BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 9/07 vom 27. M344rz 2008 in dem Entsch344digungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. M344rz 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Koblenz vom 12. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kl344ger auferlegt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Beschwerde r374gt ohne Erfolg, dass Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeu-tung zu entscheiden seien und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtsho-fes erfordere (247 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG). 1 1. Das Berufungsgericht hat bei der Billigung der vom Kl344ger angegriffe-nen Rentenerm344337igung ab dem 1. August 2005 um monatlich 198 200 die Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ber374cksichtigt, dass der 334bertritt von einer nach 247 15 Abs. 4 Satz 2 der 2. DV-BEG unzumutbaren Erwerbst344tigkeit in den 2 - 3 - nach 247 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG rentenmindernden Empfang von Versor-gungsbez374gen vom Tatrichter im Rahmen einer Gesamtschau der Verh344ltnisse des Einzelfalls gem344337 247 31 Abs. 4 BEG, 247 15 Abs. 1, 247 15a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG gemildert werden kann. Eine m366gliche Methode, im Einzelfall zu einer billigen Neufestsetzung der Rente zu kommen, welche die Nichtanrechnung der Arbeitseink374nfte nicht pl366tzlich ganz abbaut, ist die Erhaltung eines Rentenni-veaus, nach welchem dem Bezieher zusammen mit seinen sonstigen Eink374nf-ten noch ein an der H366he der Beamtenversorgung orientierter Bruchteil des letzten Gesamteinkommens aus der Zeit seiner Berufst344tigkeit verbleibt (BGH, Urt. v. 8. Februar 1967 - IV ZR 289/65, RzW 1967, 266 f; v. 22. M344rz 1979 - IX ZR 108/76, RzW 1979, 134, 137; v. 3. Juli 1980 - IX ZR 63/77, RzW 1980, 140 f; v. 3. November 1980 - IX ZR 24/79, RzW 1981, 76, 77). Die in den genannten Entscheidungen vom Bundesgerichtshof ange-nommene Bedarfsh366he von 75 v.H. ist allerdings f374r die j374ngere Vergangenheit nicht mehr uneingeschr344nkt ma337gebend, nachdem der Gesetzgeber das ent-sprechende Niveau der Beamtenversorgung sp374rbar gek374rzt hat. Der unter die-sem Vorbehalt weiterhin m366gliche Vergleich mit Versorgungsempf344ngern des 366ffentlichen Dienstes sch374tzt Rentenempf344nger bei steigender Versorgung im Regelfall nur f374r eine gewisse Zeit. 334bersteigen sp344ter die Eink374nfte die versor-gungsentsprechende Grenze nach dem Gesamteinkommen vor Eintritt in den Ruhestand, so kann von da an eine K374rzung der Entsch344digungsrente wegen der erlangten Versorgungsbez374ge gem344337 247 35 BEG gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juli 1980, aaO S. 141 unter 4.). Diese Grunds344tze hat auch das Bundesverfassungsgericht aus grundrechtlicher Sicht gebilligt (BVerfG, Beschl. v. 28. April 1999 - 1 BvR 752/97, n.v.). 3 - 4 - Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei "schematisch" dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gefolgt, ohne die Besonder-heiten des Streitfalls in der gebotenen Weise zu ber374cksichtigen. Sie begr374ndet aber nicht, warum das Berufungsgericht von der zitierten Rechtsprechung ab-gewichen sein soll, die gerade die W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalls ver-langt. Sie wendet sich nur gegen die Richtigkeit der hier f374r den Einzelfall ange-stellten Beurteilung. Die ausdr374cklich auch nicht erhobene Zulassungsr374ge des 247 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG greift daher nicht ein. 4 Zu der vorbezeichneten R374ge kommt jedoch auch kein anderer Zulas-sungsgrund des Gesetzes in Betracht. Besonderheiten des Einzelfalls k366nnen nicht zur Entscheidung von Rechtsfragen mit Grundsatzbedeutung f374hren. Auch legt die Beschwerde die behauptete Grundsatzbedeutung nicht dar. Ein Bed374rf-nis zu weiterer Rechtsfortbildung innerhalb der generalklauselartigen Bestim-mungen der 247 31 Abs. 4 BEG, 247 15 Abs. 1, 247 15a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG wird von der Beschwerde gleichfalls nicht ausgef374hrt. 5 Das Beschwerdegericht hat die bisherigen Rechtsprechungsgrunds344tze beachtet und im Blick auf den damit bezweckten beschr344nkten Bestandsschutz mit Recht au337er Betracht gelassen, dass der Kl344ger ohne die Behinderung durch seine Verfolgungsleiden seine Eink374nfte aus ihm entsch344digungsrechtlich nicht zumutbarer T344tigkeit bis zu einem dann hinausgeschobenen Ruhestand m366glicherweise noch h344tte steigern k366nnen. Die Rentenberechnung des Beru-fungsgerichts steht folglich im Einklang mit der oben angef374hrten Rechtspre-chung (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 3. Juli 1980, aaO S. 141 unter 4.). 6 2. Die Anwendung von 247 206 Abs. 2 BEG durch das Berufungsgericht l344sst gleichfalls einen Grund zur Zulassung der Revision nicht erkennen. Es ist 7 - 5 - Tatfrage und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, ob der Prozess-vergleich vom 3. Dezember 1993 in Kenntnis der Pensionierung des Kl344gers geschlossen worden ist. Die Beschwerde r374gt zwar insoweit das Unterlassen eines gerichtlichen Hinweises, l344sst allerdings nicht erkennen, welcher Ermitt-lungsansatz sich den Tatsacheninstanzen zur Feststellung der jetzt behaupte-ten Vergleichsgrundlage geboten haben soll. 3. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Berufungsge-richt Verluste des Kl344gers aus schriftstellerischer T344tigkeit und Buchver366ffentli-chung im Selbstverlag nicht nach 247 31 Abs. 4 BEG, 247 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG ber374cksichtigt hat, legt sie auch hier nicht dar, inwieweit damit eine Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung zu entscheiden sein k366nnte. 8 4. Auf den Vortrag des Kl344gers zu seiner Psoriasis als Grundlage des am 3. Dezember 1993 in der Sache 5 O (WG) 111/89 des Landgerichts Trier vergli-chenen Verschlimmerungsantrags hatte das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht hinzuweisen, weil - wie das Berufungsgericht ausgef374hrt hat - in dem Vergleich dieses Leiden als verfolgungsunabh344ngig eingestuft worden ist. Aus dieser Auslegungsfrage des Einzelfalls, deren Be-antwortung im Sinne des Berufungsurteils zumindest nahe liegt, ergibt sich kein Grund zur Zulassung der Revision. 9 5. Das Verbot der reformatio in peius ist durch das Berufungsgericht nicht deshalb verletzt worden, weil es in eigener tatrichterlicher Bewertung die verfolgungsbedingte MdE des Kl344gers niedriger angesetzt hat als das Landge-richt. Auf diesen Umstand als blo337e Vorfrage der Rentenbemessung erstreckt sich das Schlechterstellungsverbot nicht. 10 - 6 - 6. Die weiteren Angriffe der Beschwerde betreffen Teile des Berufungs-urteils, welche nach seinen Entscheidungsgr374nden die Zur374ckweisung der kl344-gerischen Berufung nicht tragen. Es geht dabei im 334brigen nur um die Sach-verhaltsaufkl344rung des Einzelfalls, die schon f374r sich genommen hier ohne zu-lassungsrechtliche Bedeutung ist. 11 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 23.03.2006 - 6 wg O 46/04.E - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2006 - 5 wg U 1/06.E -
Full & Egal Universal Law Academy