ECLI:DE:BGH:2017:080817BXZB9.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 9/15 v om 8. August 201 7 in dem Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bezeichnung des Berufungsklägers ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 a) Die erforderliche Klarheit über die Person des Beruf ungsklägers kann auch im W e- ge der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW - RR 2008, 1161). b) Eine mündliche oder fernmündliche Erklärun g der Partei darf bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bediensteter des G e- richts diese Angaben aktenkundig macht oder in einem Computersystem hinterlegt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 VIII ZB 9/97 , NJW 1997, 3383). c) Ein Prozessbevollmächtigter darf nicht davon ausgehen, dass eine unvollständige Berufungsschrift nach fernmündlicher Ergänzung den gesetzlichen Formerforderni s- sen genügt. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Geschäftsstelle des Gerichts mitteilt, ein klarstellender Schriftsatz sei nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. Januar 1997 II ZB 12/96, NJW - RR 1997, 1020). BGH, Beschluss vom 8. August 2017 - X ZB 9/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 8. August 2017 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning und Dr. Deichfuß sowie die Richterin nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf - 3 - Gründe : A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft, Zahlung und Fes t- stellung der Verpflichtung zu m Schadensersatz wegen Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil in Anspruch. Das die Klage ab weisende Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 17. Oktober 2014 zugestellt worden. Am 14. November 2014 ist beim Berufungsgericht ein Schr iftsatz d es erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen, in dem es heißt, es werde " Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt " . Diese Berufungsschrift enthielt außer dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und den Namen der Parteien kei ne weiteren Angaben , insbesondere nicht dazu, in we s- sen Namen die Berufung eingelegt werden sollte . Eine Abschrift des ersti n- stanzlichen Urteils war nicht beigefügt. Mit Verfügung vom 19. November 2014 hat das Berufungsgericht den Parteien den Eingang de r Berufung und das Aktenzeichen des Berufungsve r- fahrens mitgeteilt . I n dieser Verfügung sind das erstinstanzliche Gericht aufg e- führt sowie die Klägerin als Rechtsmittelführerin und die Beklagte als Recht s- mi t telgegnerin vermerkt . Mit B eschluss vom 9. Juli 2015 hat das Berufungsgericht die Klägerin d a- rauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwe r- fen, weil die Berufungsschrift mangels Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt worden sei, nicht den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge. 1 2 3 4 - 4 - Hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe einem Mitarbeiter der Registratur des Berufungsgerichts auf dessen tel e- fonische Nachfrage a m 17. November 2014 das erstinstanzliche Gericht b e- nannt . Der Mitarbeiter habe ihm daraufhin versichert , er könne die Akte nu n- mehr zuordnen und werde " im Akt " vermerken, dass die Klägerin Berufungsfü h- rerin sei. Au f entsprechende Nachfrage habe der Mitarbeiter bestätigt, dass nunmehr mit der Berufung auch ohne einen klarstellenden Schriftsatz alles in Ordnung sei. Vorsorglich hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzung santrag zurückgewiesen und die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Ab s. 1 ZPO als unzulässig verworfen , weil d ie Berufungsschrift nicht den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin , der die Beklagte entgegentritt . B. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zu den nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben gehöre die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden solle. Zwar re i- che es aus, wenn einer der Berufungsschrift beigefügten Abschrift des ang e- fochtenen Urteils oder sonstigen vom Berufungskläger eingereichten Unterl a- gen eindeutig zu entnehmen sei, wer Berufungsklä ger sein solle. Vorausse t- zung hierfür sei aber, dass der Berufungskläger die se Unterlagen innerhalb der Berufungsfrist eingereicht habe. Grundsätzlich komme auch eine Ermittlung des 5 6 7 8 9 - 5 - Rechtsmittelführers anhand der Gerichtsakten in Betracht. D ies setze jedoc h voraus, dass die Akten dem Berufungsgericht innerhalb der Notfrist vorlägen. Im Streitfall seien i n der Berufungsschrift zwar die Namen der Parteien, nicht aber ihre Rollen im Verfahren angegeben. Die Reihenfolge der Parteib e- nennung erlaube keine Ide ntifizierung des Rechtsmittelklägers, da es im Bezirk des Berufungsgerichts insoweit keine einheitliche Übung gebe. Sonstige Unte r- lagen, anhand derer der Berufungskläger hätte festgestellt werden können, se i- en während der Berufungsfrist nicht eingereicht w orden. D ie Akten des ersti n- stanzlichen Verfahrens hätten dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufung s- frist noch nicht vorgelegen. D er weitere Vortrag der Klägerin zu dem Telefonat zwischen ihrem Pr o- zessbevollmächtigten und einem Justizbeschäftigten in der zentralen Eingang s- stelle des Oberlandesgerichts führe nicht zu einer anderen Beurteilung. M ündl i- che oder telefonische Angaben der Parteien zur Ergänzung einer unvollständ i- gen Berufungsschrift könnten selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie b ei Gericht aktenkundig gemacht worden seien. Abgesehen davon befinde sich in den Akten unter dem 17. November 2014 kein Vermerk, der dokumentiere, in wessen Namen die Berufung eingelegt worden sei. Vielmehr ergebe sich s o- wohl aus der Gerichtsakte als auch aus der Datenbank JUDICA, dass die Kl ä- gerin erstmals am 19. November 2014 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist als Berufungsführerin erfasst worden sei. Mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnten formelle und inhaltliche Mängel der Berufun gsschrift nicht geheilt werden. Die Klägerin habe aber auch keine Umstände dargetan, die eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist rechtfe r- tigten. Zwar könne ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung geboten sein, wenn durch einen vom Gericht veranlassten Rechtsirrtum ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. So liege der Fall indessen nicht. Ein Rechtsanwalt dürfe 10 11 - 6 - sich auf Auskünfte der Geschäftsstelle allenfalls dann verlassen, wenn diese in der Mitteilung konkreter Tatsachen bestünden . Er dürfe jedoch nicht auf von Beschäftigten der Geschäftsstelle geäußerte Rechtsansichten vertrauen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe zum einen bekannt sein müssen, dass die Angabe des Berufungsführers ein gesetzliches Formerfordernis sei. Z um anderen habe er wissen müssen, dass ein Beschäftigter in der zentralen Eingangsgeschäftsstelle keine verlässlichen Rechtsauskünfte geben könne. In Anbetracht des Zuständigkeitsbereichs der zentralen Eingangsgeschäftsstelle sei die Äußerung des dort täti gen Mitarbeiters, mit der Berufung sei nunmehr alles in Ordnung, erkennbar auf die Klärung der gerichtsinternen Zuordnung des Berufungsverfahrens beschränkt gewesen, und habe nicht als generelle Aussage zur Zulässigkeit der Berufung verstanden werden könne n. Vor diesem Hintergrund sei auch offensichtlich, dass die Äußerung des Justizbeschäftigten zur Ordnungsmäßigkeit der Berufung nicht einmal mittelbar auf einer entspr e- chenden Einschätzung eines Richters habe beruhen können. II. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden B e- schluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Re chtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Kläg e- rin nicht in ihrem Anspruch auf rechtl iches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht nach § 522 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift in ihrer bei Ablauf der Berufungsfrist vorliegenden Form nicht erkennen lässt, wer Ber u- fu ngskläger ist. 12 13 - 7 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestim m- tes Urteil Berufung eingelegt werde, auch die Angabe enthalten, für und gegen welche Partei das Re chtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss en t- weder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufun gskläger ist und wer Berufungsbekla g- ter sein soll. Dabei sind v or allem an die eindeutige Bezeichnung des Recht s- mittelführers strenge Anford erungen zu stellen. B ei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Pe r- son des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein . Dies bedeutet nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Beruf ungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre . S ie kann auch im Wege der Auslegung d er Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden U n- terlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksicht i- gen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/ 09 , NJW - RR 2011, 281 Rn. 9 f.; Besc hluss vom 9. April 2008 - VIII Z B 58/06, NJW - RR 2008, 1161 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383). b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, innerhalb der Berufungsfrist sei nicht hinreichend zu e r- kennen gewesen, für und gegen wen Berufung eingelegt worden ist . aa) Die Berufungsschrift selbst enthält weder Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der namentlich aufgeführten Prozessparteien B e- rufung eingelegt werde. Eine Abschrift des angefochtenen Urteils, die durch einen Vergleich der darin aufgeführten Prozessbevollmächtigten mit dem Ve r- fasser der Berufungsschrift die Feststellung des Berufungsbeklagten ermöglicht 14 15 16 - 8 - hätte, war entgegen der Sollvorsc hrift des § 519 Abs. 3 ZPO nicht beigefügt. Ebenso wenig lagen dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist andere Unterlagen vor, wie etwa die erstinstanzlichen Akten , aus denen sich die Pe r- son des Rechtsmittelklägers hätte zweifelsfrei ermitteln las sen. bb) Der Mangel ist bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht geheilt wo r- den. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - wie von ihm ge l- tend gemacht - bereits am 17. November 2014 von dem Justizbeschäftigten der Eingangsstelle des Beruf ungsgerichts angerufen worden sein und in diesem Telefonat die Person des Rechtsmittelführer s benannt haben sollte, reichte dies für eine Behebung des Mangels der Berufungsschrift nicht aus, da es an der er ford er l ichen Schriftform der Mitteilung fehlt e . Ei ne mündliche oder fernmündl i- che Erklärung der Partei darf auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht worden ist (BGH NJW 1997, 3383; Beschluss vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651). Entgegen der Auffa ssung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichts anderes. In dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Urteil vom 18. Mai 2010 (3 AZR 373/08, NJW 2011, 101) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden , dass zur Identifizierung des Rechtsmittelklägers in Betracht kommende Unte r- lagen , nicht nur schriftliche Unterlagen wie die Verfahrensakten sein können, sondern auch elektronisch gespeicherte Daten, wenn sie in vergleichbarer We i- se verfügbar sind. Letzteres ha t es für die in einem Geschäftsstellenprogramm hinterlegten Beteiligtendaten bejaht. Daraus ergibt sich entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde nicht , dass auch mündliche Mitteilungen als E r- kenntnisquellen ausreichen. D ie Vergleichbarkeit mit schriftl ichen Unterlagen ist 17 18 19 - 9 - vielmehr nur dann gewährleistet, wenn die hinterlegten Daten auf schriftlichen Angaben beruhen. Hieran fehlt es im Streitfall. Eine Hinterlegung der vom Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mitgeteilten Angaben in ein em Com putersystem war deshalb - ebenso wie ein entsprechender Vermerk in den Akten - nicht geeignet, um dem Schriftformerfordernis Genüge zu tun . 2. Ebenso steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs, dass das Berufungsgericht den Antra g der Klägerin auf Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Vielmehr liegt ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vor, das der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Versäumung der Berufungsfrist gemäß dem Sachvortrag der Klägerin nicht auf dem inhaltlichen Mangel der Berufungsschrift beruhe, so n- dern auf den irreführenden Äußerungen des Justizbeschäftigten der zentralen Eingangsgeschäftsstelle. Diese Rüge ist unbegründet. D as Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zutreffend erfasst. Da ss es abweichend von deren Auffassung eine schuldhafte Fristversäumung bejaht hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör dar und steht auch in der Sache im Einklang m it der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs . 20 21 22 23 24 - 10 - Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Prozessb e- vollmächtigte der Klägerin aufgrund der Äußerung des Justizbeschäftigten, mit der Berufung sei auch ohne einen klarstellenden Schriftsatz all es in Ordnung, nicht davon ausgehen durfte, dass die Berufungsschrift nunmehr den gesetzl i- chen Formerfordernissen genüge. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet we r- den, dass er den Unterschied zwischen richterlicher Zulässigkeitsprüfung und vorausgehender ve rwaltungsmäßiger Prüfung seitens der Geschäftsstelle e r- kennt und dass er ferner weiß, dass die Bezeichnung des Berufungsklägers der Schriftform bedarf, die auch dann nicht erfüllt ist, wenn ein Geschäftsstellenb e- amter telefonische Angaben in der Akte schri ftlich vermerkt. Aus dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene n Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20 . Januar 1997 (II ZB 12/96, NJW - RR 1997, 1020) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dort hatte der Bundesg e- richtshof die beantragte Wiede reinsetzung zwar gewährt , weil er das Verhalten des Geschäftsstellenbeamten des Berufungsgerichts und nicht den inhaltlichen Mangel der Berufungsschrift als Grund für die Versäumung der Rechtsmittelfrist angesehen hat . In diesem Fall hatte der Geschäftsste llenbeamte jedoch nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten selbst, sondern gegenüber einer Kanzleiangestellten den Eindruck er weckt , ihre telefonische Ergänzung der Pa r- teibezeichnung sei ausreichend, und sie davon abgehalten, eine die Parteirollen klars tellende Kopie des angefochtenen Urteils zu übersenden . Von der Kanzle i- angestellten konnte nach dieser Entscheidung nicht erwartet werden, dass sie erkennt, dass sie die Äußerungen des Geschäftsstellenbeamten nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Berufungssc hrift insgesamt beziehen durfte. Für einen Rechtsanwalt gelten insoweit strengere Maßstäbe. 25 26 - 11 - b) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, das Berufungsg e- richt habe den Sachvortrag der Klägerin missverstanden, indem es angeno m- men habe, die Klägerin habe auf eine Rechtsauffassung des Justizbeschäfti g- ten vertraut. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, sie habe die Äußerung des Justizbeschäftigten als Mitteilung der Tatsache aufgefasst, dass der Justizb e- schäftig te die Klägerin noch am 17. November 2014 als B erufungsführerin in den Gerichtsakten vermerken werde. Au f diesen Aspekt ist das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich ei n- gegangen. Dies war aber schon deshalb entbehrlich, weil er nicht entsche i- dungserheblich ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wäre das Schriftforme r- fordernis auch dann nicht erfüllt, wenn der Justizbeschäftigte die Klägerin b e- reits am 17. November 2014 in den Gerichtsakten als Berufungsklägerin eing e- tragen hätte. Aus einer entsprechenden Ankündigung durfte der Prozessb e- vollmächti gte der Klägerin mithin nicht die Schlussfolgerung ziehen, der Mangel der Berufungsschrift sei geheilt. 27 28 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Gröning Deichfuß Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.10.2014 - 4a O 25/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.08.2015 - I - 15 U 131/14 - 29
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