BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/09 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. M344rz 2009 und der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 8. Januar 2009, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages ge-st374tzte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgeho-ben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 11.500 200. Gr374nde: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzanspr374che gegen die Be-klagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zu-sammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien-fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erf374llt habe. 1 - 3 - Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht M374nchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-h344ngig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des f374r den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht M374nchen I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverh344ltnisses nach 247 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu kl344rende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. 2 Die sofortigen Beschwerden gegen diesen Beschluss hat das Beschwer-degericht als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach 247 252, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begr374ndung zul344ssig, im vorliegen-den Streitverh344ltnis sei der Anwendungsbereich des 247 7 KapMuG nicht er366ffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein k366nne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irref374h-render oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenf344higkeit sei weit auszulegen und be-ziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, f374r deren Rechtsverh344ltnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Re-levanz sei. 3 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-gehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. 4 - 4 - II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach 247 1 KapMuG ge-stellt werden kann, von 247 7 Abs. 1KapMuG von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Be-schwerdegerichts rechtsmittelf344hig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-lerhaft, weil das Streitverh344ltnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom 7 - 5 - Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. ZPO in der Sache unter-liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.01.2009 - 27 O 10605/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.03.2009 - 5 W 892/09 -
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