BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 9/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 5. Dezember 2007 - 10 T 144/07 - wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzul344ssig, weil der Schuldner durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert ist. 1 Das Insolvenzgericht hat nach Anordnung des Verf374gungsverbots vom 29. Juni 2007 mit Beschluss vom 2. Januar 2008 - erneut - das Insolvenzverfah-ren er366ffnet. Damit ist die Verf374gungsbefugnis 374ber das zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366gen auf den Insolvenzverwalter 374bergegangen (247 80 Abs. 1 InsO). Das Verf374gungsverbot ist nun gegenstandslos. 2 - 3 - Auch ungeachtet dieser prozessualen 334berholung hat die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung, und eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 29.06.2007 - 71 IN 28/07 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 05.12.2007 - 10 T 144/07 -
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