BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/04 vom 21. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. M344rz 2004 wird auf Kosten des Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 10.000 200. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzul344ssig; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grunds344tzliche Bedeutung zu. Zu kl344ren sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefrei-ung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unter Einbeziehung des 247 1 InsO auch auf solche Handlungen gest374tzt werden k366nne, die l344nger als drei Jahre vor dem 2 - 3 - Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens l344gen. Diese Rechtsfrage ist durch den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) zu Lasten des Rechtsbeschwerdef374hrers beantwortet. Danach um-schreibt 247 290 Abs. 1 InsO die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfer-tigen, abschlie337end. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind. Dies dient der Rechtssicher-heit; Schuldner und Insolvenzgl344ubiger sollen von vornherein wissen, unter wel-chen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann (vgl. Begr374ndung zu 247 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 190). 334ber die in 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene Drei-Jahres-Frist darf deshalb nicht hinweggegangen werden. Durch sie hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass solche Angaben, die l344nger zur374ckliegen, bei der Beurteilung der f374r die Restschuldbefreiung vorausgesetzten Redlichkeit des Schuldners nicht ber374cksichtigt werden sollen. Hiermit hat es sein Bewenden. 2. Die Rechtsbeschwerde h344lt es weiter im Anwendungsbereich des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO f374r kl344rungsbed374rftig, ob der Schuldner durch aktives Handeln den Gl344ubiger davon abgehalten haben muss, die Er366ffnung des In-solvenzverfahrens zu beantragen, oder ob der Versagungsgrund auch dann eingreift, wenn der Schuldner ohne Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftli-chen Lage die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verz366gere. Nach der von der Rechtsbeschwerde angef374hrten Mindermeinung muss das Verhalten des Schuldners jedenfalls f374r eine Gl344ubigerbenachteiligung kausal gewesen sein (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 Rn. 57 f; Wenzel in K374b-ler/Pr374tting, InsO 247 290 Rn. 19 a). Dies hat der Gl344ubiger in den Tatsachenin-stanzen nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt deshalb an der Entscheidungserheb-lichkeit der zur Nachpr374fung gestellten Rechtsfrage. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 02.02.2004 - 4 IN 427/02 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.03.2004 - 1 T 83/04 -
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