BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 9/06 vom 17. April 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Informations374bermittlungsverfahren GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; PatG 2002/2004 247 147 Abs. 3; PatG 247 1, 247 21 Abs. 1 Nr. 1 a) Die Zust344ndigkeit des Bundespatentgerichts f374r das Einspruchsverfahren nach 247 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen ist nicht verfassungswidrig. b) Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Pr374-fung, ob der Gegenstand des Patents nach den 247247 1 bis 5 PatG nicht pa-tentf344hig ist, die Auslegung des Patentanspruchs voraus. Dazu ist zu ermit-teln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt. BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. M344rz 2006 wird auf Kosten der Patentinhaberin zur374ckgewie-sen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist Inhaberin des am 14. Mai 1999 angemeldeten deutschen Patents 199 22 068 (Streitpatents), das ein "Verfah-ren und (ein) System zum 334bermitteln von Symbolen von einem Sender zu ei-nem Empf344nger" betrifft und 24 Patentanspr374che umfasst. Patentanspruch 1 lautet (Nummerierung der Verfahrensschritte hinzugef374gt): 1 Verfahren zum 334bermitteln von Symbolen von einem Sender zu einem Empf344nger, mit den Schritten: 2 [1] sendeseitig wird ein bestimmtes Symbol ausgew344hlt; - 3 - [2] sendeseitig wird ein dem ausgew344hlten Symbol zugeordneter, dieses vollst344ndig bezeichnender sprachlicher Ausdruck (Text) ermittelt; [3] dem sprachlichen Ausdruck (Text) wird eine Kennung hinzuge-f374gt, die den sprachlichen Ausdruck als verschl374sseltes Symbol kennzeichnet; [4] der gekennzeichnete sprachliche Ausdruck (Text) wird als Zei-chenfolge von dem Sender zu dem Empf344nger gesendet; [5] empfangsseitig wird das dem gekennzeichneten sprachlichen Ausdruck (Text) zugeordnete Symbol aus einem Speichermittel ausgew344hlt und [6] das ausgew344hlte Symbol wird auf einer Anzeigeeinrichtung des Empf344ngers dargestellt. Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpa-tents sei nicht patentf344hig. Das Bundespatentgericht, vor dem das Einspruchs-verfahren nach 247 147 Abs. 3 PatG durchgef374hrt worden ist, hat das Patent wi-derrufen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft (247 147 Abs. 3 Satz 5 i.d.F. vom 9.12.2004 i.V.m. 247 100 Abs. 1 PatG) und auch im 334brigen zu-l344ssig. 4 Sie er366ffnet die Nachpr374fung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision (BGHZ 133, 18, 19 - Informationssignal). Diese Nachpr374fung ist 5 - 4 - inhaltlich nicht auf die Nachpr374fung der Entscheidung des Bundespatentgerichts beschr344nkt, von einer Aussetzung des Verfahrens abzusehen. Das Patentgericht hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses eine unbeschr344nkte Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen. Aus den Gr374nden ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde "zur Kl344rung der Frage, ob das Gericht einem Aussetzungsantrag im Hinblick auf eine erhobene Verfas-sungsbeschwerde auch dann stattzugeben habe, wenn aus seiner Sicht keine Zweifel an der Verfassungsm344337igkeit der angegriffenen Norm best374nden" zuge-lassen worden ist. Daraus ergibt sich jedoch keine Beschr344nkung der Nachpr374-fung. 6 Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ebenso wie die der Revision (s. dazu BGHZ 53, 152, 155; 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 21.09.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183), auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens beschr344nkt werden (BGHZ 88, 191, 193 - Zie-gelsteinformling I; Sen.Beschl. v. 03.12.1996 - X ZB 1/96, GRUR 1997, 360, 361 - Profilkr374mmer; v. 29.04.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basis-station; v. 19.10.2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143 - Rentabilit344tsermittlung; st. Rspr.). Dabei muss es sich aber um einen tats344chlich und rechtlich selb-st344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes handeln, der Gegenstand einer Teilent-scheidung sein k366nnte oder auf den der Rechtsbeschwerdef374hrer selbst die Rechtsbeschwerde beschr344nken k366nnte. Dies ist hier nicht der Fall. 7 Die Entscheidung des Gerichts 374ber die Aussetzung des Verfahrens ist im patentgerichtlichen Verfahren zwar durch gesonderten Beschluss m366glich. Sie ist aber nicht gesondert anfechtbar, weder in F344llen, in denen das Patentge-richt wie im Streitfall 374ber den Einspruch in erster Instanz entscheidet noch in F344llen, in denen es im Beschwerde- bzw. im Nichtigkeitsverfahren (vgl. hierzu 8 - 5 - 247 110 Abs. 6 PatG) die Aussetzung des Verfahrens gesondert beschlie337t. Nach 247 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentge-richts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zul344sst. Das Rechtsmittel der sofor-tigen Beschwerde, das 247 252 ZPO im Zivilprozess erster Instanz in F344llen der Aussetzung er366ffnet, ist im patentgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die Rechtsbeschwerde nach 247 100 PatG ist nur statthaft gegen die Beschl374sse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die 374ber eine Beschwerde nach 247 73 oder 374ber die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach 247 61 Abs. 2 entschieden worden ist. Eine Zwischenentscheidung 374ber die Aus-setzung ist keine Entscheidung 374ber die Beschwerde oder 374ber die Aufrechter-haltung oder den Widerruf des Patents und unterliegt damit nicht der Rechtsbe-schwerde. Ein abtrennbarer Teil des Streitstoffes liegt demnach nicht vor, so dass die Nachpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf den recht-lichen Teilaspekt der Aussetzung begrenzt werden kann. III. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit der Begr374ndung widerrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderi-scher T344tigkeit. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 1. Das Bundespatentgericht hat hierzu ausgef374hrt: Aus der US-Patentschrift 5 784 001 sei ein Verfahren zum 334bermitteln von Symbolen von einem Sender zu einem Empf344nger bekannt. Beim Sender werde aus mehreren zur Verf374gung stehenden Symbolen ein bestimmtes Symbol (z.B. ein Telefon-symbol "TELEPHONE", Fig. 2, 4) ausgew344hlt und ein dem ausgew344hlten Sym-bol zugeordneter numerischer Ausdruck (z.B. "01", Fig. 2) ermittelt. Diesem numerischen Ausdruck werde eine Kennung ("#") hinzugef374gt, die den numeri-schen Ausdruck als verschl374sseltes Symbol kennzeichne. Der so gekennzeich-nete numerische Ausdruck ("#01") werde von dem Sender zu dem Empf344nger gesendet. Alternativ zu einem gekennzeichneten numerischen Ausdruck (z.B. 10 - 6 - "#01") k366nne auch ein das Symbol bezeichnender sprachlicher Ausdruck (key word "CALL" oder "PHONE") zum Empf344nger gesendet werden. Beim Empf344n-ger w374rden die vom Sender 374bermittelten W366rter bzw. sprachlichen Ausdr374cke mit gespeicherten Schl374sselw366rtern verglichen. Stimme ein Wort der 374bermittel-ten Nachricht mit einem gespeicherten Schl374sselwort (z.B. "CALL" oder "PHONE") 374berein, werde auf dem Display des Empf344ngers sowohl das dem Schl374sselwort (z.B. "PHONE") entsprechende Symbol (Telefonsymbol) als auch das Schl374sselwort selbst ("PHONE") dargestellt. In Fig. 20 sei ein Beispiel ge-zeigt, bei dem die 374bermittelte Nachricht ausschlie337lich aus den sprachlichen Ausdr374cken "CALL" und "HOME" bestehe, w344hrend auf dem Display des Emp-f344ngers nur die beiden zugeordneten Symbole (Telefonsymbol und Haussym-bol) und nicht die zugeh366rigen Schl374sselw366rter "CALL" und "HOME" dargestellt w374rden. Wolle der Fachmann - ein Dipl.-Ing. (FH) f374r Informatik mit mehrj344hri-ger Erfahrung in der Entwicklung von Software f374r Daten374bertragungseinrich-tungen - dieses Beispiel ausf374hren, so m374sse er eine Anzeige der sprachlichen Ausdr374cke "CALL" und "HOME" unterbinden. Dazu liege es f374r den Fachmann auf der Hand, jeden einzelnen sprachlichen Ausdruck genauso wie die numeri-schen Ausdr374cke mit einer Kennung (z.B. #) als verschl374sseltes Symbol zu kennzeichnen. Damit sei der Fachmann beim Gegenstand des Patentan-spruchs 1 angelangt, ohne erfinderisch t344tig zu werden. 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt, das Patentgericht habe rechtsfehler-haft lediglich gepr374ft, ob der 374ber den Inhalt der US-Patentschrift 5 784 001 hi-nausgehende Teil des Streitpatents auf erfinderischer T344tigkeit beruhe, anstatt der Pr374fung den Gegenstand des Streitpatents in seiner Gesamtheit zu unter-ziehen. 11 3. Der Angriff der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 12 - 7 - a) Zutreffend ist allerdings ihr Ausgangspunkt, dass sich die Pr374fung, ob der Gegenstand des Patentanspruchs patentf344hig ist (hier: ob er dem Fach-mann durch den Stand der Technik nahegelegt war), auf die im Patentanspruch gesch374tzte technische Lehre in ihrer Gesamtheit beziehen muss und sich nicht auf einen Teil, wie etwa die kennzeichnenden Merkmale eines zweiteiligen Pa-tentanspruchs, beschr344nken darf (BGHZ 147, 137, 141 - Trigonellin; Sen.Urt. v. 08.12.1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 274 - Isolierglasscheibenrandfu-genf374llvorrichtung). F374r die Pr374fung dieses Gegenstandes reicht es nicht aus, zu untersuchen, ob sich der Wortlaut des Patentanspruchs auf eine Entgegen-haltung aus dem Stand der Technik oder einen Gegenstand, den der Stand der Technik dem Fachmann nahegelegt hat, lesen l344sst. Vielmehr ist es grunds344tz-lich erforderlich, dass zun344chst der Gegenstand des Patentanspruchs ermittelt wird, indem der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt wird. F374r die Pr374fung der Patentf344higkeit im Einspruchs- oder Ein-spruchsbeschwerdeverfahren gilt dies ebenso wie f374r das Nichtigkeitsverfahren (Sen.Urt. v. 07.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 - Brieflocher) und den Verletzungsprozess (BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung). Denn erst wenn diese Auslegung erfolgt ist, steht der Gegenstand der nachfolgenden 334berpr374fung auf Patentf344higkeit fest. 13 Die Auslegung ist Rechterkenntnis und demgem344337 richterliche Aufgabe (BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 166, 305, 311 - Vorausbezahlte Telefongespr344che; Sen.Urt. v. 13.02.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, f374r BGHZ bestimmt). Sie wird frei-lich, wie jede Auslegung, auf tats344chlicher Grundlage getroffen, zu der neben den objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverst344nd-nis der auf dem betreffenden Gebiet t344tigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser 14 - 8 - Fachleute geh366ren, die das Verst344ndnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen k366nnen (BGHZ 164, 261, 268 - Seitenspiegel). Zu ermitteln ist, was sich aus der Sicht des an-gesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Ein-zelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre er-gibt (Sen.Urt. "Kettenradanordnung" aaO; Melullis, Festschrift f374r Eike Ullmann, S. 503, 512 f.). b) Das Bundespatentgericht hat sich nicht in erkennbarer Weise mit dem richtigen Verst344ndnis des Patentanspruchs befasst. Im Streitfall erweist sich dies jedoch im Ergebnis als unsch344dlich, da die Auslegung, die das Rechtsbeschwerdegericht selbst344ndig vornehmen kann (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15 - R344umschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungsein-richtung), nicht ergibt, dass der Patentanspruch insgesamt oder hinsichtlich ein-zelner Merkmale anders zu verstehen ist als das Bundespatentgericht auf der Grundlage des Anspruchswortlauts angenommen hat. Weiterer tats344chlicher Feststellungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht getroffen werden k366nnten, bedarf es hierzu nicht; auch die Rechtsbeschwerde macht insoweit nichts geltend. 15 c) Die Streitpatentschrift betrifft ein Verfahren zum 334bermitteln von Symbolen von einem Sender zu einem Empf344nger. 16 Sie bezeichnet es als beispielsweise bei Mobiltelefonen bekannt, beim 334bersenden einer Nachricht vom Sender ausgew344hlte Symbole als solche zu 374bermitteln. Aus der ver366ffentlichten internationalen Patentanmeldung WO 97/10429 sei ferner ein Verfahren zum 334bermitteln von Symbolen von ei-nem Sender zu einem Empf344nger bekannt, bei dem sendeseitig ein Symbol ausgew344hlt werde, ein diesem zugeordneter sprachlicher Ausdruck (Text) er- 17 - 9 - mittelt werde, dieser Text als Zeichenfolge vom Sender zum Empf344nger gesen-det werde, empfangsseitig das dem Text zugeordnete Symbol aus einem Spei-chermittel ausgew344hlt werde und dieses Symbol sodann auf einer Anzeigeein-richtung dargestellt werde. Als nachteilig sieht die Streitpatentschrift an diesen sowie einem weiteren bekannten Verfahren an, dass entweder die Symbole als solche 374bermittelt werden m374ssten, was eine erhebliche Datenmenge und entsprechende 334ber-mittlungszeit erfordere, oder aber die Symbole nicht sicher als solche erkannt werden k366nnten. 18 Daraus ergibt sich im Wesentlichen in 334bereinstimmung mit der im Streit-patent angegebenen Aufgabe das Problem, ein Verfahren anzugeben, das es erlaubt, die f374r die 334bermittlung der Symbolinformation erforderliche Daten-menge zu reduzieren. 19 Diese Aufgabe soll durch die im Patentanspruch angegebenen Verfah-rensschritte 1 bis 6 gel366st werden. Indem nicht das ausgew344hlte Symbol (Merkmal 1), sondern ein dieses vertretender Text 374bermittelt wird (Merkmale 2 und 4), kann die Datenmenge reduziert werden. Zugleich wird dadurch, dass dem Text eine Kennung hinzugef374gt wird (Merkmal 3), sichergestellt, dass der 374bermittelte Text auf Empf344ngerseite eindeutig als Symbolinformation interpre-tiert (Merkmal 5) und das Symbol auf der Anzeigeeinrichtung des Empf344ngers dargestellt wird (Merkmal 6). 20 d) Hiernach hat das Bundespatentgericht jedenfalls im Ergebnis zu-treffend angenommen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch die US-Patentschrift 5 784 001 nahegelegt war. 21 - 10 - Nach seinen rechtsfehlerfreien und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Ausf374hrungen ist dieser Vorver366ffentlichung ein Verfahren zu entnehmen, bei der sendeseitig einem bestimmten Symbol eine dieses be-zeichnende Ziffernfolge zugeordnet ist. Dieser Ziffernfolge ist das Zeichen # vorangestellt, das die nachfolgenden Ziffern als Symbolcode kennzeichnet (Sp. 3 Z. 18-21). Die gesamte Zeichenfolge wird 374bermittelt, als Symbolcode erkannt und das Symbol auf der Anzeigeeinrichtung des Empf344ngers dargestellt (Sp. 3 Z. 38-42). 22 Dieses Verfahren unterscheidet sich von dem erfindungsgem344337en nur dadurch, dass die 374bermittelte Symbolinformation nicht, wie in Merkmal 2 an-gegeben, durch eine Buchstabenfolge ("Text"), sondern durch eine Ziffernfolge dargestellt wird. Abgesehen davon, dass, worauf das Bundespatentgericht ab-gehoben hat, bei dem vorbekannten Verfahren alternativ auch die 334bermittlung von Schl374sselw366rtern vorgesehen ist, kann dieser Unterschied jedoch keine erfinderische T344tigkeit begr374nden. Denn der "dem ausgew344hlten Symbol zuge-ordnete, dieses vollst344ndig bezeichnende sprachliche Ausdruck (Text)" hat wie der Zifferncode im Stand der Technik nur die Funktion eines eindeutigen Sym-bolcodes, der mit einer geringen Datenmenge auskommt. Da der Symbolcode nicht dazu bestimmt ist, dem Empf344nger als solcher angezeigt zu werden, son-dern nur auf Empf344ngerseite wiederum eindeutig einem Symbol zugeordnet werden soll, das f374r den Empf344nger sichtbar ist, liegt es auf der Hand, dass es unerheblich ist, ob der zur Symbolcodierung verwendete alphanumerische Co-de aus Ziffern oder aus Buchstaben besteht oder ob er ein Wort einer gespro-chenen Sprache ergibt, sofern er nur eindeutig ist. Welcher M366glichkeit er sich bediente, stand daher im freien Belieben des Fachmanns. 23 III. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Rechtsbeschwerdever-fahren entsprechend 247 148 ZPO auszusetzen. 24 - 11 - H344lt das Gericht ein Gesetz f374r verfassungswidrig, ist es gem344337 247 100 Abs. 1 GG verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein-zuholen. Wenn das entscheidungserhebliche Gesetz - wie hier - bereits Ge-genstand einer Verfassungsbeschwerde ist, ist eine Aussetzung in entspre-chender Anwendung des 247 148 ZPO zul344ssig (BGHZ 162, 373, 376 - Aussetzung wegen Parallelverfahren; BGH, Beschl. v. 18.07.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; v. 25.03.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957). Es besteht aber keine Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren in ei-nem solchen Fall auszusetzen; es hat hier374ber nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Eine Aussetzung kommt in einem derartigen Fall insbesondere dann in Betracht, wenn Zweifel an der Verfassungsm344337igkeit der betreffenden Vorschrift bestehen und die Pr374fung der Verfassungsm344337igkeit weder einfach noch ohne gro337en Zeitaufwand zu erledigen ist (so in dem vom Bundesge-richtshof zur Aussetzung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des Strom-einspeisungsgesetzes entschiedenen Fall, aaO NJW 1998, 1957). Bestehen hingegen keine Zweifel an der Verfassungsm344337igkeit der entscheidungserhebli-chen Vorschrift, hat grunds344tzlich das Interesse der Verfahrensbeteiligten, die nicht auf eine Aussetzung angetragen haben, an einer z374gigen Erledigung des Verfahrens Vorrang. So ist es auch hier, denn 247 147 Abs. 3 PatG in den bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen des Gesetzes ist verfassungsgem344337. 25 Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt. Das Ein-spruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht erm366glicht es jedem Dritten, die Rechtm344337igkeit der Erteilung eines Patents, das seinem Inhaber ein gegen374ber jedem Dritten wirkendes Ausschlie337lichkeitsrecht verleiht, durch ein unabh344ngi-ges Gericht 374berpr374fen zu lassen. Der Gesetzgeber ist nach dem Grundgesetz nicht gehalten, die diese 334berpr374fung abschlie337ende gerichtliche Entscheidung ihrerseits einer Nachpr374fung zug344nglich zu machen, denn Art. 19 Abs. 4 GG 26 - 12 - garantiert nur den Rechtsweg, nicht aber einen Instanzenzug (BVerfGE 49, 329, 343; 87, 48, 61; 92, 365, 410; 96, 27, 39; st. Rspr.). Es ist auch nicht zutreffend, dass das Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht, wie die Patentinhaberin meint, materiell Verwaltungst344tig-keit darstellte. Zwar kann im Einspruchsverfahren das Patent in den gesetzli-chen Grenzen gestaltet werden. Das 344ndert aber nichts daran, dass das Ein-spruchsverfahren im Kern der gerichtlichen 334berpr374fung einer Verwaltungsent-scheidung dient (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschus-ses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 14/7140, S. 60 f.; Sen.Beschl. v. 02.03.1999 - X ZB 14/97, GRUR 1999, 571, 572 - k374nstliche Atmosph344re; Schwendy/Keukenschrijver/Schuster in Busse, PatG, 6. Aufl., 247 147 Rdn. 26 f.), indem es insbesondere die Nachpr374fung erm366glicht, ob das Patentamt die tat-s344chlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Patentf344higkeit des Gegen-stands des Patents zutreffend bejaht hat (247 21 Nr. 1 PatG), zu Recht ange-nommen hat, dass die Erfindung so deutlich und vollst344ndig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausf374hren kann (247 21 Nr. 2 PatG), und zu Recht angenom-men hat, dass der Gegenstand des Patents 374ber den Inhalt der Anmeldung nicht hinausgeht (247 21 Nr. 4 PatG). Das vom Gesetzgeber zeitweise suspen-dierte Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung stellt aus verfassungsrecht-licher Sicht ein Vorverfahren dar, das - 344hnlich dem Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - es der Erteilungsbeh366rde erm366glicht, dem Rechtsschutzbegehren des Einsprechenden durch einen vollst344ndigen oder teilweisen Widerruf des Patents abzuhelfen. 27 Ein solches Vorverfahren ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Es stand dem Gesetzgeber daher frei, es - zeitweise - abzuschaffen. 28 - 13 - Gegen die zeitweise Suspendierung des Einspruchsverfahrens vor der Patentabteilung bestehen auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Bedenken. Dass die Zust344ndigkeit des Bundespatentgerichts da-von abh344ngt, ob die Einspruchsfrist vor oder - wie im Streitfall - nach dem 1. Januar 2002 begonnen hat, liegt in der Natur einer verfahrensrechtlichen Re-gelung, die notwendigerweise einen Zeitpunkt bestimmen muss, von dem an sie Geltung beansprucht, und damit Sachverhalte, die in den einen Zeitraum fallen, anders behandeln muss als diejenigen, die den f374r den anderen Zeitraum geltenden Regeln unterliegen. Art. 3 Abs. 1 GG sch374tzt jedoch nicht vor jeder Ungleichbehandlung, sondern nur vor der ungerechtfertigten Verschiedenbe-handlung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k366nnten (BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f.; 101, 239, 269; st. Rspr.). Dass der Patentanmelder keinen oder nur begrenzten Einfluss darauf hat, wann die Ein-spruchsfrist gegen das ihm erteilte Patent beginnt, begr374ndet keinen sachlichen Einwand gegen den vom Gesetzgeber gew344hlten Stichtag. Es war vielmehr sachgerecht und naheliegend, die Zust344ndigkeit des Bundespatentgerichts da-von abh344ngig zu machen, zu welchem Zeitpunkt ein Patent mit dem Einspruch angegriffen werden konnte. 29 Ebenso wenig ist der allgemeine Gleichheitssatz dadurch verletzt, dass dem Patentinhaber, dessen Patent durch das Bundespatentgericht widerrufen worden ist, ein weiterer Rechtsbehelf nur unter den Voraussetzungen des 247 100 PatG zu Gebote steht, w344hrend der Einsprechende das aufrechterhaltene Pa-tent noch mit der Nichtigkeitsklage angreifen kann. Mit der Nichtigkeitsklage stellt der Gesetzgeber jedem Dritten die M366glichkeit zur Verf374gung, die Rechts-best344ndigkeit eines Patents auch dann zur gerichtlichen 334berpr374fung zu stellen, 30 - 14 - wenn die Einspruchsfrist abgelaufen und ein Einspruchsverfahren nicht mehr anh344ngig ist. Da die Verletzungsgerichte an die Erteilung eines Patents gebun-den sind, solange das Patent nicht (rechtskr344ftig) widerrufen oder f374r nichtig erkl344rt ist, erm366glicht das Gesetz damit jederzeit die 334berpr374fung, ob das erteil-te Ausschlie337lichkeitsrecht von jedermann zu beachten ist oder nicht. Daraus l344sst sich nicht herleiten, auch dem Patentinhaber, dessen Patent mit der Folge widerrufen worden ist, dass die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten (247 21 Abs. 3 Satz 1 PatG), m374sse eine "zweite Chance" ein-ger344umt werden. Da auch das Bundespatentgericht keine Zweifel an der Verfassungsm344-337igkeit der Norm hatte, hat es seinerseits rechtsfehlerfrei davon abgesehen, das Einspruchsverfahren auszusetzen. 31 IV. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zur374ckzuweisen. 32 - 15 - Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehal-ten. 33 Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.03.2006 - 20 W(pat) 305/03 -
Full & Egal Universal Law Academy