BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 9/08 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in An-spruch. Mit am 3. Juli 2007 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 1 Am Nachmittag des 3. September 2007 versuchte die Sekret344rin des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin, die ausgedruckte und unterzeichnete Begr374ndung der fristgem344337 eingelegten Berufung gemeinsam mit der Beru- 2 - 3 - fungsbegr374ndung in einem Parallelverfahren per Telefax an das Berufungsge-richt zu 374bermitteln. Der erste 334bermittlungsversuch schlug gegen 15.15 Uhr nach 334bermittlung der ersten neun Seiten der Berufungsbegr374ndung fehl. Auf telefonische Anfrage erhielt die Anwaltssekret344rin von der auf der Gesch344fts-stelle des Berufungsgerichts t344tigen Justizhauptsekret344rin die Auskunft, die Be-rufungsbegr374ndung k366nne auch auf elektronischem Wege (per E-Mail) 374ber-sandt werden; die Beamtin nannte hierzu ihre pers366nliche elektronische An-schrift unter der E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts. Die Anwaltssekret344rin 374bersandte hierauf die von ihr zuvor eingescannte Berufungsbegr374ndung als Datei im Portable-Document-Format (PDF). Die Gesch344ftsstellenbeamtin druck-te die Datei aus und versah sie mit einem Eingangsstempel; hier374ber vergewis-serte sich die Anwaltssekret344rin telefonisch und bat um 334bersendung einer Eingangsbest344tigung. Am Folgetag ging die Berufungsbegr374ndung per Post beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Kl344gerin zur374ckgewiesen und die Berufung verworfen. 3 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin, der die Be-klagte entgegentritt. 4 II. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Die versuchte Telefax374bermittlung gen374ge mangels vollst344ndiger 334bermittlung des Schriftsatzes und mangels 334bertragung der Unterschrift nicht zur wirksamen Begr374ndung der Berufung. Ebenso wenig habe die 334bermittlung der Berufungsbegr374ndung als PDF-Anhang zu einer elektronischen Nachricht die Berufungsbegr374ndungsfrist gewahrt. In 247 130 Nr. 6 und 247 130a unterscheide die Zivilprozessordnung zwischen der 334bermittlungsform der Telekopie und der Einreichung eines elektronischen Dokuments. Die erstere Form sei durch die 5 - 4 - 334bermittlung des Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst definiert; dabei han-dele es sich um einen Telekommunikationsdienst zur 334bermittlung von Fernko-pien 374ber das Fernsprechnetz. Dagegen regele 247 130a ZPO die Einreichung von Schrifts344tzen per E-Mail oder in sonstiger Weise 374ber das Internet. Dieser Form habe sich die Kl344gerin bedient, jedoch nicht in wirksamer Weise, da die hierf374r erforderliche Zulassung durch Rechtsverordnung f374r das Oberlandesge-richt Karlsruhe nicht erfolgt sei. Der Ausdruck der Datei durch die Gesch344fts-stellenbeamtin sei unerheblich, da ma337geblich die verwendete 334bermittlungs-technik sei; andernfalls werde die vom Gesetz vorgesehene Steuerungsm366g-lichkeit des Verordnungsgebers ausgeh366hlt. Die Kl344gerin sei auch nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegr374ndungsfrist gehindert gewe-sen. Das Telefaxger344t des Oberlandesgerichts sei am Sendetag grunds344tzlich funktionsf344hig gewesen, wie sich aus vor und nach 15.15 Uhr empfangenen Sendungen ergebe. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin habe daher durch organisatorische Ma337nahmen daf374r Sorge tragen m374ssen, dass die 334bermitt-lung per Telefax so lange weiterversucht w374rde, bis die Zwecklosigkeit weiterer Versuche festgestanden h344tte. Dass die Anwaltssekret344rin gegen 16.20 Uhr einen weiteren 334bermittlungsversuch gemacht habe, sei nicht glaubhaft ge-macht und im 334brigen unzureichend. F374r den Kl344gervertreter sei auch erkenn-bar gewesen, dass die 334bermittlung per E-Mail zur Fristwahrung nicht geeignet sei; auf die Rechtsauskunft der Gesch344ftsstellenbeamtin habe er sich nicht ver-lassen d374rfen. III. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Eingang des die unterzeichnete Berufungsbegr374ndung enthaltenden Ausdrucks der PDF-Datei am 3. September 2007 auf der Gesch344ftsstelle des Berufungsge-richts hat die Berufungsbegr374ndungsfrist gewahrt. 6 - 5 - 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass das Gesetz unterschiedliche Anforderungen an die 334bermittlung eines Schrift-satzes in Schriftform und die Einreichung eines elektronischen Dokuments stellt. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur zul344ssig, wenn die zust344ndige Landesregierung oder Bundesregierung durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden k366nnen, sowie die f374r die Bearbeitung der Doku-mente geeignete Form bestimmt hat (247 130a Abs. 2 ZPO). Damit soll sicherge-stellt werden, dass die elektronische 334bermittlung von Schrifts344tzen erst dann erfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen und technischen Voraussetzungen hierf374r und f374r die weitere Bearbeitung der Schrifts344tze geschaffen sind (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.) Da die baden-w374rttembergische Landesregierung eine entsprechende Verordnung f374r die Ein-reichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe bis-lang nicht erlassen hat, stand diese 334bermittlungsform der Kl344gerin nicht zur Verf374gung. 7 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis jedoch nicht ma337geblich, dass die Kl344gerin dem Berufungsgericht ein elektroni-sches Dokument 374bermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die Beru-fungsbegr374ndung fristgerecht in Schriftform, n344mlich als ausgedruckter Schrift-satz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollm344ch-tigten, vorgelegen hat. 8 a) Wie das B374rgerliche Gesetzbuch (247247 126, 126a BGB) unterschei-det die Zivilprozessordnung zwischen der Schriftform und der elektronischen Form. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie f374r die Berufungsschrift (247 519 Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbegr374ndung (247 520 Abs. 3 ZPO), "gen374gt" die-ser Form, wie 247 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elek- 9 - 6 - tronisches Dokument, wenn dieses f374r die Bearbeitung durch das Gericht ge-eignet ist. Inhaltlich 374bereinstimmend, aber genauer spricht 247 126 Abs. 3 BGB davon, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann. W344hrend die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete Urkunde gekennzeichnet wird (247 126 Abs. 1 BGB), besteht das elektronische Dokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst; an die Stelle der Unterschrift tritt demgem344337 die (qualifizierte) elektronische Signatur (247 126a Abs. 1 BGB, 247 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO). 247 130a Abs. 3 ZPO bestimmt demgem344337, dass ein elektronisches Dokument eingereicht ist, sobald die f374r den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. 10 Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten z344hlt das Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (per Telefax) 374bermittelt werden. Ma337geblich f374r die Wirksamkeit eines auf diesem Wege 374bermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte k366rperliche Urkunde (GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165). Auch wenn ein Telefax zun344chst im Empfangsger344t des Gerichts elektronisch ge-speichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schrift-form (BGHZ 167, 214 Tz. 21). Daran 344ndert es auch nichts, dass es f374r die Be-urteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax 374bersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ab-lauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxger344t des Gerichts vollst344ndig emp-fangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck ei-nes empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu 374bergegan-gen sind, au337erhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am n344chsten Arbeitstag auszudrucken (BGH aaO Tz. 17 f.). 247 130 Nr. 6 ZPO tr344gt 11 - 7 - der elektronischen 334bermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle der - bei bestimmenden Schrifts344tzen nach st344ndiger Rechtsprechung (s. nur GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grunds344tzlichen zwin-genden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie gen374gen l344sst. b) Der beim Berufungsgericht erstellte Ausdruck der auf elektroni-schem Wege 374bermittelten Datei gen374gt der Schriftform. 12 Der Ausdruck verk366rpert die Berufungsbegr374ndung in einem Schriftst374ck und schlie337t auch mit der Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten der Kl344ge-rin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entspre-chend 247 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unsch344dlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch als PDF-Datei 374bermittelt und von der Gesch344ftsstelle des Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist. 13 Zwar l344sst das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur f374r den Fall der 334bermittlung durch einen Telefaxdienst ausdr374cklich zu. Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch 374bermittelten Schriftsatz entge-gen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), w374rde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht f374r gen374gend erachtet. 14 Der Gesetzgeber hat dies nicht ausschlie337en wollen. Vielmehr hei337t es im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpas-sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgesch344ftsverkehr (BT-Drucks. 14/5561, S. 20), die Verord-nungserm344chtigung an die Bundesregierung und an die Landesregierungen in 15 - 8 - 247 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei dahingehend zu pr344zisieren, dass sich die Rege-lungsbefugnis nur auf solche elektronische Dokumente erstrecke, deren Emp-fang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vor-bereitungen bei den Gerichten erfordere. Dies sei typischerweise bei elektroni-schen Dokumenten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen seien, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege 374bermittelten Dokumen-ten wie dem Telefax oder dem Computer-Fax. Diese 334bermittlungsformen sei-en von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung, zuletzt von der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh366fe vom 5. April 2000, be-reits vorbehaltlos f374r zul344ssig erachtet worden. Sie w374rden durch den Zul344ssig-keitsvorbehalt in 247 130a nicht erfasst. Diese Stellungnahme best344tigt, dass 247 130a ZPO nur die Einreichung von (zur Bearbeitung durch das Gericht geeig-neten) Dateien als elektronische Dokumente regeln soll, die die Bundesregie-rung den Verfahrensbeteiligten nach der Begr374ndung ihres Gesetzentwurfs als zus344tzliche M366glichkeit zur Verf374gung stellen wollte (BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Ein erh366htes Risiko, dass eine 374ber das Internet 374bermittelte Datei auf diesem Wege verf344lscht werden k366nnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung von Telekopien und Bilddateien beim Unterschriftserfordernis nicht. Ein per Te-lefax 374bermittelter Schriftsatz kann zul344ssigerweise als Computerfax mit ein-gescannter Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten versandt werden (GmS-OGB BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonan-schluss erfolgen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989, 1822); zudem soll nach der Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabh344ngig davon ausreichen, ob das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch einen Boten 374-berbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Schon dies erlaubt kaum eine 334-berpr374fung, ob der Schriftsatz tats344chlich von demjenigen autorisiert ist, von 16 - 9 - dem er autorisiert zu sein scheint. Zudem bieten zahlreiche Dienstleister die M366glichkeit an, ein Telefax aus dem Internet zu versenden. Technisch m366glich, wenn auch noch kaum gebr344uchlich ist ferner die Echtzeit374bertragung von Fax-nachrichten 374ber IP-Netze mittels des von der International Telecommunication Union (ITU) definierten Standards T.38 ("Fax over IP" - FoiP). Auch solche Fernkopien fallen in den Anwendungsbereich des 247 130 Nr. 6 ZPO, weil die 334-bermittlung an den Empf344nger 374ber das Telefonnetz erfolgt, d374rften aber kaum eine h366here Gew344hr f374r eine autorisierte und unverf344lschte 334bermittlung als eine Versendung per E-Mail bieten. Der Gleichbehandlung steht auch nicht entgegen, dass damit, wie das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen des 247 130a ZPO f374r die Einrei-chung elektronischer Dokumente ausgeh366hlt w374rden. Denn solange dies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, elektronische Dokumente entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht hat dem-gem344337 hierf374r auch keine E-Mail-Adresse zur Verf374gung gestellt und die Beru-fungsbegr374ndung nicht als elektronisches Dokument entgegengenommen. Die Kl344gerin hat sich vielmehr der pers366nlichen dienstlichen E-Mail-Adresse der Gesch344ftsstellenbeamtin bedient, nachdem diese sich bereit erkl344rt hatte, den Schriftsatz 374ber diese Adresse entgegenzunehmen, auszudrucken und mit ei-nem Eingangsvermerk zu versehen. Das Gericht hat damit wie mit der Bereit-stellung eines Telefaxanschlusses eine besondere M366glichkeit geschaffen, die - elektronisch 374bermittelte - Berufungsbegr374ndung in schriftlicher Form einzu-reichen. 17 Besteht aber eine solche M366glichkeit, ist es sachlich nicht zu rechtferti-gen, anders als bei einem Telefax die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie nicht gen374gen zu lassen. 18 - 10 - c) Der Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu der Annahme des XI. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006 (XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., 247 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten in einem bestimmenden Schriftsatz gen374ge nicht den Formerfordernissen des 247 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer, sondern mit Hilfe eines normalen Faxger344ts versandt werde. Sofern eine Diffe-renzierung zwischen "Computerfax" und "Normalfax" 374berhaupt tragf344hig sein sollte, k366nnte es nicht darauf ankommen, durch welches Ger344t das Telefax auf-gezeichnet und versandt worden ist, sondern nur darauf, ob es von einer eigen-h344ndig unterzeichneten Urkunde gewonnen worden ist. Ist es unzul344ssig, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift 374ber ein herk366mmli-ches Faxger344t zu versenden, kann es ebenso wenig zul344ssig sein, denselben Schriftsatz mittels eines Scanners aufzunehmen und 374ber den Computer zu versenden. In beiden F344llen fehlt es n344mlich an der technischen Notwendigkeit, eine Faksimile-Unterschrift gen374gen zu lassen (vgl. BGH aaO Tz. 9). Umge-kehrt muss es dann aber auch dem Unterschriftserfordernis ebenso gen374gen, wenn der Schriftsatz mit eigenh344ndig geleisteter Unterschrift insgesamt einges-cannt und erst dann als Telefax aus dem Computer versendet wird, wie wenn die Aufzeichnung nicht durch einen an den Computer angeschlossenen Scan-ner, sondern durch ein herk366mmliches Telefaxger344t erfolgt, das die Vorlage ebenfalls mit einer Scanneinrichtung abtastet und (bei den Fax-Gruppen 1 und 2) analoge bzw. (bei den Fax-Gruppen 3 und 4) digitale Abtastdaten 374bertr344gt. In diesem Sinne ist im Streitfall, in dem der Schriftsatz wie beim "Normalfax" als eigenh344ndig unterzeichnetes Original vorliegt und mitsamt der Unterschrift ein-gescannt worden ist, ein auch nach den Ma337st344ben der Entscheidung 19 - 11 - des XI. Zivilsenats zul344ssiger Fall der Wiedergabe der Unterschrift in Kopie ge-geben. Melullis Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 29.06.2007 - 7 O 293/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 6 U 129/07 -
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