BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 9/04 vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; UmwG 247 123 Abs. 2 Nr. 2; ZPO 247 319 Abs. 2 a.F., 247 325 Abs. 1 a) Die Rechtskraft eines gegen den nach 247 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespal-tenen Rechtstr344ger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den 374bertra-genden Rechtstr344ger; der 374bertragende Rechtstr344ger ist nicht Rechtsnach-folger im Sinne des 247 325 Abs. 1 ZPO. b) Es verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Geh366r, wenn das Beru-fungsgericht nach m374ndlicher Verhandlung zun344chst die Bestimmung eines neuen Termins "von Amts wegen" ank374ndigt, die Berufung jedoch anschlie-337end durch Beschluss nach 247 519 b Abs. 2 ZPO a.F. verwirft, ohne zuvor auf die Entbehrlichkeit einer m374ndlichen Verhandlung hinzuweisen. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Kl344gerinnen gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezem-ber 2003 werden auf ihre Kosten mit der Ma337gabe zur374ckgewie-sen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt wird, dass es in Ziffer 1 des Tenors statt "die Berufung der Kl344gerin zu 2 wird als unzul344s-sig verworfen" hei337en muss "die Berufung der Kl344gerin zu 1 wird als unzul344ssig verworfen". Beschwerdewert: 32.744 200 Gr374nde: A. Die Kl344gerin zu 1 hat gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage er-hoben, mit der sie Feststellung der Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschl374ssen verlangt hat, die in einem von der Beklag-ten gegen sie gef374hrten Rechtsstreit am 13. Mai und 6. Oktober 1998 374ber 24.248,02 200 bzw. 6.138,32 200 jeweils zuz374glich Zinsen ergangen sind. Sie hat behauptet, die Forderungen seien durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen. Nachdem aus der Kl344gerin zu 1 w344hrend des erstinstanzlichen Ver- 1 - 3 - fahrens durch Ausgliederung die Kl344gerin zu 2 gegr374ndet worden ist, haben die Kl344gerinnen mit Schriftsatz vom 14. September 1999 um "Korrektur des Aktiv-rubrums" dahin gebeten, dass die Kl344gerin zu 2 alleinige Kl344gerin sei, weil das Prozessrechtsverh344ltnis auf diese als partielle Rechtsnachfolgerin der Kl344gerin zu 1 374bergegangen sei. 2 Das Landgericht hat die beantragte "Korrektur" vorgenommen - ohne ei-ne Stellungnahme der Beklagten hierzu abzuwarten - und sodann mit Urteil vom 22. September 1999 die Klage der Kl344gerin zu 2 mangels schl374ssiger Dar-legung der zur Aufrechnung gestellten Forderungen abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Kl344gerin zu 2 Berufung eingelegt und die Klage um R374ckzahlung des von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestset-zungsbeschl374ssen gezahlten Betrages erweitert. In der Berufungsverhandlung haben die Kl344gerinnen einen Parteiwechsel dahin erkl344rt, dass die Kl344gerin zu 1 wieder Kl344gerin sein solle. Die Beklagte hat der Partei344nderung widersprochen. Mit Beschluss vom 11. August 2003 hat das Berufungsgericht im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es an einer Beschwer der Kl344gerin zu 1 fehle, wes-halb die Berufung als unzul344ssig verworfen werden m374sse. Gleichzeitig hat es den Parteien unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Bestimmung eines neuen Termin vom Amts wegen angek374ndigt. Mit Be-schluss vom 22. Dezember 2003 hat das Berufungsgericht die Berufung wegen fehlender Beschwer der Kl344gerin zu 1 ohne erneute m374ndliche Verhandlung verworfen, wobei der Tenor lautet: "Die Berufung der Kl344gerin zu 2 (richtig: zu 1) wird als unzul344ssig verworfen". Gegen diesen Beschluss richten sich die von den Kl344gerinnen zu 1 und zu 2 eingelegten Rechtsbeschwerden. - 4 - B. 3 I. Rechtsbeschwerde der Kl344gerin zu 1: 4 Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin zu 1 ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch zul344ssig, weil das Berufungsgericht ein wesentliches Verfahrensgrundrecht der Kl344gerin zu 1 verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG) und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (vgl. BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Denn die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf diesem Versto337. 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Kl344gerin zu 1 sei wieder Kl344gerin geworden; ihre Berufung sei jedoch unzul344ssig. Zwar sei die von den Kl344gerinnen erkl344rte Partei344nderung in zweiter Instanz zul344ssig, weil die ur-spr374ngliche Berufung der Kl344gerin zu 2 zul344ssig eingelegt und begr374ndet wor-den sei. Auch k366nne die Beklagte ihre grunds344tzlich erforderliche Zustimmung nicht verweigern, weil ihr dadurch kein Nachteil entstehe und auch kein Fall der Rechtsnachfolge (247 265 Abs. 2 ZPO) vorliege und die Sache entscheidungsreif sei. Aus diesen Gr374nden sei die Partei344nderung auch sachdienlich. Die Beru-fung sei jedoch durch den Eintritt der Kl344gerin zu 1 wegen Wegfalls der Be-schwer unzul344ssig geworden und deshalb gem344337 247 519 b ZPO a.F. zu verwer-fen. Die Kl344gerin zu 1 sei n344mlich durch das erstinstanzliche gegen die Kl344gerin zu 2 ergangene Urteil nicht beschwert. Bei der Partei344nderung auf Seiten des Berufungsf374hrers setze eine Beschwer der neuen Partei voraus, dass die ange-fochtene Entscheidung auch ihr gegen374ber Rechtskraft entfalten k366nne. Diese M366glichkeit bestehe vorliegend f374r die Kl344gerin zu 1 als Rechtsvorg344ngerin der 5 - 5 - Kl344gerin zu 2 nicht. Die Zivilprozessordnung sehe lediglich f374r den Rechtsnach-folger einer Partei, nicht aber f374r deren Rechtsvorg344nger eine Rechtskraft-erstreckung vor. Eine Entscheidung habe trotz vorangegangener m374ndlicher Verhandlung durch Beschluss ergehen k366nnen, weil in dem Verhandlungster-min nicht 374ber die Zul344ssigkeit der Berufung der Kl344gerin zu 1 verhandelt wor-den sei. Es handele sich auch nicht um den Fall einer nachtr344glich unzul344ssig werdenden Berufung, denn 374ber die Berufung der Kl344gerin zu 2, hinsichtlich deren Zul344ssigkeit eine Er366rterung stattgefunden habe, sei nicht zu entschei-den. 2. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin zu 1 ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung allerdings nicht deshalb geboten, weil das Beru-fungsgericht angenommen hat, eine Beschwer der in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingetretenen Kl344gerin zu 1 liege nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung auch ihr gegen374ber Rechtskraft entfalten k366nne, was aber hier nicht der Fall sei. 6 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraus-setzung f374r die Zul344ssigkeit der Berufung, dass der Angriff des Rechtsmittelf374h-rers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Be-schwer gerichtet sein muss. Ist wegen eines gewillk374rten Parteiwechsels in der Berufungsinstanz die klagende Partei nicht mit dem in erster Instanz auftreten-den Kl344ger identisch, liegt eine Beschwer des neu eintretenden Kl344gers nur dann vor, wenn er durch Rechtskrafterstreckung an die im Ersturteil enthaltene Beschwer des ausscheidenden Kl344gers gebunden ist oder zumindest Unge-wissheit 374ber die Tragweite der Rechtskraft und deren Bindungswirkung besteht 7 - 6 - (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2172, 2173 m.w.N). 8 b) Die M366glichkeit, dass das zum Nachteil der Kl344gerin zu 2 als Partei ergangene Urteil des Landgerichts Rechtskraft gegen374ber der in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingetretenen Kl344gerin zu 1 entfaltet, besteht indes, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, nicht. aa) Eine Rechtskrafterstreckung ergibt sich nicht aus 247 325 Abs. 1 ZPO, denn die Kl344gerin zu 1, aus deren Verm366gen die Kl344gerin zu 2 durch Ausgliede-rung zur Neugr374ndung (247 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) hervorgegangen ist, ist al-lenfalls Rechtsvorg344ngerin der ausgegliederten Kl344gerin zu 2, nicht aber deren Rechtsnachfolgerin. Die Erstreckung der Rechtskraft eines den Rechtsnachfol-ger beschwerenden Urteils auf seinen Rechtsvorg344nger sieht 247 325 Abs. 1 ZPO nicht vor; eine solche wird auch weder in der Rechtsprechung noch in der Lite-ratur vertreten. 9 Eine Beschwer der Kl344gerin zu 1 folgt deshalb auch nicht daraus, dass das Landgericht in seinem zwischen der Kl344gerin zu 2 und der Beklagten er-gangenen Urteil 374ber die Berechtigung der von der Kl344gerin zu 1 zur Aufrech-nung gestellten Gegenforderungen rechtskr344ftig entschieden hat. Zwar erfasst die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils nach 247 322 Abs. 2 ZPO auch die Zu- oder Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kl344ger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (Z366ller/Voll-kommer ZPO 25. Aufl. 247 322 Rdn. 24, m.w.N.). Zum Nachteil von am Rechts-streit nicht beteiligten Dritten k366nnen die Rechtsfolgen des 247 322 Abs. 2 ZPO aber nur Wirkung entfalten, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Vor- 10 - 7 - aussetzungen der subjektiven Rechtskraftwirkung nach 247 325 Abs. 1 ZPO vor-liegen. 11 bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Rechtskrafterstreckung des erstinstanzlichen Urteils auf die Kl344gerin zu 1 auch nicht aus der materiell-rechtlichen Verkn374pfung der Rechtsverh344ltnisse zwi-schen den Kl344gerinnen und der Beklagten. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur eine 374ber 247 325 ZPO hinausgehende Erstreckung der subjektiven Rechtskraft anerkannt, wenn dem Urteil ein f374r Dritte pr344judizielles Rechtsver-h344ltnis zugrunde liegt (vgl. zum Meinungsstand: Z366ller/Vollkommer aaO 247 325 Rdn. 28 ff.). Erforderlich ist aber, dass das sachliche Recht eine Rechtskraft-erstreckung auf einen nicht am Prozess beteiligten Dritten gebietet. Dies setzt eine im Einzelfall, sei es ausdr374cklich, sei es nach dem Sinn der Vorschrift ge-botene, Inhalt und Umfang der Bindungswirkung gegebenenfalls n344her ausges-taltende Anordnung voraus, wie sie z.B. 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r den B374r-gen im Falle des die Klage gegen den Hauptschuldner abweisenden Urteils darstellt (vgl. BGH Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94 - NJW 1996, 395, 396). Solche Umst344nde liegen hier nicht vor. Die Rechtsbeschwerde wen-det lediglich ein, die Frage, ob die titulierte Forderung durch Aufrechnung erlo-schen sei, betreffe nach 247 422 Abs. 1 Satz 2 BGB beide Kl344gerinnen als Ge-samtschuldner. Dies mag zwar materiellrechtlich richtig sein; die Rechtskraft des Urteils gegen einen Gesamtschuldner hat jedoch nach 247 425 Abs. 2 BGB nur Einzelwirkung, d.h. sie wirkt nicht gegen die 374brigen Gesamtschuldner (BGH Urteil vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88 - ZIP 1989, 1193, 1195; M374nch-Komm/Bydlinski BGB 4. Aufl. 247 425 Rdn. 29; Z366ller/Vollkommer aaO 247 325 Rdn. 9). Mithin bleibt es der Kl344gerin zu 1 trotz des die Vollstreckungsabwehr-klage der Kl344gerin zu 2 abweisenden Landgerichtsurteils unbenommen, in ei-nem neuen Prozess gegen die Vollstreckbarkeit der Kostenfestsetzungsbe- - 8 - schl374sse vorzugehen und dabei einzuwenden, sie habe bereits vor der Ausglie-derung mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet. 12 cc) Entgegen der Ansicht der Kl344gerin zu 1 musste das Berufungsgericht die Kl344gerin zu 2 auch nicht als Nebenintervenientin oder als Prozessstand-schafterin der Kl344gerin zu 1 ansehen. Denn die Kl344gerinnen sind davon ausge-gangen, dass die Kl344gerin zu 2 durch einen gewillk374rten Parteiwechsel nach 247 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Rechtsstreit auf Kl344gerseite eingetreten und die Kl344gerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist. Das Urteil des Landge-richts ist entsprechend dem Antrag der Kl344gerinnen gegen die Kl344gerin zu 2 als Partei ergangen. F374r eine Umdeutung des von den Kl344gerinnen gestellten An-trags auf Korrektur des Aktivrubrums dahin, dass die Kl344gerin zu 2 als Nebenin-tervenientin oder als Prozessstandschafterin der Kl344gerin zu 1 auftreten wollte, ist deshalb kein Anhalt ersichtlich. c) Eine Beschwer der Kl344gerin zu 1 und damit eine Zul344ssigkeit ihrer Be-rufung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Kl344gerin zu 1 neben der Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschl374s-sen durch Erweiterung der Klage in zweiter Instanz von der Beklagten Zahlung von 26.608,73 200 begehrt. Denn die Berufung ist auch dann unzul344ssig, wenn mit ihr lediglich im Wege der Klage344nderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. Vielmehr muss bei Schluss der m374ndlichen Verhandlung die Berufung auf Beseitigung einer im vorinstanz-lichen Urteil enthaltenen Beschwer des Rechtsmittelf374hrers gerichtet sein (Se-natsurteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - FamRZ 2006, 402; Se-natsbeschluss vom 7. Mai 2003 aaO S. 1095 m.w.N.; BGH Urteil vom 15. M344rz 2002 - V ZR 39/01 - NJW-RR 2002, 1435, 1436). An dieser Voraussetzung fehlt 13 - 9 - es hier, denn aus den dargestellten Gr374nden beschwert das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts die Kl344gerin zu 1 nicht. 14 3. a) Die Rechtsbeschwerde ist aber, wie die Kl344gerin zu 1 zu Recht r374gt, gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig, weil die angegriffene Entschei-dung die Kl344gerin zu 1 in ihrem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Geh366r Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Parteien ein Recht auf Information, 304u337erung und Ber374cksichtigung ihres Sachvortrags mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsan-gepasst gestalten k366nnen (BVerfG NJW 2003, 3687 f.; BVerfGE 89, 28, 35). Zwar hat das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 11. August 2003 im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb es beabsichtige, die Berufung der Kl344gerin zu 1 als unzul344ssig zu verwerfen, und auch unter Fristsetzung Ge-legenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Es hat jedoch gleichzeitig ange-k374ndigt, ein neuer Termin werde "von Amts wegen" bestimmt. Diese Ank374ndi-gung stand zwar grunds344tzlich einer Entscheidung nach 247 519 b Abs. 2 ZPO a.F. ohne erneute m374ndliche Verhandlung nicht entgegen. Es handelt sich da-bei vielmehr um eine den Prozessbetrieb bestimmende, nicht bindende Anord-nung des Berufungsgerichts nach 247 329 Abs. 1 ZPO (vgl. Z366ller/Vollkommer aaO 247 318 Rdn. 8; BGH Urteil vom 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 - NJW 1995, 2106, 2107). Aus dem durch Art. 103 Abs. 1 GG gesch374tzten Informa-tionsanspruch folgt jedoch, dass die Parteien die M366glichkeit haben m374ssen, zu der ge344nderten prozessualen Lage Stellung zu nehmen und ihr Verhalten an die neue Situation anzupassen, wenn das Gericht von dem angek374ndigten Termin wieder Abstand nehmen m366chte. Die Parteien m374ssen sich darauf ein-stellen, ihren Vortrag nicht mehr in einer m374ndlichen Verhandlung erg344nzen oder erl344utern zu k366nnen. Diese M366glichkeit ist der Kl344gerin zu 1 durch die Ver-fahrensweise des Berufungsgerichts vorenthalten worden. Durch den gerichtli- - 10 - chen Hinweis, "neuer Termin" werde "von Amts wegen" ergehen, musste sie nicht mit einem Verwerfungsbeschluss ohne m374ndliche Verhandlung rechnen. Das Berufungsgericht h344tte vor der Entscheidung vielmehr - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - deutlich machen m374ssen, nach seiner Rechtsauffassung sei keine m374ndliche Verhandlung mehr erforderlich und die Berufung k366nne durch Beschluss verworfen werden. b) Dennoch verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r beruht (vgl. BGH Urteil vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946). Die Rechtsbeschwerde hat n344mlich nur dargelegt, dass die Kl344gerin zu 2 - h344tte das Berufungsgericht wie angek374ndigt m374ndlich verhandelt - in der m374ndlichen Verhandlung dem Rechtsstreit wieder beigetreten w344re. Auch dadurch h344tte indessen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine Verwerfung der Berufung der Kl344gerin zu 1 als unzul344ssig nicht verhindert werden k366nnen. 15 II. Rechtsbeschwerde der Kl344gerin zu 2: 16 Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin zu 2 ist bereits deshalb unzul344ssig, weil sie durch den im Berufungsverfahren erkl344rten Parteiwechsel auf die Kl344-gerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und damit nicht mehr Partei ist. 17 III. Soweit es im Tenor der angegriffenen Entscheidung hei337t, "die Beru-fung der Kl344gerin zu 2" werde zur374ckgewiesen, liegt eine offensichtliche Unrich-tigkeit vor, die nach 247 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (BGH Urteil vom 3. Juli 1996 - VII ZR 221/95 - NJW 1996, 2574, 2576; BGHZ 106, 370, 373) - berichtigt werden kann. Aus den Urteils-gr374nden ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Berufung der 18 - 11 - Kl344gerin zu 1 wegen Unzul344ssigkeit verworfen hat. 334ber die Berufung der Kl344-gerin zu 2 sei dagegen nach deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit infolge des Parteiwechsels "nicht zu entscheiden". Der Tenor war deshalb wie gesche-hen zu berichtigen. Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 -
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