BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 91 /1 3 vom 2 7 . Juni 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 33 Die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt hat nicht zur Voraussetzung, dass die Unterha ltsbelastung für den Au s- gleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - XII ZB 91/13 - OLG Karlsruhe AG Pforzheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . Juni 201 3 durch den Vor sitzende n Richter Dose , die Richter in We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20 . Zivilsenats - Se nat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vo m 30. Januar 2013 wird auf Kosten der Antraggegnerin zurüc k- gewiesen. Beschwerde wert: bis 5.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Verso r- gungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers. Auf den am 12. Januar 2010 zugestellten Antrag hatte das Familieng e- richt die am 18. Mai 1979 geschlossene E he des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehezeit (1. Mai 1979 bis 3 1 . Dezember 2009 , § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Eheman n Anrechte bei der Baden - Württembergischen Ärzteversorgung (Antragsgegnerin ) , bei der Versorgungsanstalt des Bundes 1 2 3 - 3 - und der Länder und bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse ; die Eh e- frau erwarb Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Vers o r- gungsausgleich wurde dahin geregelt, dass im Wege der internen Teilung z u- lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Antragsgegnerin zugunsten der Ehefr au ein Anrecht in Höhe von 1.346 seine übrigen Versorgungsa n rechte int ern geteilt wurden. Zulasten der Anrec h- te der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden im Wege der internen Teilung 2,6669 Entgeltpunkte auf den Ehemann übertragen. Seit Dezember 2011 bezieht der Ehemann eine Altersrente von der B a- den - Württe mbergischen Ärzteversorgung in Höhe von monatlich 1.778,59 Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte die Rente des Eh e- manns in der Baden - Württembergischen Ärzteversorgung 3.124,88 Daneben bezieht der Ehemann d er kommunalen Zusatzversorgung sowie ein Nettoeinkomm en aus Erwerbstätigkeit in Höhe von ; d em stehen unterhaltsrechtlich relevante Belastungen von monatlich 1.277,41 gegenüber . Die Ehefrau bezieht ein monatliches Ne t- Versicherungsbeiträge in Höhe . Außerdem bewohnt sie ein im Eigentum des Ehemanns stehendes Familien heim bis längstens Dezember 2013 mietfrei. Die Ehefrau bezieht keine Versorgung aus dem im Versorgungsau s- gleich übertragenen Anrecht . Aufgrund einer am 20. September 2011 geschlo s- sen Unterhaltsvereinbarung zahlt der Ehemann ihr einen monatlichen Unterhalt von 1.000 befristet bis einschließlich Mai 2019 . 4 5 6 - 4 - Das Familiengericht hat d e m am 2 2 . November 201 1 gestellten Antrag des Ehemanns , die Kür zung sein er laufenden Versorgung gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen, stattgegeben . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde de r Baden - Württembergischen Ärzt e- versorgung zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren zugelassene Re cht s- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 VersAusglG sei die Norm auf die Antragsgegnerin als berufsständisc he Versorgung anw e ndbar. Der Ehefrau stünde ohne Kürzung durch den Versorgungsau s gleich ein fiktiver nachehelicher Unterhalt in Höhe von wenigstens monatlich Ob und in welchem Umfang sich die Kürzung der Versorgung auf den Unterhaltsa n- spruch auswirke, sei für die Aussetzung der Kürzung unerheblich. 2. Die se Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Gemäß § 33 Abs. 1 Ver sAusglG wird die Kürzung der laufenden Ve r- sorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen di e au s- 7 8 9 10 11 - 5 - gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen e i- ner fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Eh e- gatten zwar nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Zu diesen Regels i- cherungssystemen gehört aber die bei der Antragsgegnerin erworbene beruf s- ständige Versorgung , da diese zu eine r Befreiung von der Sozialversicheru ng s- pflicht führen kann (§ 32 Nr. 3 VersAusglG) . b ) Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, die Anwendung des § 33 VersAusglG setze das Vorliegen eine r unzumutbare n Härte voraus , welche dann nicht gegeben sei , wenn b ei überdurchschnittlichen Einkünften des Au s- gleichspflichtigen die Kürzung seiner Versorgung keine wesentliche Beeinträc h- tigung seines Lebensstandards bewirke, die Aussetzung der Kürzung jedoch zu einer unzumutbaren Belastung der in der berufsständischen V ersorgung z u- sammengeschlossenen Solidargemeinschaft führe. Denn d as Vorliegen einer unzumutbaren Härte ge hört nicht zu den T atbestands voraussetzungen des § 33 VersAusglG. Der Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG ist auch nicht im Wege einer teleologisc hen Reduktion der Vorschrift auf solche Fälle zu beschränken, in denen sich durch die Kürzung im Wege des Versorgungsausgleichs bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht eine unzumutbare Härte für den ausgleichspflic h- tigen Ehegatten ergä be (vgl. auch Senatsbesc hluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 18 ff.) . Zwar mag die Vermeidung u n- zumutbarer Härten - im Anschluss an die Rechts prechung des Bundesverfa s- sungsgerichts (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335) - das 12 13 14 - 6 - Grundm otiv für d ie Regelung en de r §§ 5, 6 VAHRG und jetzt des § 33 Ver s- AusglG dargestellt haben (vgl. BT - Dr uck s. 9/562 S. 7) . Bei der Au s for mung des § 33 VersAusgl G hat der Gesetzgeber jedoch die durch gleichzeitige Unte r- haltsbelastung und Rentenkürzung eintretende Doppel be anspruchung für sich genommen als H ä rte eingestuft und die Frage der Unzumutbarkeit (nur) daran angeknüpft, dass bestimmte Wertgrenzen überschritten werden müssen (§ 3 3 Abs. 2 VersAusglG). Da s s darüber hinaus eine A bwägung der Interessen des Ausgleichspf lichtigen mit denen der Solidargemeins chaft vorgenommen werden müsste , entspricht nicht der Intention des Gesetzes. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 06.03.2012 - 2 F 430/11 - OLG Karlsru he, Entscheidung vom 30.01.2013 - 20 UF 58/12 -
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