BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 91/12 vom 13. Februar 2014 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof . Dr. Kayser, den Richter Vill , die Richterin Lohmann, den Richt er Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 13. Februa r 201 4 beschlossen: Auf die Rechts beschwerde des weiteren Beteiligten wi rd der B e- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entsche i- d ung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurück ver wiesen. festgesetzt. Gründe: I. Am 15. März 2012 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über d as Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Treuhä n- der) zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist abhängig beschäftigt und ve r- u- sammenlebt. Sein monatl iches Einkommen wird auf sein Girokonto bei der S . überwiesen. Am 30. März 2012 beantragte er bei der 1 - 3 - S . die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto . Die S . stellte sich auf den Standpunkt, d er Treuhänder müsse der U m- wandlung zustimmen. Am 27. April 2012 überwies sie d as Kontogutha ben v on . Seit dem 30. April 2012 wird das Konto als Pfändungsschutzkonto ge führt . Am 9. Mai 2012 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht die Freigabe des im April 2012 zur Masse gezogenen, seiner Ansicht nach u npfändbaren Guthab ens beantragt . Der Treuhänder hat dem Antrag widersprochen . Er hat die Ansicht vertreten, der Girovertrag zwischen dem Schuldner und der S . sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 115, 116 InsO beendet worden. Das Konto habe deshalb nicht nach § 850k Abs. 7 ZPO in ein P fändungsschutzk onto umgewandelt werden können . Das Konto, das seit dem 4. Mai 2012 als Pfändungsschutzk onto geführt werde, sei als ein neu eröffne tes Konto anzusehen . Er, der Treuhänder, habe dem Sch uldner zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestellt. Am 13. Juni 2012 hat das Insolvenzgericht folgenden Be schluss gefasst: o- gene Guthaben v om Girokonto des Schuldners bei der S . in Höhe eines Betrages von Euro 1.114,01 aus der Insolvenzmasse freigegeben gemäß § 4 InsO i.V.m. § 765a Die sofortige Be schwer de des Treuhänders ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht Ein zelrichter zugelassenen Recht sbeschwe r- de verfolgt der Treuhänder den Antrag auf Abweisung des Freigabeantrags des Schuldners weiter. 2 3 4 - 4 - II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 724, 573, 567 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO statthaf t e und auch im Übrigen zuläs sige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht . Der Besc hluss des Beschwerdegerichts kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Besta nd haben . Misst der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, hat er sie nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen . Ent scheidet er sel bst und bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Besch luss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 5 mwN). Die Entscheidung unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . 2 . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche G e- sichtspunkte hin: a ) Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Problem der Umwandlungsmöglichkeit eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren trotz §§ 115, 116 InsO no ch nicht ergangen sei. Die Entscheidun g der Rechtssache hängt jedoch nicht von der Beantwortung von Rechtsfragen ab, die sich im Zusammenhang mit der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto stellen könnten. Für den auf eine wirksame oder 5 6 7 - 5 - mit Rück wirkung zu fingierende Umwandlung des Kontos in ein Pfändung s- schutzkonto gestützten Antrag, den Treuhänder zur Rücküberweisung des an ihn ausgekehrten Guthabens zu veranlassen , ist das Insolvenzgericht nicht z u- ständig. aa) Nach § 36 Abs. 4 InsO ist das Insolvenzgericht für Entscheidungen darüber zuständig, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung, darunter diejenige des § 850k ZPO, zur Insolvenzmasse gehört. Nach der Eröffnung des Ins o l- venzverfahrens tritt das Insolvenzgericht an die Stelle des Vollstreckungsg e- richts. Es trifft diejenigen Entscheidungen, für die außerhalb des Insolvenzve r- fahrens das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Voraussetzung einer Entsche i- dung nach § 36 Abs. 4 InsO ist desha lb, dass die in Bezug genommene Vo r- schrift der Zivilprozessordnung überhaupt eine Maßnahme oder Entscheidung des Voll streckungsgerichts vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 IX ZB 7/12, ZVI 2013, 64 Rn. 5 mwN). b b) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Umwandlung eines G i- rokontos in ein Pfändungsschutzkonto wird gemäß § 850k Abs. 7 ZPO zw i- schen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart. Das Vollstreckungsgericht ist daran nicht beteiligt . Für ein Tätigwerden d es Insolvenzgerichts gibt es de s- halb keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist d as Insolvenzgericht nicht be fugt, die Rechtswirksamkeit einer vereinbarten Umwandlung einschließlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO) fü r die Verfahrensbeteiligten bindend festzustellen . Die Auszahlung des Guthabens an den Treuhänder beruhte ebenfalls nicht auf einer Maßnahme oder einem B e- schluss des Insolvenzgerichts . A uch sie kann des halb nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 36 InsO sein . 8 9 - 6 - c c ) Ob der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen noch die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beanspruchen konnte (vgl. hierzu etwa LG Verden , ZIP 2013, 1954, 1955; AG Verden , ZVI 2013, 196, 197; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 36 Rn. 76; Günther, ZInsO 2013, 859, 861 f; Sudergat , ZVI 2013, 169, 170 ff) , wäre im Wege der Klage gegen die S . zu klären gewesen, notfalls unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschut zes (§ 935 ZPO). Die Rückzahlung des an den Treuhänder ausgekehrten Guthabens unter Berufung auf § 8 50k ZPO kann der Schuldner allenfalls im Wege einer (Zahlungs - )K lage gegen den Treu händer erreichen . b) Die Vorschrift des § 765 a ZPO ist im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 IX ZB 77/08, NZI 2009, 48 Rn. 14 ff). Zuständig für die Entscheidung über einen Vollstreckungs schut z- antrag ist das Insolvenzgericht (BGH, Beschluss vom 15. Novemb er 2007 IX ZB 34/06, NZI 2008, 93 Rn. 10 ; zu den Voraussetzungen einer An ordnung nach § 765a ZPO vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 IX ZB 120/10, WM 2011, 134 Rn. 9 ). Eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende ganz besondere Härte könn te darin liegen, dass das Kontoguthaben am Tag nach 10 11 - 7 - dem Eingang des Arbeitslohns auf dem Konto an den Treuhänder ausgezahlt worden ist , so dass dem Schuldner möglicherweise keine rlei Mittel zur B e- streitung seines Lebensunterhalts verblieben sind . Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 13.06.2 012 - 4 IK 123/12 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27 .0 6 .2012 - 13 T 1183/12 -
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