BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/06 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 29. Mai 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Beschwerdegericht hat die weitere Beteiligte als beweisf344llig an-zusehen, weil sie den Auslagenvorschuss f374r die Einholung eines Sachverst344n-digengutachtens zur Feststellung der objektiven Voraussetzungen des 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht eingezahlt habe. Der Senat hat insoweit bereits ent- 2 - 3 - schieden, dass im Versagungsverfahren die Amtsermittlungspflicht des Insol-venzgerichts (247 5 InsO) dann einsetzt, wenn der Gl344ubiger den Versagungs-grund glaubhaft gemacht hat (BGHZ 156, 139, 142 f, zu 247 290 Abs. 1 InsO). Dieser Grundsatz, nach dem das Insolvenzgericht dann zur Aufkl344rung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet ist, wenn dem Gl344ubiger die Glaub-haftmachung der Voraussetzungen des 247 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO gelun-gen ist, gilt auch in Verfahren nach 247247 295, 296 InsO (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 296 Rn. 27; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 296 Rn. 8). 2. Ein zul344ssiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung lag w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung nicht vor. Er setzt nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Insolvenzgl344ubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger glaubhaft macht; letz-tere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messba-re Schlechterstellung der Gl344ubiger wahrscheinlich ist. (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 296 Rn. 6; M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 296 Rn. 10; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 296 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 296 Rn. 10). Nicht ausreichend sind demgegen374ber blo337e Versagungsantr344ge "ins Blaue hinein", bei denen die Gl344ubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft ge-macht wird (so LG G366ttingen ZInsO 2005, 154; LG Hamburg ZVI 2004, 259). Eine blo337e Gef344hrdung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger reicht nicht aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 296 InsO zu kommen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO). 3 - 4 - Vorliegend hat die weitere Beteiligte lediglich vorgetragen, die der Schuldnerin zur Last gelegte Verletzung ihrer Obliegenheitspflichten indiziere die Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger. Die Darlegung und Glaubhaftmachung irgendeines bei wirtschaftlicher Betrachtung konkret messbaren Schadens ist unterblieben. Der Versagungsantrag der weiteren Be-teiligten gen374gt damit nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Versa-gungsantrag zu stellen sind. Auf die von der Rechtsbeschwerde ger374gte fehler-hafte Anwendung der 247247 402, 379 ZPO durch das Beschwerdegericht kommt es nicht an. 4 3. Die R374ge, die Entscheidung des Landgerichts gen374ge nicht den An-forderungen des 247 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Unterschrift des erkennenden Richters nicht lesbar sei, ist unerheblich. Sie f374hrt nicht zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde, weil sie keine Verfahrensgrundrechte ber374hrt. 5 4. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht ge-eignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur 6 - 5 - Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 29.11.2004 - 40 IK 396/01 U - LG Bremen, Entscheidung vom 29.05.2006 - 4 T 2/05 -
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