BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/06 vom 25. August 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Dr. Pape am 25. August 2008 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Gl344ubigerin wird der Beschwerde-wert in Ab344nderung des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2008 auf 1.200,00 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes gem344337 seiner st344ndigen Rechtsprechung auf den Regelstreitwert von 5.000 200 bestimmt. Hierbei ist 374bersehen worden, dass die Forderung der Gl344ubigerin nur 3.050,89 200 betr344gt und damit unter dem in Ansatz gebrachten Gegenstandswert liegt. Gegen die H366he des Streitwertes hat die Gl344ubigerin Gegenvorstellung erhoben. 1 Diese Gegenvorstellung gibt Anlass zu einer 304nderung der Streitwert-festsetzung gem344337 247247 23, 63 Abs. 3 GKG. 2 Der Gegenstandswert f374r das einen Antrag auf Versagung der Rest-schuldbefreiung betreffende Verfahren ist gem344337 247 23 Abs. 2 GKG i.V.m. 247 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, 3 - 3 - der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt (BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). Ma337geb-lich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gl344ubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer k374nftigen Beitreibung zu ber374cksichtigen sind. Be-stehen wie im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r, wie sich die Verm366gensverh344ltnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in wel-chem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der f374r die Gerichtsgeb374hren ma337gebende Gegenstandswert der Rechtsbe-schwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 200 festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wert der Forderung des Gl344ubigers, der den Ver-sagungsantrag gestellt hat, unter dem vom Senat 374blicherweise angenomme-nen Regelgegenstandswert liegt. Ganter Raebel Kayser Fischer Pape Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 29.11.2004 - 40 IK 396/01 U - LG Bremen, Entscheidung vom 29.05.2006 - 4 T 2/05 -
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