ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB91.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/15 vom 22. Juni 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meybe rg am 22. Juni 2017 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der B e- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 30. O k- tober 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2015 aufgehoben, soweit zum Nac hteil des weiteren Bete i- ligten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die S a- che zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 48.668,53 Gründe: I. Die S . GmbH (fortan: Schuldnerin) beantragte am 2. Februar 2015, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen sowie die vorläufige Eigenverwaltung und die Eigenverwaltung für das eröffnet e Ve r- fahren anzuordnen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2015 ordnete das Amtsg e- 1 - 3 - richt die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Sachwalter. Gleichzeitig beauftragte es den weiteren Beteili g- ten, ein schriftliches S achverständigengutachten darüber zu erstatten, ob ein Eröffnungsgrund vorliege und eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Mit Beschluss vom 1. Mai 2015 eröffnete das Amtsgericht das Insolven z- verfahren, lehnte den Antrag auf Eigenverwaltung ab und bes tellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der von der Schuldnerin gegen diesen B e- schluss eingelegte n sofortige n Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2015 ab, hob die Bestellung des weiteren Beteiligten zum Inso l- venzverwal ter auf, o rdnete die Eigenverwaltung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Sachwalter. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 beantragte der weitere Beteiligte, eine Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter s vorläufigen Sachwa l- ters betrage 60 v.H. der sich für einen vorläufigen Insolvenzverwalter ergebe n- den Vergütung. Da es sich um ein über dem Durchschnitt liegendes Verfahren gehandelt habe, beantragte er folgende Zuschläge: - Fortführung des Betriebs über 10 Wochen: 15 v.H. - Vorfinanzierung Insolvenzgeld für 129 Arbeitnehmer: 10 v.H. - Sanierungsmaßnahmen: 15 v.H. - Auslandsbezug: 15 v.H. - Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss: 5 v.H. Zusammen mit diesen Zuschläge n errechnete er ausgehend von einer Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 v.H. eine Gesam t- vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters von 85 v.H. des Regelsatzes. 2 3 - 4 - Hiervon machte er 60 v.H. geltend , so dass sich ein Vergütungssatz für die T ä- tigkeit als vorläufig er Sachwalter in Höhe von insgesamt 51 v.H. des Regelsa t- zes ergab . Mit Beschluss vom 23. Juli 2015 hat das Amtsgericht die Vergütung des Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen vom weiteren Beteiligten erhobene sofortige Beschwerde hat das Landger t- gesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteili g- te seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, soweit diese zum Nachteil des weiteren B e- teiligten erkannt haben, und zur Zurückverweisung der Sache an das Inso l- venzgericht. 1. Das Beschwerdeg ericht hat als Berechnungsgrundlage den vom we i- teren Beteiligten angesetzten Betrag zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage einen Regelsatz der Vergütung gemäß § 2 I unstreitig angesehen. Es hat weiter gemeint, Zuschläge für Betriebsfortführung, Insolvenzgeldfinanzierung, Sanierungsmaßnahmen und Auslandsbezug seien nicht zu gewähren. Zwar sei § 3 InsVV auch auf die Tätigkeit des vorläufig en Sachwalters anzuwenden. Hierbei müsse aber die besondere Stellung und Funktion des vorläufigen Sachwalters und dessen gesetzlich beschränkter Au f- 4 5 6 - 5 - gabenkreis berücksichtigt werden. Zuschläge kämen nur für eine Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in Betr acht, die zu seinen gesetzlichen Aufgaben zä h- le. Danach gehe eine vorläufige Eigenverwaltung regelmäßig mit einer Fortfü h- rung des Unternehmens einher. Anhaltspunkte, die einen vom Regelfall abwe i- chenden Tätigkeitsumfang des vorläufigen Sachwalters begründe ten, habe der weitere Beteiligte nicht aufgezeigt. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung unterliege der eigenverwaltenden Schuldnerin. Diese sei hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen. Gleiches gelte für die Sanierungsmaßnahmen. Die vom weiteren B e- teiligten i nsoweit ausgeübten Tätigkeiten gehörten zu den originären Aufgaben des vorläufigen Sachwalters, dessen Regelvergütung sich insoweit bereits durch eine höhere Berechnungsgrundlage erhöhe. Er habe lediglich die En t- scheidungen der Schuldnerin zu überwachen ge habt. Schließlich gebe auch der Auslandsbezug keinen Anlass zu einem Zuschlag, nachdem die umfangreichen Verhandlungen Sache der eigenverwaltenden Schuldnerin gewesen seien. Der Regelsatz für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters sei mit e i- nem Bru chteil des Vergütungssatzes für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu bemessen. Die bestehende Regelungslücke sei durch eine analoge Anwe n- dung von §§ 11, 12 InsVV zu schließen. Damit betrage der Regelsatz für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters 15 v. H. Hinzu komme ein Zuschlag für die Einbindung des vorläufigen Gläubigerausschusses in Höhe von 5 v.H., um den sich der Regelsatz erhöhe. Insgesamt stehe dem weiteren Beteiligten daher eine Vergütung in Höhe von 20 v.H. der Regelvergütung zu. 2. Das h ält in einigen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand. 7 8 - 6 - a) Maßgeblich ist die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung. Das Insolvenzverfahren ist nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden (vgl. § 19 Abs. 4 Ins VV). b) Die Vorinstanzen haben angenommen, dem vorläufigen Sachwalter stehe ein selbständig zu berechnender Vergütungsanspruch zu. Das ist unz u- treffend, wie der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 (IX ZB 70/14, WM 2016, 1611 zVb in BGHZ) entschiede n und näher begründet hat . Es handelt sich bei der Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter um einen Umstand, der zu e i- nem Zuschlag für die Vergütung des Sachwalters führt. Dieser Zuschlag ist r e- gelmäßig mit 25 v.H. zu bemessen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 201 6, aaO Rn. 28, vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, WM 2016, 1988 Rn. 32). Die Vergütung wird einheitlich festgesetzt. Zuvor kann der Sachwalter auf Antrag einen Vorschuss erhalten. Ein Vorschuss ist für die Tätigkeit als Sachwalter unter den Voraussetzun gen des § 9 InsVV zu bewilligen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag stets für die Zeit bis zur Eröffnung (BGH, B e- schluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 32, 39 ) . Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Tätigkeit des vorläuf i- gen S achwalters ist mit derjenigen des endgültigen Sachwalters identisch (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, aaO Rn. 50; vom 22. Se p- tember 2016 - IX ZB 71/14, aaO Rn. 37). Daher gelten für die Feststellung der Be rechnungs grundlage auch für die Täti gkeit als vorläufiger Sachwalter grun d- sätzlich die Bestimmungen für den Insolvenzverwalter in § 1 InsVV. Der zahlre i- chen aus § 11 Abs. 1, 3, 4 InsVV nF, § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 InsO nF folge n- den Abweichungen bedarf es ebenso wenig wie der Korrekturmöglic hkeit nach 9 10 11 - 7 - § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO nF, § 11 Abs. 2 InsVV nF (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 50 f). c) Auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts zu den vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Zuschläge n sind nicht frei von Rechtsfehlern . aa) Wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, sind auf die R e- gelvergütung des vorläufigen Sachwalters nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles Zu - und Abschläge vorzunehmen. Maßgebend ist hierfür, soweit einschlägig, der über § 10 InsVV e ntsprechend anwendbare § 3 InsVV (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 55 ff; vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, aaO Rn. 41 ff) . Ausschlaggebend es Kriterium für die Gewährung von Zu - und Abschl ä- gen ist der im Verhältnis zu den in jedem V erfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeit s- aufwand (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 , aaO Rn. 56 mwN , st. Rspr. ). B e- lasten erschwerende Zustände den vorläufigen Sachwalter in gleicher Weise , wie sie den endgültigen Sachwalter beschweren würden, wenn erst er diese Aufgabe hätte wahrnehmen müssen, sind die deswegen zu gewährenden Z u- schläge, weil die Berechnungsgrundlage übereinstimmt, in gleicher Höhe zu gewähren (BGH, Beschluss vom 22. Septem ber 2016 , aaO Rn. 44 mwN). Das die Vergütung festsetzende Gericht kann für einzelne Zu - und A b- schlagstatbestände zunächst gesonderte Zu - und Abschläge ansetzen. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist für den G esamtzuschlag oder Gesamtabschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Übe r- 12 13 14 15 - 8 - prüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu - und Abschlagstatb e- stände, insbesondere der vom (vorläufigen) Sachwalt er beantragten Zuschläge (BGH, Beschluss vom 1 1 . Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 11; st. Rspr.). Die Überprüfung und ihr Ergebnis hat in der Begründung der Verg ü- tungsfestsetzung entsprechenden Ausdruck zu finden. Auf die Gesamtwürd i- gung kann s chon deshalb nicht verzichtet werden, weil sich viele in Betracht kommende Zu - und Abschlagstatbestände überschneiden (BGH, Beschluss vom 1 1 . Mai 2006, aaO Rn. 12; st. Rspr.). Die Bemessung der Zu - und Abschläge ist auch beim (vorläufigen) Sachwalter Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 60; vom 22. September 2016, aaO Rn. 46). In der Rechtsbeschwerdein - stanz ist die Bemessung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 3; vom 9. O k- tober 2008 - IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn. 3; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 6). Zutreffend hat das Beschwerdegericht an genommen, dass Zuschläge nur für solche Tätigkeiten in Betracht kommen, die dem vorläufigen Sachwalter vom Gesetz selbst oder vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlich wirksamer Weise übertragen worden sind (BGH, Beschluss vom 21. J uli 2016, aaO Rn. 61; vom 22. September 2016, aaO Rn. 47, je mwN). Aufgaben, die der vorläufige Sachwalter in Überschreitung seiner ihm geset z- lich zukommenden Aufgaben ausgeübt hat, sind nicht gesetzlich zu vergüten (BGH, aaO). Die Insolvenzordnung sieht n icht vor, dass der vorläufige Sachwa l- ter weitere Aufgaben aus eigener Kompetenz an sich ziehen oder dass ihm über das Gesetz hinaus weitere Aufgaben übertragen werden können (BGH, 16 17 - 9 - Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 73). Die Gewährung von Z u- schlägen kann daher nicht auf Umstände gestützt werden, die außerhalb des dem vorläufigen Sachwalter vom Gesetz selbst, vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlich wirksamer Weise übertragenen Aufgabe n- kreis es liegen. bb ) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hinsichtlich der im einze l- nen geltend gemachten Zuschläge hält danach der rechtlichen Überprüfung nicht vollständig stand. ( 1 ) Hinsichtlich der Unternehmensfortführung in der Zeit der vorläufigen Sachwaltung ist die Beschwerdeen tscheidung teilweise rechtsfehlerhaft. Mit der Begründung des Beschwerdegerichts lässt sich ein Zuschlag nicht verneinen. Richtig ist allerdings die Annahme, dass die Unternehmensfortführung für das Eröffnungsverfahren bei beantragter Eigenverwaltung typisch ist und den gesetzlichen Regelfall prägt. Jedoch ist auch auf die Vergütung des Sachwa l- ters wie des vorläufigen Sachwalters gemäß § 10 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV entsprechend anwendbar, der in Absatz 1 Buchst. b bei Unternehmen s- fortführung regelmäßig einen Zuschlag vorsieht, wenn die Masse nicht entspr e- chend größer geworden ist. Hierzu kann die Begleitung der Unternehmensfor t- führung ausreichen. Wie der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 (IX ZB 70/14, aaO Rn. 67 ff mwN) entschieden und näh er begründet hat, gilt dieser Zuschlagstatbestand auch für den vorläufigen Sachwalter, wenn die Überw a- chung der Betriebsfortführung seine Arbeitskraft in überdurchschnittlichem U m- fang in Anspruch genommen hat. 18 19 20 - 10 - Das ist nicht der Fall, wenn der Schuld ner in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Au s- kunft gibt (vgl. Haarmeyer/Mock, ZInsO 2016, 1, 6 f). Die Information v on Ku n- den und Lieferanten gehört dabei nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Sac h- walters. Sie ist bei der Zuschlagsbemessung nicht berücksichtigungsfähig. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehört bei der Unternehmensfor t- führung vor allem die Üb erwachung der Geschäftsführung, was die dauerhafte und umfassende Einbindung in den Prozess der Betriebsfortführung erfordert. Dazu gehört auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 67; vom 22. September 2016, aaO Rn. 56 ) . Voraussetzung eines Zuschlags ist weiter , dass die Masse nicht entspr e- chend größer geworden ist. Nur wenn die Erhöhung der Vergütung durch Ma s- semehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück bleibt, der dem (vorläu figen) Sachwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 68 mwN ; st. Rspr.). Dabei ist bei der Höhe des als Vergleichsmaßstab a nzusetzenden Zuschlags ohne Massemehrung zu berücksichtigen, dass die Überwachungstätigkeit in ihren notwendigen Grundmaßnahmen zur Regeltätigkeit gehört. Der Zuschlag ist an dem geleisteten Mehraufwand zu messen und hat die Relation zur Rege l- vergütung des endgültigen Sachwalters auch in zeitlicher Hinsicht zu beachten. Bei der Frage, ob die Masse im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV nicht en t- sprechend größer geworden ist, ist gemäß § 10 InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV maßgebend, dass bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss anzusetzen ist, der bei der Unternehmensfortführung erzielt wurde 21 22 - 11 - ( BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 , aaO Rn. 69 ; vom 22. September 2016, aaO Rn. 59 ) . ( 2 ) Hinsichtlich des im Zusammenhang mit der Insolvenzgel dfinanzierung begehrten Zuschlags ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgega n- gen, dass die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Arbeitne h- mer Aufgabe der eigenverwaltenden Schuldnerin war. Jedoch hat das B e- schwerdegericht übersehen, dass die Unterstützung (im Sinne einer begleite n- den Kontrolle) und Überwachung bei der Vorfinanzierung der Löhne und Gehä l- ter durch den vorläufigen Sachwalter zuschlagswürdig sein kann, sofern diese erheblich über das übliche Maß hinausgegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. J u l i 2016, aaO Rn. 80; vom 22. September 2016, aaO Rn. 70) . Dieser Umstand kann schon bei der Bemessung des Zuschlag s für die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung berücksichtigt werden. ( 3 ) Für die Bemühungen u m die Sanierung hat das Beschwerdegericht mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Zuschlag versagt. Allerdings gehört es - wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgeht - nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit ein Sani erungskonzept zu erarbeiten und M & A - Prozesse anzustoßen . Das ist Aufgabe der Eigenve r- waltung. Jedoch hat der vorläufige Sachwalter die von der Eigenverwaltung au s- gearbeiteten Szenarien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs auf ihre Durc h- führbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartung der Gläubiger zu überprüfen. Hierzu gehört auch, dass der vorläufige Sachwalter die Eigenve r- waltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs - und Kontrolltätigkeit beratend begleitet. Hierzu muss er sich re chtzeitig in die Erarbeitung der Ko n- 23 24 25 - 12 - zepte einbinden l assen und rechtzeitig zu erkennen ge b en , welche erwogenen Maßnahme n nach seiner Auffassung möglich und welche geprüften Wege gangbar sind. Diese Überwachungsaufgabe hat zukunftsorientiert zu erfolgen (zu m Ganzen BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 72 ff ; vom 22. Se p- tember 2016, aaO Rn. 62 ff) . In diesem Rahmen ist die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters hinsich t- lich von Sanierungsbemühungen geeignet, einen Zuschlag zu begründen. B ei der Höhe des Zuschlags ist d er Umfang der zulässigen Beratung angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 65). Nachdem das Beschwerdegericht einen Zuschlag im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen in erster Linie deswegen abgel ehnt hat, weil die vom weiteren Beteiligten behaupteten überwachenden Aufgaben zu den originären Aufgaben des vorläufigen Sachwalters gehören und der weitere Beteiligte keine Entscheidungen für die Schuldnerin zu treffen gehabt habe , lässt sich nicht aussc hließen, dass das Beschwerdegericht die Frage, inwieweit der Umfang der überwachenden und beratenden Tätigkeit des weiteren Beteiligten im Strei t- fall einen Zuschlag rechtfertigt, nicht hinreichend in den Blick genommen hat. (4 ) Zutreffend hat das Be schwerdegericht angenommen, dass ein Z u- schlag für eigene Verhandlungen des weiteren Beteiligten mit ausländischen Kunden der Schuldnerin keinen Zuschlag rechtfertigt. Der vorläufige Sachwalter hat auch insoweit nur Überwachungsaufgaben. Ohnehin rechtfertig t ein Au s- landsbezug bei der hier vorliegenden erheblichen Unternehmensgröße, bei der dies dem Normalfall entspricht, als solche r keinen Zuschlag (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 60) . 26 27 - 13 - Die Kommunikation mit den Gläubigern rechtferti gt grundsätzlich keinen Zuschlag, sie ist Aufgabe der Eigenverwaltung. Verhandlungen mit Gläubigern sind nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters, wohl aber kann er diese Ve r- handlungen prüfen und im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben Änderu n- gen anregen od er den Schuldner im Rahmen seiner Aufgaben beraten. Die Kontrollaufgaben in diesem Bereich rechtfertigen einen Zuschlag nur bei a u- ßergewöhnlichem Zusatzaufwand, der für ein Verfahren dieser Größe nicht e r- wartbar war ( vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2 016, aaO Rn. 80) . (5 ) Für die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläub i- gerausschuss und dem dadurch erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeit s- aufwand für Kommunikation und Abstimmung hat das Beschwerdegericht z u- treffend einen Zuschlag f ür gerechtfertigt gehalten. Ein vorläufiger Gläubige r- ausschuss nach § 22a InsO muss nicht in allen Verfahren bestellt werden. Ist er bestellt, verursacht er dem vorläufigen Sachwalter Mehraufwand. Andererseits vermag er auch den vorläufigen Sachwalter zu e ntlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunktionen gemäß § 69 InsO und Aufgaben insbesondere nach §§ 56a, 270 Abs. 3 InsO und im - hier allerdings nicht einschlägigen - Schut z- schirmverfahren nach § 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InsO hat (vgl. Haarmeyer/ Mock, ZInsO 2016, 1, 6). Ein möglicher Zuschlag wird deshalb geringen U m- fang haben ( BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 , aaO Rn. 76 ; vom 22. Septe m- ber 2016, aaO Rn. 69 ) . III. Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Insolvenzgerichts können damit k einen Bestand haben, soweit sie zum Nachteil des vorläufigen 28 29 30 - 14 - Sachwalters dessen weitergehenden Vergütungsantrag abgewiesen haben. Soweit sie ihm stattgegeben haben, steht das Verschlechterungsverbot einer Aufhebung entgegen. Die Sache ist zur erneuten Ents cheidung zurückzuve r- weisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzgericht erneut mit der Sache zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, WM 2014, 1432 Rn. 16). Nachdem das I nsolvenzgericht auf die sofortige Beschwerde der Schul d- nerin den weiteren Beteiligten zum endgültigen Sachwalter bestellt hat, wird der weitergehende Antrag auf Festsetzung der Vergütung mangels Entscheidung s- reife als derzeit unbegründet zurückzuweisen sein, wenn das Insolvenzverfa h- ren noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall ist dem weiteren Beteiligten aber bei entsprechender Antragsumstellung ein gegebenenfalls ergänzender Vorschuss zu gewähren bis zur Höhe der voraussichtlichen anteiligen Verg ü- tung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Ist das Verfahren bereits a b- geschlossen, hat die weitere Festsetzung im Rahmen der Festsetzung der Ve r- gütung des (endgültigen) Sachwalters zu erfolgen. Ist dies e bereits erfolgt, ist eine ergänzende Festsetzung unter Beachtung der dargelegten Maßstäbe durchzuführen. In diesem Fall kann die dort (zutreffend) festgestellte Berec h- nungsgrundlage übernommen werden. Andernfalls wird das Insolvenzgericht die Berechnungs grundlage entsprechend den dargelegten Maßstäben von Amts wegen festzustellen haben. Hierbei kommt gegebenenfalls eine Schä t- zung in Betracht (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 83; vom 22. Se p- tember 2016, aaO Rn. 83). Dabei ist dem weiteren Beteilig ten Gelegenheit zu geben, die Begründung seines Vergütungsantrags im Hinblick auf die sich aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2016 (IX ZB 70/14, WM 2016, 1611) und vom 22. September 2016 (IX ZB 71/14, WM 2016, 1988) 31 - 15 - für die Verg ütung des vorläufigen Sachwalters ergebenden Maßstäbe zu e r- gänzen. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 23.07.2015 - 58 IN 38/15 - LG Freiburg, Entscheidung vom 30.10.2015 - 3 T 194/15 -
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