BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 9/13 vom 26. Februar 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 1 Abs. 1 Eine zu erwartende Umsatzsteuererstatt ung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Ve r walters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nur in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vo r steuerers tattung berechneten Vergütung ergibt. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13 - LG Gera AG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 26. Februar 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. Januar 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfa hrens wird auf 90,87 t- gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsat zsteuer auf insgesamt 3.096,67 Seiner Berechnung hat er das bisher in Verwaltung sowie e i- ne künftige Vorsteuer erstattung des Finanzamts in Höhe von 494,43 , mit der wegen der a uf seine Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer zu rechnen sei . 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat es abgelehnt, der Berechnung auch die b e- hauptete Vorsteuererstattung zugrunde zu legen, und die Vergütung auf insg e- chwerde hat der weitere B e- Das B e- schwerdegericht hat die Entscheidung des Insolvenzgerichts abgeändert und es zur ückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen im Beschwerdeverfahren g e- stellten Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( §§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber i n der Sache keinen Erfolg . 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Berechnungsgrundlage für die Vergütung sei der Wert der Insolvenzm asse bei der Beendigung des Verfa h- rens. Nach den Angaben de s Verwalters in seinem beim Insolvenzgericht z u- letzt gestellten Antrag betrage der Wert des bisher in Verwaltung genommenen Vermögens Soweit der Verwalter im Beschwerdeverfahren auf eine Aktualisierung seiner Berechnung Bezug nehme, sei diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil eine entsprechende Rechnung dem Gericht nicht vorliege. Ausgehend von dem Betrag von 4 s- 3 Satz e- samtbe darauf zu zahlende Umsatzsteuer von 2 3 4 - 4 - 445,58 Die Erstattung dieser Umsatzsteuer durch das Finanzamt sei nach dem Vortrag des Verwalters unter Berücksichtigung des Inhalts seiner im Inso l- venzverfahren erstatteten Berichte mit S icherheit zu erwarten. Der Betrag von 445,58 r- walters einzubeziehen. Es errechne sich dann eine Vergütung von insgesamt 2.576,84 teren Begehren des Verwalters, eine Steuererstattung in Höhe der nunmehr anfalle n- den Umsatzsteuer in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen und diesen Vorgang in weiteren Berechnungsschritten so lange fortzusetzen, bis sich der auf die Vergütung entfallend e Umsatzsteuerbetrag und der für die Berechnung der Vergütung hinzuzurechnende Betrag deck t en, was hier bei einem Umsat z- Vorgehen könne nicht im Sinne von § 1 InsVV sein. Maßgeb end sei vielmehr, dass es auf die Insolvenzmasse bei Ende des Insolvenzverfahrens ankomme. Deswegen könne nur der erste Berechnungsgang berücksichtigt werden. Nur in dieser Höhe bestehe zum Ende des Insolvenzverfahrens ein sicherer Ersta t- tungsa nspruch. 2. D iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) D ie Rechtsbeschwerde nimmt es hin, dass das Beschwerdegericht die Erhöhung de s bereits in Verwaltung genommenen Aktivvermögens , auf der die Erweiterung des Vergütungsantrags im Beschwerde verfahren beruht e, unb e- rücksichtigt gelassen hat . Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Der weit e- re Beteiligte hat seine Behauptung, das verwaltete Aktivvermögen habe sich von 4.475,27 4.563,58 d esh alb nicht nachvollzogen werden. 5 6 - 5 - b) M it Recht hat das Beschwerdegericht die zu erwartende Vorsteue r- vergütung nur in Höhe des jenigen Umsatzsteuerbetrags in die Berechnung s- grundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalter s einbezogen, der sich bei der Berechnung der Vergütung ohne Berücksichtigung der Vorsteuer erstatt ung ergibt. aa) N ach der Rechtsprechung des Senats können Steuererstattungsa n- sprüche der Masse, die nach der Einreichung der Schlussrechnung mit Siche r- heit zu erwarten sind, in die Ber echnungsgrundlage der Vergütung des Inso l- venzverwalters einbezogen werden. Grundlage für die Berechnung der Verg ü- tung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Verg ü- tungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnu ng und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Anspruch der Masse auf Vorsteuerve r- g ü tung nach § 15 UStG wegen der Beträge, die von der Masse nach § 7 InsVV an den Verwalter für die von ihm abzuführen de Umsatzsteuer zu zahlen sind . Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 mwN; vom 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, nv Rn. 6; vom 1. Juli 2010 - IX ZB 66/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 5 ; vom 10. März 2011 - IX ZB 210/09, ZInsO 2011, 791 Rn. 5 ; vom 6. Okt o- ber 2011 - IX ZB 12/11, WM 2011, 2107 Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 201 4, 323 Rn. 8 ). 7 8 - 6 - bb) B ezieht man in die Berechnungsgrundlage der V ergütung des Inso l- venzverwalters die zu erwartende Vorsteuer erstat tung in Höhe der Umsat z- steuer ein, die auf seine ohne Vorsteuererstattung berechnete Vergütung zu zahlen ist, ergibt sich eine höhere Vergütung. Dies führt zu einer entsprechend höheren Umsatzsteuer und diese wiederum zu einem erhöhten Betrag an Vo r- steuererstattung. Be rücksichtigt man diese Erhöhung erneut bei der Berec h- nungsgrundlage der Verwaltervergütung, setzt sich die we chselweise Erhöhung von Umsatzsteuer, Vorsteuererstattung und Verwaltervergütung fort. Die jewe i- lige Erhöhung verringert sich aber mit jedem Rechenschritt und bewegt sich letztlich gegen Null (vgl. Onusseit, ZInsO 2009, 2285, 2286) . Bei welchem B e- trag es p raktisch zur Deckung kommt , kann allerdings nur in mehreren Reche n- schritten ermittelt werden. Ob diese, von der Rechtsbeschwerde befürwortete Berechnungsweise der einzubeziehenden Vorsteuererstattung anzuwenden ist, hat der Senat bisher nicht entschieden. cc) D ie Frage ist mit dem Beschwerdegericht dahin zu beantworten, dass nur derjenige Vorsteuerbetrag in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist, der sich nach der ohne eine Vorsteuererstattung ermittelten Vergütung des I n- solvenzverwalters bemisst ( so auch LG Stralsund, ZInsO 2007, 1045; Münc h- Komm - InsO/ Riedel , 3. Aufl., § 8 InsVV Rn. 25 ; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 166 ) . Zwar kann und muss der Insolvenzve r- walter den Vorsteuerbetrag, der sich aus der so (unter Ein beziehung der " er s- ten " Vorsteuererstattung) ermittelten Vergütung und der von ihm entsprechend auszustellenden Rechnung (vgl. BFH, ZIP 2013, 325, 326) ergibt, für die Masse beim Finanzamt geltend machen. Kommt es zu einer Vorsteuererstattung, dann stellt d ies einen nachträgliche n Massezufl uss dar, der grundsätzlich erneut bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden und zu einer weiteren Erh ö- hung der Vergütung führen k ann . Im Voraus können solche mögliche spätere 9 10 - 7 - Erstattungen jedoch nicht in die Berec hnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden, weil nicht sicher ist, dass sie tatsächlich erfolgen. Zweifel bestehen deswegen, weil die späteren Erstattungsanträge eine Berichtigung des ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzugs zum Gegenst and hätten, deren Ursache allein darin läge, dass sich durch die vorangegangene , dieselbe Leistung betreffende Vorsteuererstattung die Vergütung des Insolvenzverwa l- ters und damit die Grundlage für die Bemessung der Vorsteuer änderte. Kayser Gehrlein Fisch er Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 27.05.2011 - 8 IN 801/05 - LG Gera, Entscheidung vom 03.01.2013 - 5 T 301/11 -
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