BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 9/12 vom 19. Dezember 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlus sve r teilung erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwa l ters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, ist die Festsetzung zu ergänzen. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - I X ZB 9/12 - LG Münster AG Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Dezember 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbe schwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 5. J a- nuar 2012 aufgehoben . D ie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückv erwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.325,92 festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 18. Juni 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Unter dem 7. Nove m- ber 2006 l egte er den Schlussbericht, die Schlussrechnung, das Verteilungsver - zeich n is und seinen Vergütungsantrag vor. Das Insolvenzgericht setzte die 1 - 3 - Höhe des 1,32 - fachen Regelsatzes fest. A m 12. März 2007 fand der Schlus s- termin statt. Zu einer Schlussverteilung und zur Aufhebung des Insolvenzve r- fahrens kam es in der Folgezeit nicht, weil der weitere Beteiligte Steuerersta t- tungen abwartete sowie Nachz ahlungen des Schuldners auf die pfändbaren Anteile eines erst jetzt bekannt gewordenen , in der Vergangenheit erzielten Einkommens. Außerdem zog der weitere Beteiligte die pfändbaren Anteile des laufenden Einkommens zur Masse. Im August 2011 beantrag te er mit der B e- gründung, die Berechnungsgrundlag e habe sich seit seinem ersten Verg ü- tungsantrag weiteren , nach den §§ 1 bis 3 InsVV berechneten V ß- lich Auslagen und Umsatzsteuer. Das Insolvenzgericht setzte mit Beschluss vom 23. September 2011 als Entgelt für die N achtragsverteilung nach § 6 InsVV 13. Oktober 2011 die Nachtragsverteilung bezüglich der nach dem Schlusste r- min r ealisierten und noch zu erwartend en Massezuflüsse an. Die sofortige B eschwerde des weiteren Beteiligten gegen die Verg ü- tungsfestsetzung vom 23. September 2011 hat das Landgericht zurückgewi e- sen. Mit de r vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der 2 3 - 4 - angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. 1. D as Beschw erdegericht hat ausgeführt, die Festsetzung der Verg ü- tung des Insolvenzverwalters könne nachträglich ergänzt werden, wenn es zw i- schen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin zu Mass e- zuflüssen komme, die bei der ursprünglichen Festsetzung noch nicht berüc k- sichtigt worden seien. Für Massezuflüsse nach dem Schlusstermin sehe das Gesetz das Verfahren der Nachtragsverteilung vor. Solche Massezuflüsse se i- en deshalb vergütungsrechtlich nach den Grundsätzen der Nachtragsverteilung zu behandeln. Ei ne gesonderte Vergütung könne nur im Falle der Anordnung einer Nachtragsverteilung festgesetzt werden und sei nach § 6 InsVV zu b e- messen. Dies gelte auch dann, we nn das Insolvenzverfahren noch nicht aufg e- hoben sei . Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 2 Ins O, nach der der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet werde, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen . 2. D iese Ausführungen halt en der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) D ie Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem über den ursprünglichen Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten entschieden wurde, steht der beantragten Festsetzung einer ergänzenden Vergütung nicht entgegen. Die Festsetzung der Verwal tervergütung im Insolvenzverfahren en t- faltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und se i- nen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Fe stsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht 4 5 6 - 5 - werden können (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 ff). Massezuflü sse nach Einreichung der Schlussrechnung des Ve r- walters, die - wie hier - nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 9 f mwN ). b) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob Massezuflüsse nach Einre i- chung der Schlussrechnung die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöhen und, wenn die Vergütung bereits festgesetzt wu r- de, zu e iner ergänzenden Festsetzung führen können, ist die Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 5 mwN ; vom 6. Oktober 2011 , aaO Rn. 8 ) . Danach wird der R e- gelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beend i- gung des Insolvenzverfahrens berechnet. Diese Regelung kann allerdings nicht streng wortgetreu ausgelegt werden, weil zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens, also nach Vollzug der Schlussverteilung (§ 200 Abs . 1 InsO), eine Insolvenzmasse nicht mehr vorhanden ist, auf welche sich der R e- gelsatz der Verwaltervergütung beziehen könnte. Nach der Gesetzesbegrü n- dung sollte durch die Regelung an das Recht zur Konkursverwaltervergütung angeknüpft werden, nach welcher die Vergütung des Konkursverwalters nach der Teilungsmasse berechnet wurde, auf die sich die Schlussrechnung bezog (§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 VergVO, vgl. BT - Drucks. 12/2443 S. 130 zu § 74 RegE - InsO). Insoweit wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV ein offenkundiges Redaktion s- versehen des Gesetzgebers dahin klargestellt, dass die Vergütung des Inso l- venzverwalters na ch de m Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf welche sich die Schlussrechnung bezieht (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 7 - 6 - - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 26; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 20 ). aa) Gegenstand der Schlussrechnung ist allerdings nicht nur die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vorhandene Masse . Die Schlussrechnung hat vie l- mehr au f den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen (BGH, B e- schluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15) . Deshalb sind spätere Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststehen, bereits bei der Schlussrechnung und der dara uf g e- stützten Vergütungsfestsetzung durch eine Einbeziehung in die Berechnung s- grundlage der Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 6 ; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 8) . bb) Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrec h- nung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten , ka nn die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnung s- grundlage nachträglich ergänzt werden . Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusst ermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 , aaO). Ob auch Massezuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens zu einer Ergänzung der Vergütungsfestse t- zung führen können, hat der Senat bisher offen gelassen; bei Zuflüssen na ch der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung jede n- falls aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 11). 8 9 - 7 - cc) Im Streitfall erfolgten die Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussvertei lung. Nach richtiger Ansicht kö n- nen auch solche Massezuflüsse in die Berechnungsgrundlage der Verwalte r- vergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Ve r- gütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Verg ü- tung f ühren (MünchKomm - InsO/Riedel, 3. Aufl., § 1 InsVV Rn. 6; Prasser, ZIP 2006, 4 8 7, 488) . Dies folgt aus der Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, die auch die Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV bestimmt. Die Bezugnahme auf die Schlussrechnung in dieser Nor m soll lediglich gewährleisten, dass die gesamte im Verfahren verwaltete Masse nach näherer Maßgabe des § 1 Abs. 2 InsVV Eingang in die Berechnungsgrundlage der Vergütung findet. Eine B e- grenzung auf die zum Zeitpunkt der Schlussrechnung oder des Schlusster mins vorhandene Masse und ein Ausschluss von späteren Massezuflüssen kann der Regelung hingegen nicht entnommen wer den. Einen sachlichen Grund, Mass e- zuflüsse im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Ve r- fahrens nur in die Berechnungsgrun dlage der Vergütung einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar und sicher zu erwarten sind, bei zunächst nicht vorhersehb a- ren oder nicht sicher feststehenden, gleichwohl später erfolgenden Zuflüssen eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung aber zu versagen, gibt es nicht. dd) Auch d ie Regelungen über die Nachtragsverteilung rechtfertigen eine solche Unterscheid ung nicht. Nach § 203 Abs. 1 InsO kann eine Nachtragsve r- teilung angeord net werden, wenn nach dem Schlusstermin zurückbehaltene Beträge für die Ver teilung frei werden, aus der Insolvenzmasse gezahlte Betr ä- ge zurückfließen oder Gegenstände der Masse ermittelt werden. Der Wortlaut gestattet somit die Anordnung einer Nachtragsverteilung ab dem Schlusstermin. Begrifflich ist eine Nach trags verteilung aber erst nach der Schlussverteilung 10 11 - 8 - veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO Rn. 14 ; Zimmer, KTS 2009, 199, 204 ) . Solange die Schlussverteilung nicht vollzogen ist, können neue Massezuflüsse noch in diese einbezogen werden. Einer Nachtragsvert e i- lung bedarf es in diesen Fällen nicht ( Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 7. Aufl., Rn. 1727 ) . Deshalb steht der Gesichtspunkt, dass sich die Vergütung des Verwalters bei Anordnung einer Nachtragsverteilung in der Regel au s- schließlich nach der Sonderre gelung des § 6 InsVV richtet (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131 Rn. 4; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 78/08, NZI 2010, 259 Rn. 2 f; vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 15 ), der Festsetzung einer ergänzenden Vergütung nach Maßgabe de r um die Ma s- sezuflüsse erhöhten Berechnungsgrundlage hier nicht entgegen. Im Übrigen zeigt auch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV, dass es Fälle gibt, in denen trotz Anordnung einer Nachtragsverteilung die davon betroffene Tätigkeit des Verwalters mi t der allgemeinen Vergütungsfestsetzung abgegolten wird und nicht durch ein e gesonderte Vergütung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt Satz 1 nicht, wenn die Nachtragsverteilung vorau s- sehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzve r- fahren berücksichtigt worden ist. III. Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur E n- dentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO ). Das Beschwerdegericht wird auf den Antrag des weiteren Beteiligten eine ergänzende Vergütung festzusetzen und dabei die nachträglichen Massezuflüsse in die Berechnungsgrundlage einzub e- 12 - 9 - ziehen haben. Dem konkreten Umfang und der Schwierigkeit der durch di e Massezuflüsse veranlassten Tätigkeit des weiteren Beteiligten ist in tatrichterl i- cher Würdigung bei der Entscheidung über die beantragten Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV (zum Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer vgl. BGH, B e- schluss vom 16. September 201 0 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f ; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8; zum Zuschlag wegen der Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 ), erforderlichenfalls auch durch Vornahme eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 InsVV , Rechnung zu tragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO) . Kayser Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 23.09.2011 - 80 IN 68/04 - LG Münster, Entscheidung vom 05.01.2012 - 5 T 736/11 -
Full & Egal Universal Law Academy