BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/09 vom 5. November 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 9. M344rz 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 18. Februar 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet. Die Verfahrenskosten waren bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 gestundet worden. Der weitere Beteiligte (fortan: Treuh344nder) wurde zum Treuh344nder bestellt. Das Verfahren ist bisher nicht aufgehoben worden. 1 Der Schuldner, von Beruf Steinmetz und Bildhauer, bezieht Arbeitslo-sengeld II. Daneben ist er als freiberuflicher K374nstler t344tig. Mit Schreiben vom 2 - 3 - 7. April 2008 regte der Treuh344nder die Aufhebung der Stundung an, weil der Schuldner Einkommensnachweise nur sporadisch und auf mehrfache Mahnun-gen hin vorlege. Das Insolvenzgericht gab dem Schuldner Gelegenheit zur Stel-lungnahme. Der Schuldner 374berreichte dem Treuh344nder mit Schreiben vom 2. Juni 2008 die ALG II-Bescheide sowie eine Arbeitsunf344higkeitsbescheinigung f374r den Zeitraum 28. Mai bis 4. Juli 2008. Er teilte mit, er 374be seine freiberufli-che T344tigkeit nach wie vor aus und werde die hierzu geforderten Nachweise bis zum 13. Juni 2008 nachreichen; au337erdem k374ndigte der Schuldner an, anwaltli-che Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Der Schuldner legte keine Belege hin-sichtlich seiner freiberuflichen T344tigkeit vor und erteilte auch keine weitere Aus-kunft. Mit Verf374gung vom 8. Juli 2008 mahnte das Insolvenzgericht die Einrei-chung der Belege an. Hierauf reagierte der Schuldner nicht. Mit Verf374gung vom 19. August 2008 wies das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hin, dass die Verfahrenskostenstundung aufgehoben werden k366nne, wenn eine vom Gericht verlangte Erkl344rung nicht abgegeben werde, und forderte ihn auf, die Einkom-mensnachweise bis zum 12. September 2008 bei Gericht vorzulegen. Auch auf dieses Schreiben antwortete der Schuldner nicht. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat das Insolvenzgericht die Kos-tenstundung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolg-los geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des die Kostenstundung aufhebenden Beschlusses erreichen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 4d Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Auch ein Prozessunf344higer kann eine gegen ihn er- 4 - 4 - gangene Entscheidung vom Rechtsmittelgericht darauf 374berpr374fen lassen, ob die Vorinstanz ihn zu Recht als prozessf344hig oder prozessunf344hig behandelt hat. Gleiches gilt, wenn eine Partei, deren Prozessf344higkeit fraglich sein k366nnte, sich gegen die in der Vorinstanz ergangene Sachentscheidung wendet und mit ihrem Rechtsmittel eine andere, ihrem Begehren entsprechende Sachentschei-dung anstrebt (vgl. BGHZ 143, 122, 127). Im 334brigen bestehen hier - worauf sp344ter noch einzugehen sein wird - keine Zweifel an der Prozessf344higkeit des Schuldners. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch aus anderen Gr374nden unzul344s-sig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fort-bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-fordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerde meint im Anschluss an die Kommentierung von Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 4c Rn. 2, das Insolvenzgericht d374rfe den Schuldner nur dann zu einer Erkl344rung 374ber seine Verh344ltnisse auffordern (247 4c Nr. 1, 247 4b Abs. 2 InsO), wenn es Anhaltspunkte f374r eine wesentliche 304nderung habe und diese dem Schuldner mitteile; erst auf eine derart qualifizierte Auffor-derung hin sei der Schuldner 374berhaupt verpflichtet, sich zu 344u337ern. Im Wort-laut des Gesetzes findet diese Ansicht jedoch keine St374tze. Das Insolvenzge-richt kann vom Schuldner eine Erkl344rung 374ber seine Verh344ltnisse verlangen, um zu pr374fen, ob sich die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Schuldners verbessert haben und die Entscheidung 374ber die Stundung deshalb gem344337 247 4b Abs. 2 InsO zu 344ndern ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus 247 120 Abs. 4 ZPO, auf dessen S344tze 1 und 2 247 4b Abs. 2 Satz 3 InsO verweist. In 247 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hei337t es ausdr374cklich, die Partei habe sich auf Verlangen des Ge-richts dar374ber zu erkl344ren, ob eine 304nderung der Verh344ltnisse eingetreten sei. Die Erkl344rungspflicht wird also gerade nicht davon abh344ngig gemacht, dass das Gericht der Partei zuvor eine 304nderung ihrer Verh344ltnisse vorgehalten hat. In- 5 - 5 - stanzgerichtliche Entscheidungen, die der von der Rechtsbeschwerde vertrete-nen - fern liegenden - Ansicht gefolgt w344ren, weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. Eine vereinzelt gebliebene, m366glicherweise nur missverst344ndlich formu-lierte Kommentarstelle begr374ndet keinen Kl344rungsbedarf. 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), weil dem Schuldner nicht deutlich gemacht worden sei, was eigentlich von ihm erwartet werde. Der Schuldner habe die fehlende Bestimmtheit des Auskunftsverlangens des Ge-richts bereits in der Begr374ndung seiner sofortigen Beschwerde ger374gt. Das Landgericht hat sich mit diesem Einwand jedoch auseinandergesetzt. Der Be-schwerdef374hrer wendet sich der Sache nach also nur gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, BGH-Report 2009, 255, 256 Rn. 10). 6 3. Eine weitere Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht die Rechtsbeschwerde darin, dass das Be-schwerdegericht den Vortrag des Schuldners zu seiner psychischen Erkran-kung als Schutzbehauptung angesehen, kein Gutachten eines Sachverst344ndi-gen zur Schwere der Beeintr344chtigungen eingeholt und die Vorlage eines schrifts344tzlich angek374ndigten fach344rztlichen Attestes nicht abgewartet hat. 7 Der Schuldner h344tte Gelegenheit gehabt, ein Attest zu den Akten zu rei-chen. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009, der am selben Tag per Fax bei Ge-richt eingegangen ist, hatte er angek374ndigt, das Attest werde "kurzfristig" nach-gereicht. Bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses am 9. M344rz 2009 hat 8 - 6 - er sich dann nicht mehr ge344u337ert, also weder ein Attest 374bersandt noch um die Einr344umung einer weiteren Frist gebeten. Im 334brigen gilt auch hier, dass das Landgericht den Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen und in seiner Entscheidung ber374cksichtigt hat. Es hat lediglich nicht die vom Schuldner ge-w374nschte Schlussfolgerung gezogen, die Missachtung der gerichtlichen Auffor-derung unter Androhung der Aufhebung der Stundung sei nicht grob fahrl344ssig gewesen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entbehrt die W374rdigung des Vorbringens des Schuldners als "offenkundiges Schutzvorbringen" nicht jeder tats344chlichen Basis. Das Landgericht hat seine Entscheidung insbesonde-re darauf gest374tzt, dass der Schuldner seine sofortige Beschwerde zun344chst damit begr374ndet hatte, im Jahre 2008 keine Eink374nfte aus selbst344ndiger Arbeit erzielt und sein Atelier bereits im Januar 2008 aufgel366st zu haben. Daraufhin legte der Treuh344nder ein Schreiben des Schuldners vom 2. Juni 2008 vor, in dem es hei337t, die freiberufliche T344tigkeit werde noch ausge374bt, und die Nach-weise 374ber Einnahmen und Ausgaben w374rden bis zum 13. Juni 2008 nachge-reicht. Erst danach behauptete der Schuldner, es fehle am Verschulden, weil er aufgrund psychosomatischer Beeintr344chtigungen den Inhalt und die Wichtigkeit von Mitwirkungspflichten nicht habe absch344tzen k366nnen. 9 4. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, seinerseits ein Gutachten zur Frage der Prozessf344higkeit des Schuldners einzuholen. Die fehlende Prozess-f344higkeit einer Prozesspartei oder des Beteiligten eines Insolvenzverfahrens ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu ber374cksichtigen. Nach allge-meiner Lebenserfahrung ist ein Erwachsener allerdings prozessf344hig. Die Pro-zessf344higkeit ausschlie337ende St366rungen der Geistest344tigkeit treten nur in Aus-nahmef344llen auf. Von einer Partei, die sich auf sie beruft, muss deshalb die Dar- 10 - 7 - legung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhalts-punkte f374r eine Prozessunf344higkeit ergeben (BGHZ 18, 184, 190; BGHZ 86, 184, 189; BGH, Urt. v. 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060). Das ist hier nicht der Fall. Das vom Schuldner nunmehr vorgelegte Attest der Fach344rztin f374r Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. vom 4. M344rz 2009 beschreibt die Beschwerden, wegen derer der Schuldner sich in fach344rztliche Behandlung begeben hat, und bescheinigt ihm Antriebslo-sigkeit, eine Einschr344nkung der Konzentration und Aufmerksamkeit, teils affek-tiv 374berschie337ende Reaktionen in Belastungssituationen sowie multiple somati-sche Beschwerden. Dass der Schuldner deshalb nicht mehr in der Lage sei, Prozesshandlungen, die er selbst angek374ndigt hat, in eigener Person oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen oder entgegennehmen zu k366nnen, steht nicht in dem Attest und ist auch im 334brigen nicht ersichtlich; we-der der Schuldner noch die von ihm in den Vorinstanzen und in der Rechtsbe- - 8 - schwerdeinstanz beauftragten Anw344lte gehen von einem Fehlen der Gesch344fts- oder Prozessf344higkeit des Schuldners aus. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 14.10.2008 - 174 IK 149/02 - LG Erfurt, Entscheidung vom 09.03.2009 - 1 T 620/08 -
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