BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/13 vom 14. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch den Vorsitzenden Ri chter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Ri chterin Dr. Menges beschlossen: Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandes - gerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2013 (23 Kap 2/06), beric h- tigt durch Beschl uss vom 21. August 2013, ist beim Bundes - gerichtshof (Az.: XI ZB 9/13) durch Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 3 . Juli 2013 den verfahrensgegenständl i- chen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger am 11. Juli 2013 zugestellt worden. Gegen den Musterentscheid haben 3 6 Beig e- ladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Recht s- beschwerde des zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimm ten Rechtsb e- schwerdeführers zu 1 ist am 11. Jul i 20 13 eingegangen. Die übrigen Rechtsb e- schwerden gingen bis zum 9. August 2013 beim Bundesgerichtshof ein. 1 - 3 - II. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbesch werde hat zu erfolgen, sobald gegen den Muste r- entscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens ( § 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzl i- chen Form und Frist eingelegt worden ist ( § 575 Abs. 1 ZPO ) und der Recht s- beschwerdeführer auch beschwert ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 XI ZB 12/12, juris Rn. 7 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlich en Inhalt zu veranlassen. Die Mitteilung hat durch öffentl i- che Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu 2 3 - 4 - erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zwec kmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbs atz 2 , § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.11.2006 - 3 - 0 7 OH 2/06 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.07.2013 - 23 Kap 2/06 -
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