BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 9/06 vom 3. Mai 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 3. Mai 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit einem beim Insolvenzgericht am 6. Oktober 2005 eingegangenen Schreiben beantragte die beteiligte Gl344ubigerin - gest374tzt auf titulierte Zahlungs-r374ckst344nde von 374ber 2 Mio. Euro - die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners wegen Zahlungsunf344higkeit. Mit Beschluss vom 15. November 2005 hat das Amtsgericht zur Aufkl344rung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens angeordnet. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. 2 1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen eine Ma337nahme des Insolvenzge-richts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach 247 5 InsO. F374r solche, die Entscheidung 374ber den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche An-ordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Sie sind daher im Allgemeinen nicht beschwerdef344hig (247 6 Abs. 1 InsO). R344umt die Insolvenzord-nung ein Rechtsmittel nicht ein, ist auch die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht erlassene Entscheidung unstatthaft (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). 3 2. Der Senat hat eine Ausnahme allerdings insoweit anerkannt, als die angefochtene Ermittlungsma337nahme in die Rechte auf Freiheit (Art. 104 GG) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingegriffen hat. Die Vorschrift des 247 6 Abs. 1 InsO beschr344nkt die Anfechtungsm366glichkeit nur auf solche Ma337nahmen, die nach Wortlaut, Inhalt und Zweck des Gesetzes 374berhaupt in Betracht kommen k366nnen. Liegt die gerichtliche Ma337nahme dagegen von vorn-herein au337erhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes we-gen verliehen sind, fehlt es an einer insolvenzrechtlichen Regelung, auf die sich das Enumerationsprinzip des 247 6 Abs. 1 InsO beziehen kann (BGHZ 158, 212, 215 f). Dies macht die Rechtsbeschwerde indes nicht geltend. Sie r374gt ganz allgemein die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Dass dieses Recht durch Ermittlungsma337-nahmen des Insolvenzgerichts gem344337 247 5 Abs. 1 InsO betroffen sein kann, liegt in der Natur der Sache und ist dem Gesetz nicht fremd. In den von der Rechts-beschwerde pauschal in Bezug genommenen Schrifts344tzen meint der Schuld- 4 - 4 - ner, das Insolvenzgericht habe den Insolvenzantrag nicht als zul344ssig werten d374rfen. Dies kann indes im vorliegenden Verfahrensstadium nur 374berpr374ft werden, wenn das Gericht eine nach 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO an-fechtbare Sicherungsma337nahme getroffen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanz: LG Essen, Entscheidung vom 23.12.2005 - 16a T 78/05 -
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