BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 9/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner, der eine gyn344kologische Kassenarztpraxis betrieb, trat zur Erlangung der Restschuldbefreiung am 18. Mai 2001 seine pf344ndbaren For-derungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder an deren Stelle tretende laufende Bez374ge an den vom Gericht bestimmten Treuh344nder ab. W344hrend der laufenden Wohlverhaltensperiode stellte er beim zust344ndigen Versorgungswerk einen Antrag auf Vorziehung des Rentenbeginnalters. Durch Bescheid des Ver-sorgungswerks der 304rztekammer Hamburg vom 27. Oktober 2006 wurde ihm beginnend ab dem 1. November 2006 ein Anspruch auf Zahlung von monatlich 1 - 3 - 2.365, 84 200 bewilligt. Die erstmalige 334berweisung sollte am 24. November 2006 erfolgen, und zwar auf ein Bankkonto des Schuldners. Zu einem nicht festge-stellten Zeitpunkt, sp344testens im Januar 2007, nahm das Versorgungswerk die Zahlungen auf, von denen monatlich mehr als 200 200 pf344ndbar sind. Der Schuldner nahm die Leistungen in vollem Umfang entgegen, ohne das Insol-venzgericht oder den Treuh344nder hiervon in Kenntnis zu setzen. Die von dem Schuldner vorgelegte Gewinnermittlung vom 18. Juni 2007, die von seinem damaligen Verfahrensbevollm344chtigten gefertigt war, schloss f374r das Jahr 2006 mit einer Unterdeckung. Sie ber374cksichtigt die Rentenzahlungen f374r dieses Jahr nicht. Das beteiligte Land hat diesen "Widerspruch" mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 aufgezeigt und unter dem 3. April 2008 beantragt, dem Schuldner die angek374ndigte Restschuldbefreiung zu versagen. Die Vorinstan-zen haben diesem Antrag entsprochen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung dieser Entscheidungen. 2 II. Die gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 300 Abs. 3 Satz 2, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. 3 - 4 - 1. Das Landgericht sieht die entscheidende Obliegenheitsverletzung des Schuldners nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, welche die Versagung der Rest-schuldbefreiung nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 InsO rechtfertigt, darin, dass er - entgegen der Abtretungserkl344rung - den pf344ndbaren Teil der Rentenbez374ge f374r sich vereinnahmt hat, ohne das Insolvenzgericht und/oder den Treuh344nder auf die Zahlungen hinzuweisen. Grundsatzfragen stellen sich insoweit nicht. 4 a) Die Rentenbez374ge des Schuldners wurden von seiner Abtretungser-kl344rung nach 247 287 Abs. 2 InsO erfasst. Gem344337 247 54 Abs. 4 SGB I k366nnen die Rentenanspr374che wie Arbeitseinkommen gepf344ndet werden. 5 b) Da der Schuldner die Rentenzahlungen an dem Treuh344nder vorbei durch seinen Antrag vom 24. Oktober 2006 auf "Vorziehung des Rentenbeginn-alters" selbst veranlasst hat, liegt ein Fall aktiven Tuns vor, so dass sich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zu den Anforderungen an ein Verheimlichen durch Unterlassen nicht stellen. Gleiches gilt f374r die von der Rechtsbeschwerde problematisierte Zurechnung von Anwaltsverschulden bei Verst366337en gegen Obliegenheiten. Das anwaltliche Belehrungsschreiben vom 20. April 2007, mit dem sich der Schuldner entlasten will (vgl. 247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO), ist zu einem Zeitpunkt verfasst worden, als der Schuldner seine Pflicht, den pf344ndbaren und damit abgetretenen Teil der Ren-tenzahlungen unverz374glich an den Treuh344nder weiterzuleiten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 192), bereits 374ber mehrere Monate verletzt hatte. Dadurch waren der Gl344ubigergemeinschaft bereits nicht unerhebliche Betr344ge vorenthalten worden. 6 - 5 - c) Abgesehen hiervon wird durch das Schreiben, insbesondere den das Ergebnis der rechtlichen Pr374fung zusammenfassenden Schlusssatz, eher der Rechtsstandpunkt des beteiligten Gl344ubigers - monatliche Abf374hrung des pf344ndbaren Teils der Rente - als der des Schuldners - Ausgleich erst in Verbin-dung mit den Eink374nften aus dem Praxisbetrieb im Folgejahr - best344tigt. Jeden-falls brauchte der Tatrichter das Belehrungsschreiben vom 20. April 2004 nicht im Sinne der Auslegung durch den Schuldner verwerten. 7 2. Der Angriff der Rechtsbeschwerde, wegen der nachtr344glichen Abf374h-rung der pf344ndbaren Rentenbeitr344ge in H366he von 5.996,80 200 sei der Versa-gungsgrund der Obliegenheitsverletzung entfallen, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Heilung durch nachtr344gliche Abf374hrung eines zu Unrecht empfangenen Geldbetrages nicht mehr m366glich, wenn ein Gl344ubiger die Obliegenheitsverletzung bereits aufgedeckt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623, 624 Rn. 13; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 15). 8 3. Die Vereinnahmung von Geldbetr344gen durch den Schuldner in der hier festgestellten Gr366337enordnung, obwohl diese der Gl344ubigergemeinschaft zuste-hen, stellt eine mehr als nur geringf374gige Pflichtverletzung dar, die zur Versa-gung der Restschuldbefreiung f374hren kann. Hiervon sind die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Be- 9 - 6 - deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 13.06.2008 - 271 IN 33/01 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.12.2008 - 6 T 618/08 (089) -
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