ECLI:DE:BGH:2016:221116BXIZB9.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/13 vom 22. November 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG §§ 6, 8, 20, 22 RVG § 41a a) Die Feststellungen eines Musterentscheids entfalten nur in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausges etzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitg e- genstands Wirkung, anlässlich dessen das jeweilige Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist. b) Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungszie le des Vorlag e- beschlusses aufgrund des Ergebnisses der vorausgegangenen Prüfung im Laufe des Kapitalanleger - Musterverfahrens entfallen, ist der zugrundeliege n- de Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Te nor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen. c) Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13 - OLG Frankfurt am Ma in LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: A uf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 wird der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frank furt am Main vom 3. Juli 2013 in der Fassung des Bericht i- gungs beschlu sses vom 21. August 2013 hinsichtlich der auf A n- trag der Musterbeklagten zu 1 getroffenen Feststellungen in Zi f- fer 1 und Zif fer 2 des Tenors betreffend die durch Beschluss vom 23. April 2007 ergänzten Feststellungsziele 14 und 17 a und ins o- weit aufgehoben, als die auf Antrag eines Beigeladenen mit B e- schluss vom 22. Februar 2013 ergänzten Feststellungszie le 23 a bis d zurückgewiesen worden sind. Insoweit sind der erweiternde Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2007 und der Erwei terungsbeschluss des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2013 gegenstandslos. Auf die Hilfsanschlussrechtsbe schwerde der Musterbeklagten zu 1 wird die auf Antrag des Musterklägers getroffene Feststellung in Ziffer 6 des Tenors betreffend das Feststellungsziel 14 aufgeh o- ben. Insoweit ist der Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2006 in der Fassung der Bericht i- gungsbeschlüsse vom 6. März 2007 und 26. November 2012 g e- genstandslos. Die weitergehenden Rechtsmitt el werden zurückgewiesen. - 3 - Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die a u- ßergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 bis 4 tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 36 und die Beigetretenen zu 1 bis 7 wi e folgt: - Musterrechtsbeschwerdeführer: 0,05% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 2: 0,33% - Rechtsbeschwerdeführer zu 3: 0,23% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 4: 1,10% - Rechtsbeschwerdeführer zu 5: 0,58% - Rechtsbeschwerdeführer zu 6: 2,73% - Rechtsbeschwerdeführer zu 7: 0,23% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 8: 0,48% - Rechtsbeschwerdeführer zu 9: 0,48% - Rechtsbeschwerdeführer zu 10: 0,43% - Rechtsbeschwerdeführer zu 11: 6,83% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 12: 1,12% - Rechtsbeschwerdeführer zu 13: 0,78% - Rechtsbeschwerdeführeri n zu 14: 0,48% - Rechtsbeschwerdeführer zu 15: 0,48% - Rechtsbeschwerdeführer zu 16: 0,90% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 17: 1,10% - Rechtsbeschwerdeführer zu 18: 1,19% - Rechtsbeschwerdeführer zu 19: 2,60% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 20: 1,31% - Rechtsbeschwerdef ührerin zu 21: 0,71% - Rechtsbeschwerdeführer zu 22: 0,86% - Rechtsbeschwerdeführer zu 23: 0,71% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 24: 0,53% - 4 - - Rechtsbeschwerdeführer zu 25: 0,53% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 26: 1,26% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 27: 0,49% - Rechtsbesc hwerdeführer zu 28: 0,17% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 29: 1,99% - Rechtsbeschwerdeführer zu 30: 0,75% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 31: 0,83% - Rechtsbeschwerdeführer zu 32: 0,09% - Rechtsbeschwerdeführer zu 33: 0,52% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 34: 0,77% - Rech tsbeschwerdeführer zu 35: 0,77% - Rechtsbeschwerdeführerin zu 36: 0,95% - Beigetretene zu 1: 1,93% - Beigetretene zu 2: 1,25% - Beigetretener zu 3: 1,25% - Beigetretener zu 4: 0,95% - Beigetretener zu 5: 58,15% - Beigetretene zu 6: 0,16% - Beige tretener zu 7: 0,95% Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die Rechtsbeschwe r- deführer zu 2 bis 36 und die Beigetretenen zu 1 bis 7 selbst. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wir d hinsichtlich der Gerichtskosten auf festgesetzt. - 5 - Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächti g- ten des Musterrechtsbeschwerdeführers, der Rechtsbeschwerde - führer zu 2 bis 36 und der Beigetretenen zu 1 bis 7 auf 287.489,05 g- ten zu 1 auf 1.172.332,69 , für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 auf 9.092,12 und für den Pr o- zessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 4 auf 3.790 fes t- gesetzt. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Musterrechts - beschwerdeführers, ihm in entsprechender Anwendung des § 41a RVG eine besondere Gebühr zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: A. Die Parteien stre iten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitala n- leger - Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um die Richtigkeit des anlässlich des sogenannten "zweiten Börsengangs" der Musterbeklagten zu 1 im Jahr 1999 herausgegebenen Prospekts. Die Musterbeklagte zu 1, die Deutsche Telekom AG, wurde in Vollzug der Postreform II am 20. Dezember 1994 aus dem Teilsondervermögen Tel e- kom der früheren Deutschen Bundespost gegründet und am 2. Januar 1995 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Anteilseigner der Musterbeklagt en zu 1 war zunächst die Musterbeklagte zu 2, die Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 1996 wurde ein Teil der von der Musterbeklagten zu 2 gehaltenen A k- 1 2 - 6 - tien im Rahmen des sogenannten "ersten Börsengangs" der Musterbeklagten zu 1 an der Börse zugelassen und öffentlich zum Kauf angeboten. Einen weit e- ren Teil der Aktien veräußerte die Musterbeklagte zu 2 in den Jahren 1997 und 1999 im Rahmen eines Platzhalterm odells an die Musterbeklagte zu 3, die Kr e- ditanstalt für Wiederaufbau, an der sie einen Anteil von 80% hielt. In der Abschlussbilanz des Teilsondervermögens Telekom zum 31. D e- zember 1994 war das Immobilienvermögen mit 22,944 Mrd. DM (11,731 Mrd. ausgewiesen. Zum Zwecke der Erstellung der Eröffnungsbilanz der Musterb e- klagten zu 1 wurde das Immobilienve rmögen zum 1. Januar 1995 neu zu Ve r- kehrswerten mit einem Gesamtwert von 35,675 Mrd. DM (18,240 Mrd. e- wertet. Dabei wurden nicht sämtliche der mehr als 12.000 Grundstücke der Mus terbeklagten zu 1 mit etwa 33.000 baulichen Anlagen einzeln bewertet, sond ern nur solche, die individuelle Besonderheiten aufwiesen. Die ab dem 1. Januar 1993 erworbenen Grundstücke wurden zu tatsächlichen Anscha f- fungskosten angesetzt. Grundstücke, die sich noch im Vermögenszuordnung s- verfahren befanden, wurden mi t einem Erinneru ngswert von 1 DM bewertet. Die übrigen Grundstücke und Gebäude wurden abhängig von Lage und Nutzung in verschiedene Gruppen (Cluster) aufgeteilt und unter Ziehung von Stichproben zu durchschnittlichen Bodenpreisen und Herstellungskosten nach einem sog e- nann ten Clusterverfahren bewertet. Der so ermittelte Ansatz zu Verkehrswerten wurde in die Eröffnungsbilanz übernommen und in den Folgebilanzen unter Bi l- dung von Rückstellungen für nicht mehr benötigte Immobilien in Höhe von in s- gesamt 226 Mio. r 2000 fortgeschrieben. Im Jahr 1998 wurde außerdem als Ergebnis der laufenden Überprüfung aller betriebsnotwendigen Immobilien eine Sonderabschreibung vorgenommen. Im Jahr 1999 erfolgte der sogenannte "zweite Börsengang" der Muste r- beklagte n zu 1. In des sen Rahmen wurden 250 Millionen auf den Inhaber la u- 3 4 - 7 - tende Stückaktien au s einer Kapitalerhöhung vom 25. Juni 1999 sowie im Hi n- blick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption bis zu 29.969.388 weitere auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechner i- schen Anteil am Grundkapital von je 2,56 veräußert. Ferner wurden sämtliche restlichen Aktien aus dem Bestand der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 zum Handel an der Börse zugelassen. Zu di e- sem Zweck gab die Musterbeklagte zu 1 am 25. Juni 1999 einen mit " Verkauf s- prospekt und zugleich Börsenzulassungsprospekt " bezeichneten Prospekt (nachfolgend: Prospekt) heraus. Für dessen Richtigkeit übernahmen die Mu s- terbeklagte zu 1 und die am Ende des Prospekts genannten Banken, zu denen auch die Musterbeklagte zu 4 ge hört, die Verantwortung, ohne im Innenverhäl t- nis eine vertragliche Haftungsfreistel lung mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 zu vereinbaren. Der Ausgabepreis pro Aktie betrug 39,50 e rhielten Preisnachlässe. Am 28. Juni 1999 wurden die Aktien erstmals an der Börse gehandelt. Der gesamte Emissionserlös aus der Platzierung der neuen Aktien floss an die Musterbeklagte zu 1. Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von I n teresse - folgende Angaben: Der Buchwert des gesamten Immobilienvermögens des Konzerns der Musterbeklagten zu 1 wird im Prospekt zum 31. Dezember 1998 mit 17,7 Mrd. und auf unkonsolidierter Grundlage mit 16,7 Mr d. i- schenüberschrift "Grundstücke und Gebäude" auf Seite 38 auszugsweise au s- geführt: 5 6 7 - 8 - "Das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom wurde zum 1. Januar 199 5 zum Verkehrswert neu bewertet, wie im Anhang zu den Konzer n- abschlüssen unter Zusammenfassung der wichtigsten Bilanzierung s- grundsätze Rechnungslegung und Bewertung beschrieben. Zum 31. Dezember 1998 hatte das Immobilienvermögen der Deutschen Tel e- kom e t- Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung von nicht mehr für ihre Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien gebildet. Fern er wurde 1998 ein Geschäftstätigkeit genutzten Immobilien ergebniswirksam. Da die Deu t- sche Telekom langfristig von einem sinkenden Bedarf für einige ihrer Immobilien ausgeht, ist die Entwi cklung des deutschen Immobilie n- markts, ebenso wie die laufende Prüfung der Erforderlichkeit einzelner Grundstücke für den Geschäftsbetrieb der Deutschen Telekom, einer von mehreren wesentlichen Faktoren, die das Ergebnis der Deutschen Tel e- kom in den nächst en Jahren beeinflussen können. Bei einem Verkauf von Immobilien können dementsprechend Gewinne oder Verluste real i- siert werden." Weiter heißt es im Abschnitt "Geschäftstätigkeit" unter der Zwische n- überschrift "Grundbesitz und technische Einrichtungen" au f Seite 109: "Wegen der Konsolidierung von verschiedenen Tätigkeitsbereichen, des Abschlusses der Umstellung auf digitale Vermittlungsstellen im Deze m- ber 1997 und der laufenden Personalbestandsreduzierung erwartet die Deutsche Telekom, daß ein wesentlicher Teil der eigenen oder gemiet e- ten Grundstücke und Gebäude in der Zukunft für ihr Kerngeschäft nicht mehr benötigt wird. In den Jahren 1998 und 1997 hat die Deutsche Tel e- kom einige nicht benötigte Grundstücke identifiziert und ihren Verkauf oder ihre Vermie Außerdem wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Zwische n- überschrift "Bilanzierung und Bewertung" auf Seite F - 14 erläutert: "In der Eröffnungsbilanz der Deutschen Telekom AG wurden in Au s- übung des durch die Postreform II gewä hrten Wahlrechts die am 1. J a- nuar 1995 auf die Deutsche Telekom AG übergegangenen Vermögen s- gegenstände des Sachanlagevermögens mit ihren Verkehrswerten a n- gesetzt. Dabei wurden wegen ihrer Nähe zum B ewertungsstichtag bei den ab 1. Januar 1993 zugegangenen S achanlagen deren Restbuchwe r- 8 9 - 9 - te zum 31. Dezember 1994 als künftige Anschaffungs - oder Herste l- lungskosten zum Ansatz gebracht. Die Restnutzungsdauern und die A b- schreibungsmethode für diese Vermögensgegenstände werden unve r- ändert fortgeführt. Die in der Eröff nungsbilanz angesetzten Werte gelten seitdem als die Anschaffungs - bzw. Herstellungskosten dieser Sachanl a- gen." Einen Hinweis darauf, dass das Immobilienvermögen überwiegend unter Einsatz des Clusterverfahrens bewertet worden war, enthält der Prospekt n icht. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt enthält der Prospekt auf Seite 3 im Abschnitt "Allgemeine Informationen" folgende Ang a- ben: "Die Deutsche Telekom AG und die am Ende dieses Verkaufspro s- pekts/Börsenzulassungsprospekts ("Pro spekt") aufgeführten Banken übernehmen im Rahmen des Wertpapier - Verkaufsprospektgesetzes in Verbindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts und erklären hiermit, daß ihres Wissens die Angaben in di e- sem Prospekt richtig und k eine wesentlichen Umstände ausgelassen sind." Weiter heißt es auf Seite 10 des Prospekts: "Die mit diesem Prospekt angebotenen Aktien waren Teil eines Komb i- nierten Angebots von 250 Millionen neuen Aktien. Das Kombinierte A n- gebot bestand aus einem Bezugsrec htsangebot an Inhaber von Aktien oder ADS [American Depository Shares] und einem Globalen Angebot, das aus einem Paneuropäischen Angebot von Aktien an Privatanleger in Deutschland, Österreich, den Benelux - Staaten, Frankreich, Italien, Sp a- nien, Finnland, Po rtugal und Irland, einem öffentlichen Angebot in den Vereinigten Staaten und Japan sowie Privatplazierungen bei institutione l- len Anlegern weltweit bestand." Im Mai/Juni 2000 erfolgte schließlich der sogenannte " dritte Börsengang " der Musterbeklagten zu 1, in dessen Rahmen 200 Millionen Aktien sowie im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption bis zu 10 11 12 - 10 - weitere 30 Millionen Aktien aus dem Bestand der Musterbeklagten zu 3 im W e- ge eines öffentlichen Angebots weltweit veräußert wurd en. Auf Grund von Presseberichterstattungen kam es seit Anfang 2000 zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Kapitalanlag e- betrugs und falscher Darstellung gegen Mit arbeiter der Musterbeklagten zu 1. Unter anderem wurde der Vorwurf geäuß ert, dass die Musterbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen zu hoch bewer tet habe. Die Musterbeklagte zu 1 wies die Anschuldigungen einer nicht ordnungsgemäßen Bewertung und Bilanzierung des Immobilienvermögens zurück. Am 21. Februar 2001 gab die Musterb ekla g- te zu 1 in einer Ad - hoc - Mitteilung bekannt, dass sie künftig einen Strategi e- wechsel verfolge und sich von Teilen ihres Immobilienvermögens beschleunigt trennen werde. Zugleich teilte sie mit, dass sie den Wert für das Jahr 2000 aus diesem Grund um 2 M rd. Bis Ende des Jahres 2000 fiel der Kurs der Aktien deutlich ab. In den USA, wo im Zuge des " dritten Börsengangs " ein Teil der Altaktien aus dem B e- stand der Musterbeklagten zu 3 platziert worden war, kam es ab Dezember 2000 z u Schadensersatzklagen gegen die Muste rbeklagte zu 1 wegen Pro s- pektfehlern, die zu einem Class - Action - Verfahren führten. Zudem wurden in Deutschland ab dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Klagen gegen die Musterb e- klagten zu 1 bis 3 und verschiedene Konsortialb anken, zu denen auch die Mu s- terbeklagte zu 4 gehört, erhoben. Mit Verfügung vom 25. April 2005 stellte die Staatsanwaltschaft das E r- mittlungsverfahren wegen des Verdachts der Überbewertung des Immobilie n- vermögens im Zusammenhang mit dem dritten Börsenga ng gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Hinsichtlich des Vo r- 13 14 15 - 11 - wurfs angeblicher Falschbewertungen in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgte e i- ne Einstel lung gegen Geldauflagen nach § 153a StPO. Das in den USA geführte Class - Action - Ve rfahren wurde im Januar 2005 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Zahlung einer Vergleichssumme von 120 Millionen US - Dollar beendet. Die Musterbeklagte zu 1 forderte in der Folge im Klagewege vor den Zivilgeric hten von den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 Erstattung der Vergleichssumme nebst Rechtsverfolgungskosten. Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich entschieden (Urteil vom 31. Mai 2011 II ZR 141/09, BGHZ 190, 7), dass die Musterbeklagte zu 1 Erstattung dieser Kosten verlangen kann, weil die Üb ernahme des Prospekthaftungsrisikos für das öffentliche Angebot von Altaktien ohne vertragliche Haftungsfreistellung aktienrechtlich unzulässig war. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen verschiedene Pro s- pek t fehler geltend gemacht. Die Musterbeklagten haben das Vorliegen eines Prospektfehlers in Abrede gestellt und sich auf Verjährung berufen. Das Obe r- landesgericht hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und ergänz ten Vo r- lagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Fragen und über die mit Erweit e- rungsbeschluss des Oberlandesgerichts einbezogenen Feststellungsziele durch Musterentscheid vom 3. Juli 2013 entschieden. Einen Prospektfehler hat es nicht festgestellt. Fests tellungen hat das Oberlandesgericht lediglich zu Teila s- pekten, wie zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 1, zur Akti v- legitimation der Kläger, zu Verjährungsfragen und zur Darlegungs - und Bewei s- last getroffen. Im Übrigen hat es die beantragt en Feststellungen nicht getroffen. Gegen den Musterentscheid haben 36 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind den Rechtsbeschwerden sieben Beigeladene 16 17 18 - 12 - beigetreten. Mit Beschluss vom 14. November 2013 hat der Senat den Beigel a- dene n, der zuerst Rechtsmittel eingelegt hat, gemäß § 21 Abs. 2 KapMuG zum Musterrechtsbeschwerdeführer und die Musterbeklagte zu 1 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Recht s- be schwerdeführer zu 28 und zu 33 haben ih re Rechtsbeschwerden zurückg e- nommen. Der Musterrechtsbeschwerdeführer, die Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 und die Beigetretenen begehren mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Musterentscheids sowie die Feststellung, dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich hieraus oder im Zusammenhang hiermit A n- sprüche der Anleger ergeben können. Hilfsweise beantragen sie, den Muste r- entscheid hinsichtlich im Einzelnen aufgelisteter Feststellungsbegehren aufz u- heben, das Feststellungsb egehren zum Feststellungsziel 15 (Aktualisierung s- pflicht) als unzulässig zurückzuweisen, die übrigen von Musterklägerseite bea n- tragten Feststellungen zu treffen und die vo n Seiten der Musterbeklagten zu 1 beantragten Feststellungsbegehren zurückzuweisen. Z ur Begründung stützen sich die Rechtsbeschwerden nur noch auf drei der im Musterverfahren behau p- teten Prospektfehler. Sie machen geltend, dass die Immobilien falsch bewertet worden seien. Auße rdem habe die Musterbeklagte zu 1 nicht ausreichend über die Emi ssionsrisiken aufgeklärt, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die Prospekthaftung "kompensationslos" ohne Vereinbarung einer vertragl i- chen Haftungsfreistellung mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 übernommen habe. Schließlich sei im Prospekt über Eventualverbindlichkeiten aus dem er s- ten Börsengang im Zusammen h ang mit Bilanzfälschungen in den Jahren 1995 bis 1997 und einem Kapitalanlagebetrug nicht aufgeklärt worden. Der Prospekt sei daher, wenn nicht schon jeder Einzelpunkt einen Prospektfehle r begründe, jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau fehlerhaft. Zudem habe das Oberla n- desgericht den Feststellungsantrag des Musterklägers zur Pflicht, den Prospekt 19 - 13 - zu aktualisieren, zu Unrecht aus Gründen des materiellen Rechts abgewiesen. Auch hätte hins ichtlich der Anträge der Musterbeklagten zu 1 zu Verjährung s- fragen keine Sachentscheidung ergehen dürfen. Für den Fall des (teilweisen) Erfolgs der Rechtsbeschwerden hat die Musterbeklagte zu 1 Hilfsanschlussrechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sich zuletzt noch gegen die vom Oberlandesgericht zur Aktivlegitimation getroffene Feststellung wendet. B. Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers un d der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 haben n ur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht keinen Prospektfehler festgestellt. Die Rechtsbeschwerden führen nur insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht zu ihren Lasten Fests tellungen zu Fragen getroffen hat, auf die es mangels Prospektfehlers nicht mehr ankommt. Aus demselben Grund führt auch die Anschlussrechtsbe schwerde der Musterbeklagten zu 1 zur Au f- hebung der von ihr angegriffenen Feststellung. Hinsichtlich dieser nicht mehr klärungsbedürftigen Feststellungsziele sind die zugrundeliegenden Vorlageb e- sc hlüsse des Landgerichts vom 22. November 2006 und 23. April 2007 und der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2013 gege n- standslos. 20 21 - 14 - I. Das Oberl andesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids (Obe r- landesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 23 Kap 2/06, juris) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Feststellungsanträge beider Seiten seien weitgehend unbegründet. Ein Pr ospektfehler liege nicht vor. Auch ein deliktisches oder strafrechtliches Handeln der Musterbeklagten könne nicht festgestellt werden. Die Aktivlegitimation der Kläger zur Geltendmachung von Prospektha f- tungsansprüchen sei unabhängig davon gegeben, ob di ese ins Aktienbuch ei n- getragen seien (Feststellungsziel 14). Nicht festgestellt werden könne, dass sich der Beurteilungsmaßstab für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Pro s- pekts an einem unterdurchschnittlichen Anleger orientiere und dass der Beurte i- lu ngsmaßstab durch den mit der intensiven Werbung angesprochenen Pers o- nenkreis bestimmt werde (Feststellungsziele 23 a bis d). Maßstab für die Beu r- teilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts sei jedenfalls für das hier relevante Jahr 1999 vielm ehr ein durchschnittlicher Anleger, der zwar eine Bilanz verstehe, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen g e- bräuc h lichen Schlüsselsprache vertraut zu sein brauche. Werbemaßnahmen seien ohne Einfluss auf den Beurteilungsmaßstab. Die Muster beklagte zu 1 sei berechtigt gewesen, die Grundstücke in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 abweichend von § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB aF zum Verkehrswert neu zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 PostUmwG habe der Musterbeklagten zu 1 ein selbständiges Wahlrecht zugestanden, die Grundstücke zum Buch - oder Verkehrswert zu b e- werten. Dabei sei die Höhe des anzusetzenden Verkehrswerts nicht durch den Buchwert nach oben begrenzt gewesen (Feststellungsziel 4 a dd). 22 23 24 25 - 15 - Eine prospektrechtlich relevante Falschbewertung des Immobilienverm ö- gens der Musterbeklagten zu 1 liege nicht vor (Feststellungsziel 4 a rr). Der Wert der Immobilien der Musterbeklagten zu 1 sei zwar aus Sicht des Anlegers für die Anlageentscheidung wesentlich, weil er für den S ubstanzwert der G e- sellschaft und somit für den Wert der Anlage und die Risikoabwägung erhebl i- che Bedeutung habe. Der im Prospekt genannte Wert von ca. 17,7 Mrd. aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grundstücksbewertung nicht unzutreffend. Einen einzigen richtigen Wert einer Immobilie gebe es nicht. Vielmehr liege jeder Wertanga be eine Schätzung zu Grunde. Ausgehend von der für das Jahr 2000 vorgenommenen Wertberichtigung von ca. 2 Mrd. sie sich aus der Ad - hoc - Mitteilung vom 21. Februar 2001 ergebe, sei das I m- mobilienvermögen allenfalls in einem Bereich bis ca. 12% zu hoch angegeben worden. Eine höhere Abweichung habe der darlegungs - und beweisbelastete Musterkläger auch nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2012 in dem Kapitalanleger - Musterverfahren zum " dritten Börsengang " der Musterbeklagten zu 1 (23 Kap 1/06) nicht substantiiert vorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. Auf Grund der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe er über alle nötigen Informationen verfügt, um e i- nen anderen, deutlich höheren Wert konkret zu behaup ten. Soweit sich der Musterkläger und die Beigeladenen auf die Er mittlung s- ergebnisse der Staatsanwaltschaft beriefen, könne damit eine höhere Abwe i- chung von dem prospektierten Wert nicht begründet werden. Insbesondere sei das im Ermittlungsverfahren ein geholte Gutachten der Sachverständigen Sp . (im Folgenden: Gutachten Sp . ) ke i- ne ausreichende Grundlage für die Behauptung einer höheren Abweichung. Das Gutachten bewerte nicht alle Grundstücke. Außerdem erfolge lediglich eine Rückrechnung anhand verschiedener Bodenpreisindexreihen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Damit werde die ex ante - Betrachtung durch eine ex post - 26 27 - 16 - Beurteilung ersetzt, die den Grundstückswert im Zeitpunkt seiner Bewertung un berücksichtigt lasse. Zudem sei die Zuordnung der einzelnen Grundstücke im Gutachten in noch deutlich gröberer Weise erfolgt als bei der Clusterbildung durch die Musterbeklagte zu 1. Verbleibe es damit bei einer Wertdifferenz von ca. 12%, sei dies für d ie Annahme eines Prospektfehlers nicht ausreichend. Denn im Rahmen üblicher Wertfestsetzungsmethoden der Verkehrswertermittlung seien in der Literatur bereits zur Zeit der Prospekterstellung Spannbreiten von bis +/ - 30% als mö g- lich und tolerabel angesehen worden. Diesem Ansatz sei die Rechtsprechung gefolgt, die bereits damals Abweichungen von 12% bis 18% gebilligt und eine Differenz von 16,79% als "geringfügig" bezeichnet habe. Der Begrenzung di e- ser Spannbreite stünden die Besonderheiten des Immobilienverm ögens der M usterbeklagten zu 1 entgegen. Dieses habe eine Vielzahl von Grundstücken erfasst, die sehr unterschiedlich genutzt worden und in vielen Regionen bel e- gen gewesen seien, was die Bewertung gegenüber "normalen Fällen" noch we i- ter erschwert habe. Auch sei die Bewertung der Grundstücke mittels des Clusterverfahrens zulässig gewesen (Feststellungsziel 4 a dd). Das Verfahren sei ohnehin nur hinsichtlich eines Teils der Grundstücke angewendet worden. Z udem habe die Musterbeklagte zu 1 auf Grund der Ver weisung in § 6 PostUmwG auf § 9 DMBilG und die dort erwähnten Bewertungsmethoden in Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung eine Gruppenbewertung vornehmen dürfen. Wie sich aus der im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme des d a- mals im Bundes ministerium der Justiz für diese Fragen Zuständigen ergebe, habe die Anwendbarkeit des in § 9 DMBilG geregelten Vereinfachungsverfa h- rens für das ganze Bundesgebiet dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprochen. Grund hierfür sei zum einen gewesen, dass angesichts der früh e- 28 29 - 17 - ren kameralistischen Haushaltsführung ausreichend belastbare Werte der Grundstücke nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch hätten sich durch die Übernahme der in der ehemaligen DDR gelegenen Immobilien ähnliche Pro b- leme gestell t, weil keine aktuellen Werte vorhanden gewesen seien. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Wertermittlung binnen eines relativ ku r- zen Zeitraums mit vertretbarem Kostenaufwand habe abgeschlossen werden sollen, einsetzbare Ressourcen (z.B. an Sach verständigen) aber nur begrenzt vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus sei die Gruppenbewertung auch nach § 252 Abs. 2 HGB zulässig gewesen. Diese Vorschrift gestatte eine A b- weichung vom Grundsatz der Einzelbewertung, wenn eine solche unmöglich oder jeden falls nicht mit vertretbarem Zeit - oder Kostenaufwand zu leisten sei. Das sei hier der Fall gewesen, da in kurzer Zeit eine Vielzahl höchst unte r- schiedlicher Grundstücke zu bewerten gewesen sei. Soweit das Verfahren nicht ausdrücklich im Prospekt erwäh nt worden sei, stelle dies schon deshalb keinen eigenständigen Prospektfehler dar, weil es nicht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt sei. Eine Hinweispflicht habe weder gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB oder § 19 DMBilG noch nach allgeme i- nen Grundsätzen be standen. Es habe sich um den vom Gesetzgeber gewollten Ausnahmefall, mithin eine Erweiterung des " Regelfalls " der Bewertung geha n- delt. Der bloße Hinweis auf die Anwendung des Clusterverfahrens hätte für die Anleger auch kein "Mehr" an Erkenntnisgewinn bede utet. Da in Bezug auf die gerügte Immobilienbewertung kein Bilanzfehler vo r- liege, könne auch nicht festgestellt werden, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er " vorsätzlich manipulierte Bilanzen " der früheren Jahre zum Gegenstand habe (Feststellungsz iel 8). 30 31 - 18 - Der Prospekt sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ein Hinweis darauf fehle, dass die Musterbeklagte zu 1 die Prospekthaftung kompensationslos übernommen habe (Feststellungsziele 20 a aa bis ff). Ein solcher Hinweis sei nicht geboten. Aus dem Prospekt ergebe sich deutlich, dass die Musterbeklagte zu 1 hafte, so dass ein Anleger - jedenfalls ohne weitere Darlegungen - damit habe rechnen müssen, dass sie für etwaige Haftungsfälle keine Kompensation durch Dritte erhalten werde. Für den Anleger se i aus dem Prospekt auch e r- sichtlich, dass zunächst alle wirtschaftlichen Risiken bei der Musterbeklagten zu 1 lägen. Die Frage, ob es a us Sicht der Musterbeklagten zu 1 geboten g e- wesen wäre, auf eine Kompensation durch Dritte zu bestehen, sei keine Frage d es Prospektinhalts. Auch liege kein Prospektfehler vor, weil nicht auf Eventualverbindlichke i- ten der Musterbeklagten zu 1 aus dem ersten Börsengang im Zusammenhang mit angeblichen Bilanzfälschungen in den Jahren 1995 bis 1997 und einem a n- geblichen Kapit alanlagebetrug hingewiesen worden sei (Feststellungs ziel 21). Die Musterbeklagte zu 1 sei nicht verpflichtet gewesen, auf etwaige Haftung s- ansprüche aus einem vorherigen Börsengang hinzuweisen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspV, § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV se i allein über laufende Gericht s- verfahren zu berichten. Solche habe es bis zur Erstnotierung nicht gegeben. Auch habe sich eine Aufklärungspflicht nicht aus anderen Gesichtspunkten e r- geben. Die Musterbeklagte zu 1 habe davon ausgehen dürfen, dass ihre bish e- rige Bilanzierung fehlerfrei gewesen sei. Auf Eventualverbindlichkeiten unter dem Aspekt ei ner angeblichen Straftat nach § 264a StGB habe schon desw e- gen nicht hingewiesen werden müssen, weil im Prospekt über Ermittlungsve r- fahren nicht habe berichtet werden müssen. Bis zur Prospektherausgabe bzw. bis zum Börsengang sei kein solches Verfahren eingeleitet gewesen. Nach dem eigenen Vortrag der Anleger seien die Ermittlungen erst deutlich nach dem Jahr 32 33 - 19 - 2000 in ein Stadium gelangt, bei dem ein hinreichender Verda chtsgrad erreicht worden sei, weshalb auch eine Nachtragsprospektierungspflicht ausscheide. Schließlich ergebe sich auch in der Gesamtschau des Prospekts kein unzutreffender Eindruck (Feststellungsziel 22 b). Die Musterbeklagte zu 1 sei nicht verpfl ichtet gewesen, auch nach dem Börsengang zu ihrem Prospekt Nachträge vorzunehmen oder diesen zu aktu a- lisieren (Feststellungsziel 15). Eine solche Aktualisierungspflicht habe nur bis zum Börsengang bestanden. Au f Antrag der Musterbeklagten zu 1 sei fest zustellen, dass die Kläger dafür darlegungs - und beweispflichtig seien, dass sie die Aktien, auf deren E r- werb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, seit deren behaupteten Erwerb bis zur Veräußerung der Aktien bzw. bis zum Andienen der Aktien an die Mu s- te rbeklagte zu 1 gehalten haben (auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 erweite r- tes Feststellungsziel 14). Beim Innehaben der Aktien handele es sich um eine an spruchsbegründende Tatsache. Au f Antrag der Musterbeklagten zu 1 sei ferner die Feststellung zu tre f- fen, dass es sich bei den unter den Ziffern 4, 5, 6, 7 und 8 des Vorlageb e- schlusses genannten und von den Klägern als Prospektunrichtigkeiten ang e- nommenen Umständen um fünf unterschiedliche Lebenssachverhalte handele, so dass fünf unterschiedliche Streitg egenstände gegeben seien (Feststellung s- ziel 17 a). Jeder Fehler des Prospekts sei eigenständig zu würdigen und löse jeweils auch eine eigenständige Verjährungsfrist aus. 34 35 36 37 - 20 - II. Diese Ausführungen halten, soweit sie nicht gegenstandslos gewordene Festste llungsziele betreffen, einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers un d der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 27, zu 29 bis 32 und zu 34 bis 36 sowie die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren B eteiligten B1 bis B7 sind zulässig. a) Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Beigeladenen sind rechtzeitig ei ngelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gil t für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten B1 bis B7, die den Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der we i- teren rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen zur Un terstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). b) Die rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen sind beschwerdeb e- rechtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG). Der Beschwerdeberechtigung des Rechtsbeschwerdeführers zu 11 und der Rechtsbeschwerdeführerin zu 12 steht nicht en tgegen, dass sie keine A k- tien der Musterbeklagten zu 1 aus dem hier verfahrensgegenständlichen " zwe i- ten Börsengang " des Jahres 1999 erworben haben, sondern ausschließlich aus dem " dritten Börsengang " des Jahres 2000, der Gegenstand des Musteren t- scheids des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 (Az. 23 Kap 1/06) war und über den der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1) entschieden hat. Ihre Ausgang s- verfahren wurden auch im Hinblick auf das hiesige Muster verfahren ausgesetzt. 38 39 40 41 42 - 21 - Zwar wird die verfahrensrechtliche Stellung als B eigeladener anders als nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KapMuG in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fa s- sung (im Folgenden: KapMuG aF) nicht mehr durch den Aussetzungsb e- schluss herbeigefü hrt. Die Beigeladenen erhalten ihre Stellung vielmehr nun kraft Gesetzes, wenn sie unter den Klägern der auf das Musterverfahren hin ausgesetzten Verfahren nicht als Mu sterkläger ausgewählt wurden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 KapMuG ; vgl. BT - Drucks . 17/8799, S. 22; KK - KapMuG/ Reuschle, 2. Aufl., § 9 Rn. 38). Das Rechtsbeschw erdegericht hat im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG auch weiterhin nicht zu prüfen, ob die Au s- gangsverfahren zu Recht ausgesetzt wurden. c) Anders als die Musterbeklagte z u 1 meint, sind die Rechtsbeschwe r- den des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Beigeladenen im Hauptantrag nicht mangels ordnungsgemäß er Antragstellung unzulässig (§ 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). aa) Zwar trifft es zu, dass der Hauptantrag nicht ordn ungsgemäß gefasst ist. Er lautet in Anlehnung an das im Vorlagebeschluss allgemein formulierte Feststellungsziel lediglich auf Aufhebung des Musterentscheids und Festste l- lung, dass der Prospekt fehlerhaft ist und sich Ansprüche der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt indessen die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert we rden sollen (Senatsb e- schluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF). bb) Das Fehlen eines ordnungsgemäß formulierten Rechtsbeschwerd e- antrags ist aber unschädlich, wenn aus der Rechtsbeschwerdebegründung 43 44 45 - 22 - wie hier e rsichtlich ist, welche einzelnen Feststellungsziele angegriffen sind (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 55). Soweit die Rechtsbeschwerden einen Prospektfehler auf die angeblich fehlerhafte Immobilienbewertung stützen, begehren sie ersichtlich eine Änd e- rung der Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den Feststellungszielen 4 a cc, dd, ff aaa bis ccc, hh, ii, ll, pp, rr, uu aaa und bbb, ww, 4 b aa bis tt, 4 c aa bis ee, 5 a, 9 und 16 a. Darüber hinaus greifen sie den Mu sterentscheid ins o- weit an, als das Oberlandesgericht die vom Musterkläger behaupteten Pro s- pektfehler im Zusammenhang mit einer " kompensationslosen " Haftungsübe r- nahme der Musterbeklagten zu 1 (Feststellungsziel 20), aufgrund manipulierter Bilanzen (Feststel lungsziel 8) und Eventualverbindlichkeiten (Feststellungsziel 21) sowie aufgrund eines fehlerhaften Gesamtbilds (Feststellungsziel 22 b) ve r- neint hat und die vom Musterkläger beantragte Feststellung zum Beurteilung s- maßstab eines Prospektfehlers/Adressatenk reis des Prospekts (Feststellung s- ziele 23 a bis d) zurückgewiesen hat. Sie beanstanden den Musterentscheid weiter, soweit das Oberlandesger icht von der Musterbeklagten zu 1 beantragte Feststellungen zu einer verjährungsrechtlic hen Frage (Feststellungsziel 17 a) und zu einer Frage der Darlegungs - und Beweislast (auf Antrag der Musterb e- klagten zu 1 ergänztes Feststellungsziel 14) getroffen hat. Schließlich wenden sie sich dagegen, dass das Oberlandesgericht das Feststellungsziel zu einer Aktualisierungspflich t auch nach dem Börsengang (Feststellungsziel 15) aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, und erstreben dessen Zurückweisung als unzulässig. Soweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu unterschiedlichen Feststellungszielen auf einem einheitlic hen Grund beruht wie insbesondere dem Fehlen eines Prospektfehlers und die Rechtsbeschwerdebegründung diesen einheitlichen Grund angreift, erstreckt sie sich zugleich auch auf diese 46 47 - 23 - Feststellungsziele (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 58 mwN). Das ist für die von der Rechtsbeschwerde angegri f- fenen Feststellungsziele 11 d, e, g bis j, 12 b bis d, 18 a bis c, 22 a, c und 24 der Fall. Dass die Rechtsbeschwerdebegründung zum Hauptantrag die im Einze l- nen angegriffen en Feststellungen noch als einem Feststellungsziel untergeor d- nete " Streitpunkte " begreift und nicht, wie dies nach de r hier maßgeblichen seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung des KapMuG zutreffend wäre, als selbstän dige Feststellungsziele (vgl. § 2 A bs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG), steht der Zulässigkeit des Hauptantrags nicht entgegen. Der für den Fall, dass es für die Zulässigkeit der Antragsstellung auf die Eigenständigkeit der einzelnen Feststellungsziele ankommen sollte, gestellte Hilfsant rag ist d a- her nicht zur Entscheidung angefallen. d) Einer erneuten Sachentscheidung über einzelne hier im Streit stehe n- de Feststellungsziele steht nicht entgegen, dass der Musterentscheid des Obe r- landesger ichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 (Az. 23 Kap 1/06) zum " dritten Börsengang " der Musterbekl agten zu 1 inhaltsgleiche Feststellungen enthält, die im Umfang der Zurückweisung der Rechtsbeschwerden durch den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1) in Recht s- kraft erwachsen sin d (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF) und Bindungswirkung für alle Beigeladenen dieses Verfahrens entfalten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KapMuG aF). aa) Die Rechtskraft im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF (jetzt § 22 Abs. 2 KapMuG) wirkt in subjekti ver Hinsicht nur zwischen den Parteien des Musterverfahrens, also zwischen Musterkläger und Musterbeklagtem, und deren Rechtsnachfolgern (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 26; 48 49 50 - 24 - Vorwerk/Wolf/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 16 Rn. 3; Stadler in FS Rec hberger, S. 663, 674; Hess, WM 2004, 2329, 2331; Lüke, ZZP 119 (2006), 131, 155; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3756; aA wohl Ass mann in FS Vollkommer, 2006, S. 119, 146). Sie erstreckt sich nicht auf die Beigeladenen (Münc h- KommZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325a Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Völzmann - Stickelbrock, ZPO, 8. Aufl., § 325a Rn. 4; KK - KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 14 f.). Der Musterkläger des den " dritten Börsengang " betreffenden Muste r- verfahrens und der hiesige Musterkläger sind jedoch nicht identisch. bb) Die im Musterentscheid zum " dritten Börsengang " getroffenen Fes t- stellungen entfalten auch für die zum Teil personenidentischen Beigeladenen des hiesigen Musterverfahrens keine Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KapMuG aF (jetzt § 22 A bs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). (1) Das Musterverfahren bildet einen Abschnitt der von den Prozessg e- richten ausgesetzten Ausgangsverfahren (KK - KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 29). Dabei sind die Feststellungen im Musterentscheid von vornherein auf ers tinstanzliche Verfahren mit der Art nach bestimmten Streitgegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 KapMuG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF) bezogen (Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22 . Aufl., § 325a Rn. 24). Sie entfalten daher vorbehalt - lich des § 22 Abs. 1 Satz 3 K apMuG (§ 16 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF) nur in den gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG (§ 7 Abs. 1 KapMuG aF) ausgesetzten Verfa h- ren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlässlich dessen das Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfa hren au s- gesetzt worden ist (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325a Rn. 11; Prütting/Gehrlein/Völzmann - Stickelbrock, ZPO, 8. Aufl., § 325a Rn. 5; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 24 und 37; Vorwerk /Wolf/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 16 Rn. 4 und 5 aE; im Ergebnis auch Haufe, Das Kapitala n- leger - Musterverfahrensgesetz ( " KapMuG " ) Streitgegenstand des Musterve r- 5 1 52 - 25 - fahrens und Bindungswirkung des Musterentscheids, 2012, S. 265). Für Folg e- prozesse, denen lediglich parallele Fallgestaltungen zugrund e liegen, kommt den Feststellungen des Musterentscheids hingegen keine Bindungswirkung zu (aA KK - KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 9; Leser, Die Bindungswirkung des Musterentscheids nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz, 2014, S. 272). (2) Danach geht von den zum Teil wortgleichen Feststellungszielen des Musterverfahrens zum " dritten Börsengang " keine Bindungswirkung für die dem hiesigen Musterverfahren zugrundeliegenden Klagen aus. Den dortigen Fes t- stellungen liegen Schadensersatzansprüche zu Grun de, die auf die Unrichti g- keit des anlässlich des " dritten Börsengangs " der Musterbeklagten zu 1 herau s- gegeben en Prospekts gestützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG aF). Nur innerhalb dieses Streitgegenstands wurden die zu treffenden Feststellu n- gen in einem Musterverfahren gebündelt. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Unrichtigkeit einer anderen Kapitalmarktinformation gestützt werden, wie die im hiesigen Musterverfahren zu klärende Unrichtigkeit des anlässlich des " zweiten Börsengangs " herausgeg ebenen Prospekts, entfalten die Feststellu n- gen des Musterentscheids keine Wirkung. Das gilt auch dann, wenn Anleger, die bei beiden Börsengängen Aktien der Musterbeklagten zu 1 erworben haben, in einem einheitlichen Ausgangsverfahren Schadensersatzansprüch e wegen der Unrichtigkeit beider Prospekte geltend machen und das Ausgangsverfahren im Hinblick auf beide Musterverfahren ausgesetzt worden ist. 2. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren rechtsbeschwerdeführenden Beigel adenen sind unbegründet, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler verneint hat. Sie haben nur teilweise Erfolg, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht zu ihren Lasten Feststellungen zu Fragen der D a r- 53 54 - 26 - legungs - und Beweislast eines Prospekthaftungsanspruchs (au f Antrag der Musterbeklagten zu 1 ergänztes Feststellungsziel 14), Verjährungsfragen (Fest - stellungsziel 17 a) und dem abstrakten Beurteilungsmaßstab für einen Pro s- pe ktfehler (Feststellungsziele 23 a bis d) getroffen hat. Auf diese Feststellung s- ziele kommt es nicht mehr an, weil der Prospekt unabhängig vom anzulege n- den Beurteilungsmaßstab weder unrichtig noch unvollständig ist. Die zugeh ö- rigen Feststellungen des Musterentscheids sind daher auf zuheben. Hinsichtlich dieser nicht mehr klärungsbedürftigen Feststellungsziele sind der zugrundeli e- gende erweiternde Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 23. April 2007 und der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2013 g e- genstandsl os. a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass auf den vo r- liegenden Prospekt die Regelungen über die spezialgesetzliche Prospektha f- tung gemäß §§ 45 ff. BörsG i.V.m. § 13 VerkProspG in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682 ff . und S. 2701 ff.; im Folgenden: BörsG aF und VerkProspG aF) anzuwenden sind. Aufgrund des Prospekts sollten Aktien erstmals zum Handel an der Börse mit amtlicher Notierung zugelassen werden, so dass der Prospekt Börsenzu lassungsprospekt im Sinne von § 36 Abs. 3 Nr. 2 BörsG aF ist. Er ist zugleich Verkaufsprospekt im Sinne des § 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 VerkProspG aF, weil Aktien aus der Kapitalerhöhung vom 25. Juni 1999 durch den Prospekt erstmals öffentlich angeboten werden sollten. Für beide Prospektarten B örsenzulassungsprospekt und Verkaufsprospekt gelten die spezialgesetzlichen Pros pekthaftungsvorschriften der §§ 45 ff. BörsG aF i.V.m. § 13 VerkProspG aF. b) Weiter zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der i n Rede stehende Prospekt na ch § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF i.V.m. § 13 Abs. 1 55 56 - 27 - VerkProspG aF nur fehlerhaft ist, wenn für die Beurteilung der Aktien wesentl i- che Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG aF i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BörsZulV in der Fas sung vom 9. September 1998 (im Folgenden: BörsZulV aF), die auch anwendbar sind, soweit der P rospekt Verkaufsprospekt ist (§ 5 Abs. 1 VerkProspG aF), muss der Prospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der zuzula ssenden Wertpapiere notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Er muss danach alle für die Beurteilung der Anlage wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und durch seine Aussagen von den Verhä ltnissen und der Vermögens - , Ertrags - und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Börsenhandel zugelassen bzw. öffentlich angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Bild vermitteln. Dazu gehört eine Au f- klärung über Umstände , die den Vertragszweck vereiteln können. Diese Aufkl ä- rungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger ve r- folgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospe kt nach diesen Grund - sätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es dabei nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, we l- ches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unte r- nehmens v ermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (vgl. zu einem Verkaufsprospekt im Sinne des § 7 VerkProspG aF Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 22 ff. mwN und Senat s- beschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74). c) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat auf Grund seiner bundesweiten Verwendung 57 58 - 28 - selbst auslege n kann (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75 mwN), über das Immobilien vermögen der Musterbeklagten zu 1 zutreffend und vollständig berichtet (Feststellungsziel 4 mit allen angegri f- fenen Unterpunkten). Das Immobilienvermöge n stellt eine wesentliche Bilan z- position dar, über die im Prospekt ordnungsgemäß zu informieren ist (aa). Fe h- lerhaft war aber weder der Ansatz zu Verkehrswerten (bb) noch die Anwendung des Clusterverfahrens (cc). Ein Hinweis darauf, dass die Bewertung unte r A n- wendung des Clusterverfahrens erfolgte, war nicht geschuldet (dd). Auch war das Immobilienvermögen im Prospekt nicht zu hoch ausgewiesen (ee). aa) Nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zählt das Immobilienvermögen zu den Bilanzpo sitionen, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlageentscheidung von wese ntlicher Bedeutung sind (vgl. § 21 BörsZulV aF). Das gilt insbesondere dann, wenn das Immobilienvermögen des Konzerns einen beträch tlichen Tei l wie hier zum 31. Dezember 1998 rund 70% des Eigenkapitals ausmacht. Ein Prospekt muss nicht nur den Wert des Immobilienvermögens zutreffend au s- weisen. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, den gewählten Bewe r- tungsansatz oder das angewandt e Bewertungsverfahren im Prospekt näher zu erläutern. Veranlassung hierzu besteht, wenn die Kenntnis des Bewertungsa n- satzes oder - verfahrens zur sachgerechten Einschätzung der Belastbarkeit des angegebenen Immobilienwerts erforderlich ist. Auch bedarf es e ines entspr e- chenden Hinweises, wenn durch die Ausnutzung bilanzieller Spielräume unter Anwendung eines zwar noch vertretbaren, aber risikobehafteten Bewertung s- verfahrens ein zu positives Gesamtbild der Bilanz und der Vermögenslage g e- zeichnet wird (Senatsbe schluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 77 mwN). 59 - 29 - bb) Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht im Ergebnis recht s- fehlerfrei angenommen, dass die Musterbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung nicht in unzulässig er und täuschender Weise zu a n- geblichen Verkehrswerten aufgewertet hat (Feststellungsziele 4 a dd und rr). Die gegenteilige Ansicht des Musterrechtsbeschwerdeführers, der übrigen Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen, den Anlegern sei durch den Pros pekt nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass aufgrund der nach einer Sonderbestimmung zulässigen Bewertung des Immobilienbesitzes zu Verkehrswerten keine stillen Reserven mehr vorhanden seien und dass mit der Bewertung zu " fiktiven " Verkehrswerten " erhöhte Unsicherheiten " verbunden seien, trifft nicht zu. (1) Wie die Rechtsbeschwerden nicht in Zweifel ziehen, durfte die Mu s- terbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 nach den Sondervorschriften des Postumwand lungs - und des D - Markbilanzgesetzes (im Folgenden: PostUmwG und DMBilG) neu zu Ve r- kehrswerten bewerten (Feststellungsziel 4 a dd). Zwar hat die Bewertung grundsätzlich ausgehend vom Vorsichtsgrundsatz und dem aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB in der h ier maßgeblichen, ab dem 1. Januar 1986 gelte n- den Fassung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355; im Folgenden: HGB aF) folgenden Realisationsprinzip anhand der historischen Anschaffungskosten zu erfolgen ( § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB aF; vgl. MünchKommHGB/Ball wieser, 3. Aufl., § 253 Rn. 1). Es stand der Musterbeklagten zu 1 aber auf Grund des in § 4 Abs. 2 PostUmwG vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325 ff., in Kraft seit dem 1. Januar 1995) geregelten Wahlrechts frei, ihr Immobilienvermögen in der Eröffnungsb ilanz abweichend vom Grundsatz der Buchwertfortführung neu zu Verkehrswerten anzu setzen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 79). Dabei entsprach es dem ausdrücklichen 60 61 - 30 - Willen des Gesetzgebers, dass hierdurch stille Reserven offengelegt werden (BT - Drucks. 12/8060, S. 190). (2) Diese Vorgänge und die Bedeutung des Bewertungswahlrechts für die sachgerechte Einschätzung des ausgewiesenen Immobilienvermögens sind im Prospekt zutreffend dargestellt. Dort wird nicht nur wiederhol t ausgeführt, dass das Immobilienvermögen im Rahmen der Gründung zum 1. Januar 1995 neu zu Verkehrswerten bewertet worden ist (Seiten 38, F - 14). Vielmehr wird auf Seite F - 14 auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass dies in Ausübung eines vom Gesetz geber durch die Postreform II gewährten Bewertungswah l- rechts geschehen ist. Die Möglichkeit einer Neubewertung des Anlageverm ö- gens im Rahmen der Umwandlung entsprach der zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Regelung im Umwandlungsrecht ( § 24 UmwG ; demgeg enüber § 348 Abs. 1 AktG aF). Durch den Hinweis auf das im Rahmen der Post - reform II eingeräumte Wahlrecht wird zudem offen gelegt, dass die Musterb e- klagte zu 1 auf Grund von Sondervorschriften von einer Neubewertung zu Ve r- kehrswerten Gebrauch gemacht hat. Damit ist zugleich ersichtlich, dass die Musterbeklagte zu 1 in Bezug auf die Bewertung ihres Grundbesitzes zum d a- maligen Zeitpunkt mit anderen bereits börsennotierten Gesellschaften nicht o h- ne weiteres vergleichbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktob er 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 80). Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass in Folge der Bewertung zu Ve r- kehrswerten zum 1. Januar 1995 stille Reserven in Höhe von 12,731 Mrd. DM (6,509 Mrd. e- schluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 81). Zwar ist in einem Prospekt grundsätzlich darüber zu berichten, dass ein Gewinn aus der Offenlegung stiller Reserven stammt (v gl. G roß, Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., WpPG § 21 Rn. 50). Soweit stille Reserven aber wie hier bei der Erstellung 62 63 - 31 - der Eröffnungsbilanz offen gelegt werden, ist es ausreichend, auf die Neub e- wertung zu Verkehrswerten hinzuweisen (Senatsbeschluss aaO). cc) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass die Musterbeklagte zu 1 ihr Immobilienvermögen unter Anwendung des Clu s- terverfahrens bewerten durfte (Feststellungsziele 4 a dd und 4 b pp und qq). (1) Der hiergegen erhobene Rechtsbeschwe rdeangriff des Musterrecht s- beschwerdeführers, der übrigen Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetret e- nen ist schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt ( § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO ). Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung auf zwei, jeweils selbstä n- dig tra gende Begründungen gestützt. Zum einen hat es angenommen, dass die Anwendung des Clusterverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG zulässig gewesen ist. Zum anderen hat es ausgeführt, dass das Clusterverfahren jedenfalls ausnahmsw eise nach § 252 Abs. 2 HGB aF zur Bewertung herangezogen werden konnte. Beruht eine Begründung dergestalt auf mehreren voneinander unabhä n- gigen, selbständig tragenden Erwägungen, muss die Rechtsbeschwerdeb e- gründung beide Begründungen angreifen und für j ede der mehreren Erwägu n- gen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist der Angriff unzu lässig (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 84 mwN). So ist es hier. Zwar greifen der Musterrechtsbeschwerdeführer , die Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen formelhaft auch die zweite Begründung an, indem sie sich auf den Standpunkt stellen, die Abweichung vom Einzelbewertungsgru ndsatz sei auch nicht nach § 252 Abs. 2 HGB aF z u- lässig. Ausführungen hierzu fehle n jedoch. (2) Ungeachtet dessen greift der Einwand der Rechtsbeschwerden auch in der Sache nicht durch. Denn das Oberlandesgericht hat mit Recht ang e- 64 65 66 67 - 32 - nommen, dass die Heranziehung des Clusterverfahrens zur Bewertung des u m- fangreichen Immobilienvermögens in der Eröffnun gsbilanz der Musterbeklagten zu 1 zulässig war. (a) Nach dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB aF normierten Grundsatz der Einzelbewertung müssen Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz grundsätzlich ohne Verrechnung oder Zusammenfassung mit anderen Verm ö- gensgegenständen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet werden. Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt j edoch nicht absolut (EuGH, Slg. 1999, I 05331 Rn. 30 ff.; BFH, BStBl. II 1989, 359 , 362). Vielmehr darf hiervon auf Grund gesetzlicher Spezialregelungen (vgl. zur Gruppenbewertung etwa § 240 Abs. 4 i.V.m. § 256 Satz 2 HGB aF) oder gemäß § 252 Abs. 2 HGB aF in indiv i- duell begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 86 m wN). (b) Eine solche Abweichung war hier wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat bereits auf Grund der Spezialregelungen im Post - UmwG und DMBilG erlaubt ( § 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG entsprechend). Wie der Sen at ber eits im Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 87 ff.) entschieden und im Einzelnen b e- gründet hat, hat der Gesetzgeber des Postumwandlungsgesetzes durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG der Musterbeklagten zu 1 die Möglichkeit einer Gruppenbewertung für ihren gesamten Immobilienbestand eröffnet, ohne dass zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG, wie die fehlende Einrichtung von Gutachterausschüssen, erfüllt sein mussten. Nach den rechtsfehlerfreien und von den Rechtsbeschwerden nicht angegriff e- nen Feststellungen des Oberlandesgerichts fehlte es nicht nur hinsichtlich der Immobilien, die in der ehemaligen DDR belegen waren, an aktuellen Werten für eine ordnungsgemäße und zeitnahe Bewertung zu Verkehrs werten. Vielmehr 68 69 - 33 - waren auf Grund der früheren kameralistischen Buchführung insgesamt keine bzw. keine belastbaren Werte für die Grundstücksbewertung vorhanden. Anders als der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsb e- schwerdeführer und die Bei getretenen meinen, stehen einer bundesweiten A n- wendbarkeit des Clusterverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DMBilG weder die Vorschrift des § 5 Satz 2 PostUmwG noch des § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG en tgegen (Senatsbeschluss vom 21. Oktob er 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 91). § 5 PostUmwG wäre, wie sich bereits aus der amtlichen Überschrift der Vorschrift ergibt, lediglich anwendbar, wenn sich die Musterbeklagte zu 1 bei ihrer Gründung für eine Bewertung zu Buchwerten entschied en hätt e. Die Musterbeklagte zu 1 hat jedoch wie dargelegt von ihrem Wahlrecht ( § 4 Abs. 2 PostUmwG ) dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie ihr Immobilienvermögen neu zu Verkehrswerten nach § 6 PostUmwG bewertet hat. Auch lässt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBil G , der eine Einzelb e- wertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden verlangt, nichts für den Streitfall ableiten. Denn § 6 PostUmwG verweist nur auf die Vorschriften der §§ 7 , 9 , 10 und 12 DMBilG , nicht aber auf § 6 DMBi lG . (c) Unabhängig davon ist das Oberlandesgericht in einem zweiten, die Entscheidung ebenfalls tragenden Begründungsstrang rechtsfehlerfrei und wie oben dargelegt von den Rechtsbeschwerden nicht ordnungsgemäß angegri f- fen zu dem Ergebnis gelangt, da ss die Anwendung des Clusterverfahrens j e- denfalls nach allgemeinen handelsrechtlichen Regelungen zulässig war ( § 4 Abs. 1 PostUmwG i.V.m. § 252 Abs. 2 HGB aF). § 252 Abs. 2 HGB aF erlaubt wie dargelegt eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertu ng in begründeten Ausnahmefällen. Danach en t- 70 71 72 - 34 - spricht eine Gruppenbewertung auch bei der Bewertung von Immobilienportf o- lios oder großen Immobilienbeständen wie hier den Grundsätzen ordnung s- mäßiger Buchführung, wenn die individuelle Ermittlung des Werts o der der Ris i- ken eines einzelnen Bewertungsobjekts unmöglich oder nur mit unvertretbarem Zeit - und Kostenaufwand mögli ch ist (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGH Z 203, 1 Rn. 93 mwN). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung kann der Senat nur daraufhin prüfen, ob sie vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsache n- feststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und oh ne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (S e- natsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 94 mwN). Solche Fehler zeigen die Rechtsbeschwerden nicht auf. Vielmehr ist die Annahme des Oberlandesgerichts, es h abe ein begründeter Ausnahmefall für die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung vorgelegen, weil die B e- wertung einer Vielzahl von 12.000 Grundstücken mit ca. 33.000 baulichen A n- lagen in nur kurzer Zeit weder zeitlich noch wirtschaftlich zumutbar gewe sen ist, vertretbar. dd) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht des Weiteren a n- genommen, dass im Prospekt nicht offen gelegt werden musste, dass die Grundstücke bei Erstellung der Eröffnungsbilanz überwiegend unter Anwe n- dung des Clusterverfahren s bewertet worden sind (Feststellungsziel 4 a dd). Eine Hinweispflicht ergab sich weder auf Grundlage der allgemeinen Prospek t- publizitätspflichten noch auf Grundlage der Vorschriften über den Bilanzanhang ( § 284 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 bzw. § 313 Abs. 1 Sat z 2 Nr. 1 und Nr. 3 HGB aF). 73 74 - 35 - (1) Allerdings ist die Frage, ob eine Hinweispflicht bestand, anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, losgelöst von der Richtigkeit des Bewe r- tungsergebnisses zu beurteilen. Die Prospektpublizitätspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden ( st. Rspr., Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11 , BGHZ 195, 1 Rn. 23 und Senatsbeschluss vo m 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 96, jeweils mwN). Danach muss zwar nicht auf gewöhnliche, rech t- lich zulässige Bewertungsansätze und - verfahren hingewiesen werden, wohl aber auf solche, deren Kenntnis für die sachgerechte Einschätzung des Grun d- stückswerts erforderlich ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Bewertung s- verfahren rechtlich unzulässig und damit offensichtlich für eine sachgerechte Bewertung ungeeignet ist. Auch kann eine Hinweispflicht bestehen, wenn ein Bewertungsverfahren zwar rechtlich zulässig ist, aber in erhöhtem Maße das Risiko einer Überbewertung birgt. Denn für einen Anleger ist die Information über eine mit besonderen (Abwertungs - )Risiken verbundene Bewertungsm e- thode "eher als nicht" von Bedeutung. Das gilt insbeson dere dann, wenn das Immobilienvermögen wie hier einen beträchtlichen Umfang aufweist und sich Bewertungsfehler, die zu Sonderabschreibungen ( § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB aF) zwingen, nachhaltig auf das Unternehmensergebnis auswirken können (S e- natsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 96). (2) Gemessen an diesen Maßstäben war über die Anwendung des Clu s- terverfahrens im Prospekt nicht gesondert zu berichten. Die Clusterbewertung war wie dargelegt rechtlich zulässig. Auch ze i- g en die Rechtsbeschwerden keinen im Musterverfahren gehaltenen substant i- ierten Vortrag des Inhalts auf, der Anlass zu einer Sachaufklärung des Obe r- landesgerichts über eine strukturelle Fehleranfälligkeit des Clusterverfahrens 75 76 77 - 36 - gegeben hätte ( § 286 ZPO ). Sowe it sie auf die Seiten 21 bis 23 des Schriftsa t- zes des Musterklägers vom 11. Februar 2013 verweisen, ergibt sich hieraus kein beweiserheblicher Vortrag, der das Oberlandesgericht zur Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens verpflichtete. Denn d ort wird lediglich allgemein und ohne weitergehende Begründung ausgeführt, die Clusterbewe r- tung sei " strukturell ungenau und fehleranfällig " gewesen, so dass ex ante die ernstliche Gefahr einer Überbewertung von mehr als 12% bestanden habe. Die Rechtsbesch werden lassen außer Betracht, dass das Clusterverfahren in der Fachliteratur als geeignet angesehen wird, valide Bewertungsergebnisse zu liefern, sofern besonders wertvolle Grundstücke einzeln bewertet, die Grun d- stücke in ausreichend homogene Gruppen einge teilt und ausreichende Stic h- proben zur Sicherstellung einer Richtigkeitskontrolle gezogen werden (Senat s- beschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 99 mwN). Dies hat die Musterbeklagte zu 1 im Musterverfahren unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Parteigutachten der Professoren Sch . als qualifiziertem Parteivortrag vorgetragen. Mit dem Maß des Bestreitens stieg aber die Substantiierungslast des Musterklägers. Der schlichte Hinweis darauf, dass es sich bei de m Clusterverfahren um eine "strukturell ungenaue und fe h- leranfällige " Bewertungsmethode handele, genügte daher nicht, um eine B e- weiserhebung herbeizuführen. Auch zeigen die Rechtsbeschwerden keine konkreten Fehler bei der A n- wendung des Clusterverfahrens auf, die eine verfahrensfehlerhafte Übergehung des Beweisangebots begründen könnten. Der in Bezug genommene Vortrag aus dem Schriftsatz des Musterklägers vom 11. Februar 2013 beschränkt sich wie dargelegt auf die allgemeine Behauptung, das Clusterverf ahren sei u n- genau und fehleranfällig. Substantiierter Vortrag dazu, die Anwendung des Clusterverfahrens sei besonders risikoträchtig und deshalb fehlerhaft gewesen, hätte jedoch einer Auseinandersetzung mit der Anwendung des Verfahrens im 78 - 37 - konkreten Fall be durft. Dies hätte verlangt, dass im Musterverfahren etwa die Bildung homogener Gruppen angegriffen wird, eine ausreichende Stichprobe n- ziehung bemängelt oder eine zu geringe Einzelbewertung besonders werthalt i- ger Grundstücke behauptet wird (vgl. Senatsbesch luss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 100). Hieran fehlt es. (3) Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden weiter geltend, dass ein Hinweis auf die Anwendung des Clusterverfahrens im Prospekt deswegen fehlt, weil diese als Abweichung vom Ei nzelbewertungsgrundsatz gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 HGB aF im prospektierten Bilanzanhang hätte darg e- stellt und erläutert werden müssen. (a) Wie der Sena t bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 102 mwN) e ntschieden und begründet hat, fordert § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB aF einen Hinweis auf die Bewertungsmethode im A n- hang allenfalls im Jahr der Abweichung. Für die inhaltsgl eiche Vorschrift des § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HG B aF, die der Gesetzgeber dem § 284 A bs. 2 Nr. 3 HGB aF nachgebildet h at (vgl. BT - Drucks. 10/4268, S. 116) und die auf den hier prospektierten Konzernanhang Anwendung findet, gilt nichts anderes. Da das Clusterverfahren bereits bei Erstellung der Gründungsbilanz im Jahr 1995 angewendet worden war , musste über seine Anwendung im prospektierten Konzernanhang des Konzernabschlusses 1998 nicht abermals nach § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGB aF berichtet werden. (b) Selbst wenn man unterstellt, dass sich wie die Rechtsbeschwerden meinen nach uni onsrechtskonformer Auslegung des deutschen Handelsb i- lanzrechts im Lichte des Art. 31 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 der Vierten Richtlin ie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG L 222 S. 11) jedenfalls aus § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB aF weitergehende Bericht spflichten für den Anhang 79 80 81 - 38 - ergeben, kann ihnen dies hier nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar musste der Prospekt den Anhang des letzten Geschä ftsjahres gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 BörsG aF i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BörsZulVO aF zur Darstellung der Verm ö- gens - , Finan z - und Ert ragslage der Musterbeklagten zu 1 enthalten. Dies b e- deutet aber nicht, dass jede hier unterstellte Unvollständigkeit des Anhangs im Sinne des Handelsbilanzrechts ohne weiteres auch zu einer Unvollständi g- keit des Prospekts und mithin zu einem Prospektfehl er führt. Insoweit statuieren § 284 Abs. 2 HGB aF bzw. § 313 Abs. 1 Satz 2 HGB aF keine über die allg e- meine Prospektpublizitätspflicht hinausgehenden Anforderungen. Solange die Rechtsbeschwerden wie hier nicht aufzeigen, dass das Clusterver fahren strukturell besonders fehleranfällig ist oder dessen konkrete Anwendung b e- sonders risikoträchtig und deshalb fehlerhaft war, kann auch der fehlende Hi n- weis auf die Anwendung dieses Verfahrens im Anhang keinen Prospektfehler begründen. ee) Der Wer t des Immobilienvermögens war im Prospekt schließlich auch nicht auf Grund des Clusterverfahrens zu hoch und damit falsch angeg e- ben (Feststellungsziel 4 a rr). (1) Die Heranziehung des Clusterverfahrens im Rahmen der Bewertung zu Verkehrswerten war wi e dargelegt zulässig. Auch fehlt es nach der recht s- fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderhe i- ten der Grundstücksbewertung an einer prospektpflichtigen Überbewertung. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass sich eine etwaige Überbewe r- tung ausgehend von der im Jahr 2001 erfolgten Wertberichtigung in Höhe von 2 Mrd. Mrd. l- lenfalls auf ca. 12% beliefe. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Rechtsb e- schwerdever fahren nur beschränkter Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsb e- 82 83 - 39 - schluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 104 mwN), ist nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, dass es bei der Bewertung von Immobilien anders als bei genau messbaren Bilan z- posten kein exakt richtiges oder falsches Ergebni s gibt (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 105 mwN). Vielmehr ist die Grundstücksbewertung notwendig mit Unschärfen behaft et und deshalb nicht fehlerhaft, solange sich das Bewertungsergebnis im Rahmen zulässiger Tol e- ranzen bewegt. Fehlerhaft ist das Ergebnis erst dann, wenn es als solches nicht mehr vertretbar ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Ver kehrswertermittlung Schwankungsbreiten von 18% bis 20% als unvermei d- bar und noch vertretbar angesehen worden ( BGH, Urteile vom 26. April 1961 - V ZR 183/59 , BeckRS 1961, 31348737, vom 26. April 1991 V ZR 61/90 , MDR 1991, 1169 und vom 2. Juli 2004 V ZR 213/03 , BGHZ 160, 8, 14 ). In seiner Entscheidung vom 26. April 1991 ( V ZR 61/90 , MDR 1991, 1169 ) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von 16,79% sogar als geringfügig bezeichnet. Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu ziehen ist, is t Sache der tatrichterlichen Beurteilung (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 aaO). (2) Ausgehend hiervon ist die sorgfältige tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts, eine Abweichung von 12% mache die Immobilienbewe r- tung nicht unrichtig, revi sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler sind dem Oberlandesgericht insoweit nicht unterlaufen ( § 286 ZPO ). Das Obe r- landesgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei davon abgesehen, Beweis zu der vom Musterkläger behaupteten höheren Überbewertung d urch Einholung eines Gutachtens zur Immobilienbewertung zu erheben. Wie das Oberlandesgericht von den Rechtsbeschwerden unangegriffen festgestellt hat, war dem Muste r- 84 85 - 40 - kläger des hiesigen Verfahrens der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2012 in de m Kapitalanleger - Musterverfahren zum " dritten Börsengang " der Musterbeklagten zu 1 (Az. 23 Kap 1/06) bekannt, in dem darauf hingewi e- sen wurde, dass der entsprechende Vortrag hierzu unzureichend ist. Dennoch hat er eine höhere Überbewertung nicht substantii ert vorgetragen. (a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden hat das Oberla n- desgericht die Darlegungs - und Beweislast weder verkannt noch überspannt. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Anleger, der sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stü tzt, einen Prospektfehler darzulegen und zu beweisen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 107 mwN). Im Einzelfall kann die Möglichkeit, den Beweis durch Indizien zu führen, die Beweisführung erleichtern, oder kann der Emitte nt gehalten sein, zu inte r- nen Vorgängen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs - und B e- weislast vorzutragen. Daran, dass die Anleger die Darlegungs - und Beweislast für einen Prospektfehler tragen, hat sich durch die Einführung des Kapitalanl e- ger - Mus terverfahrens nichts geändert (Senatsbeschluss aaO). (b) Eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungslast war auch nicht deshalb veranlasst, weil die Bewertung des Immobilienvermögens einen internen Vorgang betraf. Der Einwand des Musterrechtsbesc hwerdeführers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen, substantiierter Vo r- trag zu einem abweichenden Wert sei dem Musterkläger nicht zumutbar gew e- sen, weil dies die Abfrage von Verkehrswerten bei einer Vielzahl von Grun d- buchämtern und di e Einholung teurer Privatgutachten erforderlich gemacht hä t- te, trägt nicht. Denn für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht angesichts der unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bindend fest, dass der Musterkläger Einsicht in die umfangreiche E rmittlungsakte der Staatsanwal t- schaft hatte und es ihm unter Auswertung dort erhobener Unterlagen, Daten 86 87 - 41 - und Gutachten möglich gewesen wäre, einen konkret höheren Wert zu behau p- ten. (c) Ebenso wenig stellt der Verweis auf das Gutachten Sp . beweiserheblichen Vortrag dazu dar, die Anwendung des Clusterve r- fahrens habe zu einer Überbewertung des Gesamtwerts des Immobilienverm ö- gens von mehr als 12% geführt. Auf Grund der Vorgehensweise und des b e- grenzten Auftragsumfangs des Gutac htens lässt dieses nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht auf eine höhere Überbewertung schließen. Das Gutachten ist wie das Oberlandesgericht zu Recht angeno m- men hat schon deshalb von beschränkter Aussagekraft, weil die Wertfi ndung nach dem Clusterverfahren nicht ex ante beurteilt und dessen Vertretbarkeit nachvollzogen wird, sondern eine Rückrechnung ausgehend von den im Jahr 2001 errechneten Grundstückswerten erfolgt (vgl. Sigloch/Schmidt/Hageböke, DB 2005, 2589, 2590 ). Maßge blich kommt hinzu, dass das Gutachten keine Rückrechnung für sämtliche Grundstücke der Musterbe klagten zu 1 vornimmt, sondern sich auftragsgemäß auf die clusterbewerteten Grundstücke b e- schränkt. Für die Beurteilung des aus dem Gutachten ableitbaren Gra des der Überbewertung sind die einzelbewerteten Grundstücke aber zwingend in die Beurteilung einzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundstücke, deren Wert die Staatsanwaltschaft mit 4,09 Mrd. DM angesetzt hat, errechnet sich auf Grundlage des Gutacht ens Sp . für den Stichtag zur Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1995 ein Gesamt wert von 11,255 Mrd. DM. Bei einem bilanzierten Wert der Grundstücke von 13,645 Mrd. DM ergibt sich hieraus allenfalls ei ne Abweichung von 2,39 Mrd. DM. Bezogen auf den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Gesamtwert des Immobilienvermögens von 36,675 Mrd. DM einschließlich Gebäude lässt sich aus dem Gutachten Sp . mithin lediglich eine im Rahmen zulässiger Tole ranzen liegende 88 - 42 - Abweichung von 6,5% ableiten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 109). (d) Auch genügte die in der Ad - hoc - Mitteilung vom 21. Februar 2001 nur etwa ein halbes Jahr nach dem dritten Börsengang bekanntg egebene Wertb e- richtigung in Höhe von 2 Mrd. darzutun. Zwar kann eine Beweisaufnahme nach allgemeinen Grundsätzen auch dann geboten sein, wenn Indiztatsachen dargelegt werden, die allein oder durch ihr Zusamme nwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorli e- gen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 110 mwN). Aus der Ad - hoc - Mitteilung ergaben sich aber keine beweiserheblichen Anze ichen für eine die zulässige Schwankungsbreite von ca. 20% überschreitende Überbewertung. Die Ad - hoc - Mitteilung ließ schon deshalb keinen sicheren Schluss auf eine Überbewertung zu, weil die Wertberichtigung mit einem Strategiewechsel auf Grund der beabsic htigten Trennung von einem Großteil des Grundstücksb e- standes begründet wurde. In einem solchen Fall einer Abkehr vom Prinzip der Unternehmensfortführung gelten für die Bewertung andere Maßstäbe. Die Grundstücke sind anders als bei der Zugangsbewertung nich t aus Käufersicht auf Grund der Verhältnisse am Beschaffungsmarkt unter Berücksichtigung grundstücksspezifischer Besonderheiten zu ermitteln. Vielmehr muss die B e- wertung, wenn ein Grundstück nicht mehr als betriebsnotwendig angesehen wird, zum Veräußerungs wert, also dem geschätzten Netto - Verkaufspreis a b- zü g lich Kosten erfolgen (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB aF; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 aaO; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr ü- fung der Unternehmen, 6. Aufl., § 253 HGB Rn. 461 f.; Beck´sc herBilanz - Kommentar/Schubert/Andrejewski/Roscher, 10. Aufl., HGB § 253 Rn. 308 f.). 89 - 43 - Andere Bewertungsfehler, die eine Falschbilanzierung begründen kön n- ten, zeigen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwe r- deführer und die Beigetreten en im Übrigen nicht auf. ff) Soweit die Rechtsbeschwerden zum Komplex Immobilienbewertung weiter beanstanden, dass die vom Musterkläger begehrten Feststellungen zu den Feststellungszielen 4 a cc, ff aaa bis ccc, hh, ii, ll, pp, uu aaa und bbb, ww, 4 b a a bis oo, rr bis tt, 4 c aa bis ee, 5 a, 8, 9 und 16 a vom Oberlandesgericht nicht getroffen worden sind, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Feststellungen im Sinne der Feststellungsziele 4 a ff aaa bis ccc, hh, ll, uu aaa und bbb, 4 b jj, ss und tt, 4 c aa und 16 a setzen voraus, dass die A n- wendung des Clusterverfahrens unzulässig ist, was wie dargelegt nicht der Fall ist. Eine Feststellung im Sinne des Feststellungsziels 4 a ii hat das Obe r- landesgericht ebenfalls zutreffend nicht getroffen, weil s ie beinhaltet, dass eine Prospektpublizitätspflicht hinsichtlich des Clusterverfahrens besteht, was wie dargelegt nicht der Fall ist. Das Oberlandesgericht hat schließlich zu Recht keine Feststellungen im Sinne der Feststellungsziele 4 a cc, pp, ww, 4 b aa bis oo und rr, 4 c bb, cc, dd und ee, 5 a, 8 und 9 getroffen, weil diese voraussetzen, dass eine außerhalb der Toleranzgrenze liegende Überbewertung des Immob i- lienvermögens vorliegt, was wie dargelegt mangels hinreichend substantiie r- ten Vortrags n icht dargetan ist. d) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch einen Prospektfehler ve r- neint, soweit im Prospekt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Musterbeklagte zu 1 als Kompensation für die Übernahme der Pro s- pekthaftung keine vertragliche Haftungsfreistellung mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 vereinbart hat (Feststellungsziel 20 mit allen Unterpunkten). 90 91 92 93 - 44 - Die Angaben zur Prospektverantwort lichkeit der Musterbeklagten zu 1 sind nicht unvollständig. Aus dem Prospekt ergibt sich im Abschnitt " Allgemeine Informationen " unter der Überschrift " Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt " unmissverständl ich, dass die Musterbeklagte zu 1 und die an der Emission b e- teiligten Banken im Rahmen des Wertpapierverkaufsprospektgesetzes in Ve r- bindung mit § 45 Börsengesetz die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen (Prospekt, S. 3). Ein weiterer Hinweis darauf, dass sich die Mu s- terbeklagte zu 1 in einer am 16. Juni 1999 mit den Musterbeklagten zu 2 und zu 3 geschlossenen intern en Vereinbarung insoweit keine Entlastung verschafft hat, böte keinen weiteren Informationsgewinn für einen Anleger, den er bei se i- ner Anlageentscheidung " eher als nicht " berücksichtigen würde. Der Anleger muss bereits aufgrund der getätigten Angaben davon ausgehen, dass die Mu s- terbek lagte zu 1 insoweit Ansprüche treffen können. e) Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden dagegen, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler im Zusammenhang mit Eventualve r- bindlichkeiten aus dem ersten Börsengang verneint hat. Eine Pflicht, im Pro s- pekt über etwaige Haftungsansprüche wegen angeblich begangener Straftaten zu berichten, bestand nicht (Feststellungsziel 21). aa) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht angeno m- men, dass die Musterbekl agte zu 1 nicht dazu verpflichtet war, im Prospekt über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bilan z- fälschung und des Kapitalanlagebetruges im Zusammenhang mit dem ersten Bör sengang zu berichten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 BörsZulV aF ist grundsätzlich nur auf anhängige Gerichts - und Schiedsverfahren hinzuweisen, die erhebl i- chen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben. Ob darüber hinaus der Emi t- tent, der ein en Prospekt herausgibt, abhängig vom Verdachtsgrad im Einzelfall 94 95 96 - 45 - verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass ein Ermittlungsverfahren gegen seine Verantwortlichen wegen Straftaten im Zusammenhang mit einem früheren Bö r- sengang anhängig ist (vgl. zum Anlageb erater BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 81/11 , WM 2011, 2353 Rn. 9 f.; Stumpf/Lamberti/Schmidt, BB 2008, 1635, 1641 f.; vgl. auch OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 21 U 4148/06 , juris Rn. 3 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2005 I - 16 U 114/04, juris Rn. 82 f.), kann hier dahinstehen. Denn das Oberlandesgericht hat eine solche Pflicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls verneint. Diese ta t- richterliche Würdigung hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eing e- schränkt möglichen Nachp rüfung stand. Die Rechtsbeschwerden erheben ins o- fern auch keine Einwendungen. bb) Vielmehr stützen sie ihre Ansicht, es bestehe eine Hinweispflicht, d a- r auf, dass die Musterbeklagte zu 1 mit unverjährten Eventualverbindlichkeiten habe rechnen müssen, we il ihr bekannt gewesen sei, dass Verantwortliche in den Jahren 1995 bis 1997 vorsätzlich falsche Bilanzen erstellt und einen vo r- sätzlichen Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang begangen hätten. Auch insoweit vermögen die Rechtsbesch werden eine Hi n- weispflicht allerdings nicht aufzuzeigen. Feststellungen zu etwaigen Bilanzfä l- schungen im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang hat das Oberlande s- gericht nicht getroffen. Auch lassen die Rechtsbeschwerden konkreten Vortrag zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes der u n- richtigen Darstellung ( § 400 AktG ) und des Kapitalanlagebetrugs ( § 264a StGB ) vermissen. Soweit sie auf den Schrif tsatz des Musterklägers vom 11. Februar 2013 Bezug nehmen, der seinerseits auf mehrere Auszüge aus der Ermit t- lungsakte verweist, genügt dies nicht den Anforderungen an ein ordnungsg e- mäßes Beschwerdevorbringen ( § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO ; vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 551 Rn. 12). Im Übrigen kann die vom Musterkläger angenomme ne Pflicht zum eigenen Hinweis auf etwaige strafrechtlich relevante 97 - 46 - Vorgänge bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht weitergehen als die vom Oberlandesgericht zu Recht verneinte Hinweispflicht auf staatsanwaltschaftliche (Vor - )Ermit tlunge n (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 116). f) Ohne Erfolg machen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die übrigen Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen geltend, dass sich zumindest aus der Gesamtschau der behaupteten " Unrichtigkeiten, Ungenauigkeiten und Auslassungen " ein fehlerhaftes Gesamtbild des Prospekts ergebe (Festste l- lungsziel 22 b) und dass wegen des vorsätzlich unterlassenen Hinweises auf die Anwendung des Clusterverfahrens allein jedenfalls zu sammen mit anderen gerügten Prospektfehlern ein Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) der Veran t- wo rtlichen der Musterbeklagten zu 1 und zu 4 vorliege (Feststellungsziel 24). Das Oberlandesgericht hat die zugehörigen Feststellungsanträge zu Recht zurückgew iesen. Die behaupteten Prospektfehler liegen nicht vor und ergeben auch in ihrer Gesamtschau kein unzutreffendes Bild. Insbesondere ist der unterlassene Hinweis auf die Anwendung des Clusterverfahrens nicht g e- eignet, ein fehlerhaftes Gesamtbild zu zeichnen . Eine erhöhte Fehleranfälligkeit dieses Verfahrens hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Zudem wird im Prospekt auf etwaige Verluste in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit dem Verkauf nicht mehr betriebsnotwendiger Immobilien hingewiesen (Pro spekt, S. 38 f.). g) Soweit sich die Rechtsbeschwerden weiter dagegen wenden, dass die vom Musterkläger begehrten Feststellungen zu den Feststellungszielen 11 d bis j, 12 b bis d, 18 a bis c und 22 a, c vom Oberlandesgericht nicht getroffen wo r- den sin d, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Diese beinhalten, dass ein Prospek t- fehler vorliegt, was wie bereits dargelegt nicht der Fall ist. 98 99 100 - 47 - h) Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Feststellungsziel zur Aktual i- sierungspflicht aus Gründen des materiell en Rechts zurückgewiesen (Festste l- lungsziel 15). Die Rechtsbeschwerden machen insoweit ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe eine Sachentscheidung nicht treffen dürfen, weil das Bestehen einer Aktualisierungspflicht nach dem Börsengang nicht vom übergeordneten Feststellungsziel des Vorlagebeschlusses umfasst gewesen sei, das darin bestehe zu klären, ob der Prospekt als Grundlage für den Erwerb der angebotenen Papiere fehlerhaft gewesen sei. aa) Der Senat ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG nic ht an einer d a- hingehenden Überprüfung des Musterentscheids gehindert (zu § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG aF Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132 mwN). Denn die Vorschrift schließt nicht die Prüfung aus, ob sich das Oberlandesge richt bei seiner Entscheidung innerhalb des durch die Feststellungsziele bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens geha l- ten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend). bb) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Aktualisierungspflicht halten sich allerdings innerhalb des Streitgegenstands des Musterverfahrens. Dieses umfasst auch das im Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2006 formulierte Feststellungsziel 15 zur Aktualisi e- rung spflicht der Musterbeklagten zu 1 nach dem Börsengang (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG). Dem im mehrfach berichtigten Vorlagebeschluss vom 22. November 2006 noch unter Geltung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG aF formulierten " übe r- geordneten Feststellungsziel " , dass der Prospekt unrichtig ist und sich Anspr ü- che der Kläger hieraus und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können, kam selbst unter Geltung des KapMuG aF insoweit keine einschränkende Wi r- kung zu (Senatsschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133). Das gilt erst R echt für das hie r anwendbare (§ 27 KapMuG) Kapita l- 101 102 103 - 48 - a n leger - Musterverfahre nsgesetz in der Fassung vom 19. Oktober 2012, das keine Unterscheidung zwischen einem übergeordneten " Feststellungsziel " und den im Einzelnen geltend gemachten " Streitpunkten " mehr kennt. Gemäß § 6 Ab s. 3 KapMuG enthält der Vorlagebeschluss neben einer knappen Darstellung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts nunmehr nur noch die einzelnen Feststellungsziele, die auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder ans pruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen gerichtet sind (§ 2 Abs. 1 KapMuG). Ob das Oberlandesgericht insoweit auch in der Sache richtig entschi e- den hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen haben ihre Rechtsbeschwerden hinsichtlich des Feststellungsziels 15 wirksam auf die A b- weisung des Antrages als unzulässig beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 20 3, 1 Rn. 133 mwN). i) Teilweise Erfolg haben die Rechtsbeschwerden jedoch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der beantragten Feststellungen zum Beurteilung s- maßstab eines Prospektfehlers und zum Adressatenkreis des Prospekts we n- den (Feststellungsz iele 23 a bis d). aa) Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG) haben das Oberlandesgericht und das Rechtsb e- schwerdegericht im Kapitalanleger - Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellun gsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortb e- steht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebni s- se durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (KK - KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 24 f.). An einer erschöpfenden Erledigung des Vorlagebeschlusses besteht in diesen Fä l- 104 105 106 - 49 - len kein berechtigtes Interesse, ohne dass es darauf ankommt, ob die gestellten Fragen ausdrücklich in ein Eventualverhältnis gestellt worden sind (Kilian, Au s- ge wählte Probleme des Muste rverfahrens nach dem KapMuG, S. 159 ff.). Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen - oder Rechtsfragen o h- ne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgang s- verfahren zu beantworten (KK - KapMuG/Voll kommer aaO Rn. 25). Dabei ist das Oberlandesgericht in der Reihenfolge der Prüfung der einzelnen Feststellung s- ziele weder an die Abfolge des Vorlagebeschlusses gebunden, noch daran, ob es sich um anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Vorausse t- z ungen handelt. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele g e- genstandslos geworden. Die s ist im Tenor und in den Gründen des Musteren t- scheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 62 f. mwN). bb) Nach diesen Maßstäben ist der Musterentscheid zu den Festste l- lungszielen 23 a bis d u nabhängig davon, ob die Ausführungen des Oberla n- desgerichts richtig sind, allein deshalb aufzuheben, weil die Fragen zum Beu r- teilungsmaßstab eines Prospektfehlers und zum Adressatenkreis des Prospekts in den Ausgangsverfahren nicht mehr entscheidungserhebl ich werden können. Wie bereits ausgeführt liegen die gerügten Unvollständigkeiten oder Unrichti g- keiten des Prospekts nicht vor, ohne dass es auf den Maßstab der Auslegung konkreter Prospektangaben oder den Adressatenkreis geschuldeter Informati o- nen ankommt . Die Frage, ob insoweit auf einen bilanzunkundigen (Klein - )An - leger abzustellen ist oder wie das Oberlandesgericht gemeint hat auf einen durchschnittlichen Anleger, der zwar eine Bilanz zu lesen versteht, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten K reisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 II ZR 107 - 50 - 175/81, WM 1982, 862, 863 und vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 25), ist mithin nicht mehr klärungsbedürftig. Der zugru ndeli e- gende Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2013 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 23 a bis d gegenstandslos. j) Aus demselben Grund sind die Rechtsbeschwerden auch zum Teil e r- folgreich, soweit sie beanstanden, dass d as Oberlandesgericht au f Antrag der Musterbeklagten zu 1 festgestellt hat, die Kläger seien darlegungs - und b e- weispflichtig dafür, dass sie die Aktien, auf deren Erwerb sie ihre angeblichen Ansprüche stützen, bis zur Veräußerung bzw. bis zum Andienen an di e Muste r- be klagte zu 1 gehalten haben (durch Beschluss vom 23. April 2007 erweitertes Feststellungsziel 14), und es handele sich bei den unter den Ziffern 4 bis 8 des Vorlagebeschlusses behaupteten Prospektunrichtigkeiten um fünf unterschie d- liche Lebenssach verhalte und Streitgegenstände (Feststellungsziel 17 a). Ma n- gels eines Prospektfehlers kommt es auf Fragen der Darlegungs - und Bewei s- last im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF ebenso wenig an wie auf Ve r- jährungsfragen. Die hierzu getroffenen Feststellu ngen sind daher aufzuheben, weil der erweiternde Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 23. April 2007 hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden ist. 3. Die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i . V . m . § 574 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 ZPO zulässige Hilfsanschlussrechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 ist zum Teil begründet. Die Musterbeklagte zu 1 hat sich den Rechtsbeschwerden des Muste r- rechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer für den Fall angeschlossen, dass der Musterentscheid auf deren Rechtsbeschwerden ganz oder teilweise aufgehoben wird. Diese Bedingung ist eingetreten. 108 109 110 - 51 - Die Musterbeklagte zu 1 macht zuletzt nur noch geltend, das vom Mus - terkläger beantragte Feststellungsziel 14, aufgrund dessen das O berlandesg e- richt festgestellt hat, die Aktivlegitimation sei unabhängig von einer Eintragung im Aktienbuch gegeben, erwecke den Anschein einer abschließenden Prüfung und sei daher zu weitgehend gefasst. In erster Linie verfolgt sie daher das Ziel, den Auss pruch aufzuheben und den zugrundeliegenden Feststellungsantrag zurückzuweisen. Dies hat nur zum Teil Erfolg, weil es auch auf die Frage der Aktivlegitimation für die ausschließlich auf Prospektfehler gestützten Ansprüche mangels eines Prospektfehlers nicht mehr ankommt. Der diesem Feststellung s- ziel zugrundeliegende Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2006 ist insoweit ebenfalls gegenstandslos. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsb eschwerdeverfahrens folgt a us § 26 Abs. 1, Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. D a- nach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer, die weiteren Rechtsbeschwe r- deführer und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung z u tragen. Sie haben sich ohne Erfolg dagegen gewandt, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler verneint hat. Der Umstand, dass einzelne Feststellungen des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden Feststellungsziel e mangels Prospektfehlers nicht mehr klärungsbedürftig sind, führt nicht zur Anwendba r- keit des § 26 Abs. 2 KapMuG. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist damit gerade nicht verbunden. Der zugrundeliegende Vorlagebeschluss bzw. Erweit e- rungsbeschluss ist insoweit gegenstandslos. 111 112 113 - 52 - Die Aufhebung der Feststellungen zu dem auf Antrag der Musterbekla g- ten zu 1 ergänzten Feststellungsziel 14, zu dem Feststellungsziel 17 a und zu den Feststellungszielen 23 a bis d rechtfertigt es nicht, den Musterbeklagten eine n Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesen t- liche Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Beseitigung der Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren, die mit der Aufhebung der ihnen günstigen Fe ststellungen verbunden ist, belastet die Mu s- terbeklagten in der Sache nicht. Sie betrifft allein Feststellungsziele, auf die es in den Ausgangsverfahren nicht mehr ankommt, weil bereits kein Prospektfehler vorliegt. Dasselbe gilt für das Teilunterlieg en der Musterbeklagten zu 1 mit ihrer Hilfsanschlussrechtsbeschwerde. Dass es auf die von ihr erstrebte Sachen t- scheidung zur Aktivlegitimation mangels Prospektfehlers nicht mehr ankommt, belastet sie in der Sache ebenfalls nicht. Auch die Teilrücknahme ihr er Hilfsa n- schlussrechtsbeschwerde führt zu keiner anteiligen Kostenbelastung. Der z u- rückgenommene Teil bezog sich auf Feststellungziele zu Verjährungsfragen, die ebenfalls nicht mehr klärungsbedürftig gewesen wären. IV. Die Entscheidung über die Fests etzung des Streitwerts für die Gericht s- kosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außerg erichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2013 gelte n- den Fassung (im Folgenden: GKG aF) und aus § 23a RVG in der bis zum 3 1. Juli 2013 geltenden Fassun g (im Folgenden: RVG aF; vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG, § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 RVG). 114 115 116 - 53 - 1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG aF ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in säm t- lichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Muste r- verfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in d en Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetr e- ten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen hab e n (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 166 mwN zur Zwei - Wochen - frist des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 17 Satz 4 KapMuG aF). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche betr ägt vorliegend 1.172.332,69 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdeführers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 RVG bea ntragt hat, richtet sich nach § 23a RVG aF. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder g e- gen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Pro zessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gege n- standswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG aF in Höhe der Summe der nach § 23a RVG aF zu bestimmenden Streitwerte festz us etzen (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 168 f. und vom 15. Dezember 2015 XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 9). 117 118 - 54 - Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtl i- chen Kosten des Prozessbevollmächti gten des Musterrechtsbeschwerde - führers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen auf 287.489,05 Von der mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 durch den antragstellenden Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit ab, als für den Rechtsbeschwerdeführer zu 6 nur 7.801,31 sbeschwerde führer zu 7 nur 665,22 Rechtsbeschwerdeführer zu 8 und 9 als Gesamtgläubiger nur 2.727 Rechtsbeschwerdeführer zu 10 nur 1.216,95 zu 12 nur 3.198,81 13 nur 2.234,62 Rechts be schwerdeführer zu 14 und 15 als Gesamtgläubiger nur 2.727 Rechtsbe schwerdeführer zu 16 nur 2.576,91 die Rechtsbeschwerdeführerin zu 17 nur 3.145,15 18 nur 3.410,28 Rechtsbe schwerdeführer zu 19 nur 7.425,0 3 zu 20 nur 3.750 21 nur 2.045,25 Rechtsbeschwerdeführer zu 22 nur 2.461,87 , den Rechtsbeschwerdeführer zu 23 nur 2.045,25 die Rechtsbeschwerdeführerin zu 26 nur 3.60 3,23 Rechtsbe schwerdeführerin zu 29 nur 5.685,84 zu 30 nur 2.157,95 die Rechtsbeschwerdeführerin zu 31 nur 2.386,36 Rechts beschwerdeführer zu 32 nur 262,50 zu 33 nur 2.909,16 ie Rechtsbe schwerdeführer zu 34 und 35 als Gesam t- gläu biger nur 4.431,37 die Rechtsbeschwerdeführerin zu 36 nur 2.727 Bei getretene zu 1 nur 5.532,64 2 und den Beigetretenen zu 3 als Ge samtgläubiger nur 7.161,43 retenen zu 4 nur 2.727 Ansatz zu bringen sind. Hinsichtlich der weiteren Beteiligten (Musterrechtsb e- schwerdefüh rer, Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 5, zu 11, zu 24 und 25, zu 2 7 und 28, B eigetretener zu 5) stimmen die anzusetzenden Werte mit der 119 - 55 - Liste des antragstellenden Prozessbevollmächtigten überein. Die angesetzten Werte entsprechen dem Wert der Ansprüche, die in den Ausgangsverfahren bezogen auf den " zweiten Börsengang " de r Musterbek lagten zu 1 geltend g e- macht werden bzw. derer sich die ehemaligen Rechtsbeschwerdeführer bez o- gen auf diesen Börsengang mit ihrer Rechtsbeschwerde berühmt haben (Rechtsbeschwerde führer zu 28 und 33) oder hinsichtlich derer das Ausgang s- verfahren auch bezogen auf dieses Musterverfahren ausgesetzt worden ist (Rechtsbeschwerdefüh rer zu 11 und Rechtsbeschwerdeführerin zu 12). Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevol l- mä chtigten der Musterbeklagten zu 1 beläuft sich der Gegenstandswert auf 1.172.332,69 i- chen Kosten des Prozessbevollmä chtigten der Musterbeklagten zu 2 und zu 3 beträgt 9.092,12 hren Az. 3 - 07 O 40/06: 5.302,12 3 07 O 999/03: 3.790 om Prozessbevollmächtigten der Musterbekla g- ten zu 2 und zu 3 weiter benannte Verfahren des W . H . (richtiges A k- tenzeichen 3 - 07 O 161/06) beinhaltet lediglich auf den " dritten Börsengang " bezogene Ansprüche. Die außergerichtlichen Kosten des P rozessbevollmäc h- tig ten der Musterbeklagten zu 4 bestimmen sich nach einem Gegenstandswert von 3.790 - 07 O 999/03). V. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerde - führers, ihm in entsprechender Anwendung des § 41a RVG eine besondere Gebühr zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,3 aus dem Gesamtstreitwert zu bewilligen, hat keinen Erfolg. 120 121 - 56 - Die Regelung des § 41a RVG ist auf das R echtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar (vgl. Fölsch in Schneider/ Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl., § 41a Rn. 11). Es besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch ist die Inte ressenlage vergleichbar. Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 RVG kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläg er vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Musterver fahren beim Oberlandesgericht keine gesonderte Gebühr auslöst, weil es mit dem ausgesetzten Ausgangsve r- fahren diesel be Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 13 RVG bildet. Nur vor diesem Hintergrund hielt es der Gesetzgeber für angemessen, dem Musterkl ä- gerve rtreter eine zusätzliche Vergütung zukommen zu lassen, falls er bei der Durchführung des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht im Verhältnis zu den Vertretern der Beigeladenen einen relevanten Meh raufwand hatte (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 28 f.). Dam it wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Bewilligungsmöglichkeit der besonderen Gebühr nach § 41a RVG nicht auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren erstrecken wollte. Dieses bildet bezogen auf das Ausgangsverfahren gebührenrechtlich nämlich eine neue, hie rvon ve r- schiedene Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG aF; jetzt § 17 Nr. 1 R VG; vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 11). Damit erhält der antragstellende Prozessbevollmächtigte des Muste r- rechtsbeschwerdeführers für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens nach § 20 KapMuG vor dem Bundesgerichtshof nach Nr. 3208 VV RVG aF bereits eine 2,3 - fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 287.489,05 Es besteht kein Anlass, darüber hinaus noch eine zusätzliche Gebühr zu bewi l- ligen, nur weil die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auch gegenüber 122 - 57 - denjenigen wirkt, die sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt haben (vgl. § 22 KapMuG). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.11.2006 - 3 - 7 OH 2/06 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.07.2013 - 23 Kap 2/06 -
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