin von Amts wegen" ank374ndigte, enthielt insoweit lediglich eine nicht bindende Anordnung gem344337 247 329 Abs. 1 ZPO, von der das Kam-mergericht jederzeit wieder Abstand nehmen konnte. Der Versto337 des Beru- 6 - 4 - fungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt deshalb nicht im Unterlassen ei-ner gebotenen m374ndlichen Verhandlung, sondern im Unterlassen eines Hinwei-ses, nun doch eine Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung zu beabsichti-gen. Bei einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist mit der Rechtsbe-schwerde aber darzulegen, was im Falle der Gelegenheit zur 304u337erung auf ei-nen ordnungsgem344337en richterlichen Hinweis vorgetragen worden w344re (vgl. BGH Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - NJW-RR 2003, 1003, 1004). Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhte nicht auf dem Geh366rsversto337, weil die Rechtsbeschwerde ein schrifts344tzliches Vorbrin-gen der Kl344gerin zu 1 nicht dargelegt hat, das dem Kammergericht 374berhaupt Veranlassung zu einer m374ndlichen Verhandlung gegeben h344tte. 3. Auch die weitere R374ge der Kl344gerin zu 1 hat keinen Erfolg. Sie be-hauptet, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie in erster In-stanz keinen Parteiwechsel erkl344rt habe. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, bereits die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes h344tten zu einem 334bergang des Prozessrechtsverh344ltnisses gef374hrt. In seiner Entscheidung vom 28. Juni 2006 hat der Senat bei der objektiven Auslegung der im Schriftsatz vom 14. September 1999 enthaltenen prozessualen Erkl344rungen der Kl344gerinnen auch dieses Vorbringen in vollem Umfang 374berpr374ft, jedoch nicht f374r durchgrei-fend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird in entsprechender Anwen-dung von 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 II. Anh366rungsr374ge der Kl344gerin zu 2: 8 Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie enth344lt kein Vorbringen, dass der Senat nicht bereits bei seiner Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde ber374cksichtigt hat. Die Kl344gerin zu 2 ist durch den 9 - 5 - im Berufungsverfahren erkl344rten Parteiwechsel auf die Kl344gerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Ihre Rechtsbeschwerde war damit unzul344ssig. Der Senat sieht auch hier von einer n344heren Begr374ndung entsprechend 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab. Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 -
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