ECLI:DE:BGH:2018:061218BIXZB91.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/18 vom 6 . Dezember 2018 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp , Dr. Schoppmeyer und Rö hl am 6 . Dezember 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 14. September 2018, mit dem die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. Mai 2018 verworfen worden ist , wird auf Kosten d es Schuldners als unz u- lässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Die Verwerfung der Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) . Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfa s- sungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwer - 1 - 3 - de ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 01.02.2018 - IN 791/15 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 14.09.2018 - 11 T 1379/18 -
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