BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 9/10 vom 18. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2010 wird z u rückgewiesen. Gründe: Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde in erster I n- stanz abgelehnt; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vo m Landg e- richt zurückgewiesen. In einem sodann an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 legt e sie gegen den Beschluss des Landgerichts "Rechtsb e- schwerde beim Rechtsbeschwerdegericht" ein mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts a ufzuheben. Das Landgericht wies sie darauf hin, dass eine Rechtsb e- schwe r de beim Beschwerdegericht einzureichen sei und bat sie um Mitteilung, ob und wenn ja an welches Gericht die Rechtsbeschwerde übermittelt werden solle, w o- raufhin die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat . Nach einem Hinweis de r Geschäftsstelle zur Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ve r trat die Antragstellerin die Ansicht , das Rechtsmittel sei im Wege der Auslegung in eine Gegenvorstellung umzudeuten . D ie Geschäftsstelle hat dies als Rücknahme der Rechtsbeschwerde gewertet und die hierfür anfallenden Kosten angesetzt. Die da gegen eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem nach der Beschwerdeentscheidung eingereichten Schriftsatz war zu erkennen, da ss eine Rechtsbeschwerde ein gelegt werden s oll te . Spätestens nac h- 1 2 3 - 3 - dem die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat, war auch der ursprünglichen Adressierung an das Landgericht kein Hinweis dafür zu en t- nehmen, dass d ie Antragstellerin in Wahrheit eine Gegenvorstellung habe einre i chen wollen. Als Rechtsanwältin war von ihr die Kenntnis der einschlägigen Begrifflichke i- ten zu erwarten . Der eingereichte Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 kann daher nur im Sinne einer Rechtsb eschwerde verstanden werden. Infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 1827 des Kostenverzeichnisses angefallen. Für eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof ist nichts erkennbar. Keukenschrijver Mühlens Gröning Grab inski Hoffmann Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.08.2010 - 93 C 2911/10 (32) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.09.2010 - 9 T 9/10 - 4 5
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