ECLI:DE:BGH:2018:310718BXZB9.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 9/17 vom 31. Juli 2018 in dem Rechts beschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 387 Abs. 3; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Das im Zwischenstreit über die Berechtigung einer Zeugnisverweige rung erg e- hende Zwischenurteil ist unanfechtbar, wenn es vom Berufungsgericht oder vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde im Zwischenurteil zugelassen worden ist. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2 018 - X ZB 9/17 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2018 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen das Zwischenurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Mai 2017 wird auf Kosten des Beklagten und der Streithelferin verworfen . Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 Gründe : I. Gegenstand des Zwischenstreits ist die Berechtigung des beteiligten - vom Beklagten und der Streithelferin als Zeuge benannten - Rechtsanwalts, das Zeugnis zu verweigern. Der Zeuge war mit dem Entwurf einer Vereinbarung befasst, von der die Klägerin geltend macht, sie belege , dass die während des Verfahrens verstorbene vormalige Beklagte ihr den Inhalt eines Wertpapierd e- pots schenkweise übertragen habe . Nach dem Beweisbeschluss des Ber u- fungsgerichts soll insbesondere Beweis darüb er erhoben werden, ob der Zeuge im Zusammenhang mit der Erstellung de r Vereinbarung ausschließlich von der vormaligen Beklagten oder gleichzeitig auch von der Klägerin mandatiert wo r- den ist, ob zu der schriftlichen Vereinbarung mündliche Nebenabreden getro f- fen worden sind, sowie darüber, ob es Absprachen gab, unter bestimmten Vor - aussetzungen die Vertragsurkunde zu vernichte n . Der Zeuge hat das Zeugnis unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und § 384 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO ve r- 1 - 3 - weigert. Das Berufungsgericht h at die Zeugnisverweigerung durch Zwischen - urteil für berechtigt erklärt. Dagegen wenden sich der Beklagte und seine Streithelferin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft . Das Gesetz si eht gegen das Urteil eines Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug im Zwischenstreit über die Zeugni s- verweigerung kein Rechtsmittel vor. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur gegen Beschlüsse statthaft. Eine berichtig ende Auslegung der Bestimmung des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO dahin, dass die Rechtsb e- schwerde gegen ein Zwischenurteil statthaft ist, wenn das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat , scheidet in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und fehlender Anhalt s- punkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 I ZB 7/12, NJW - RR 2013, 490 , zum Zwischenstreit über die Nebenintervention ). Soweit der VI., VIII. un d IX. Zivilsenat im ersten Rechtszug erlassene Zwischenurteile eines Oberlandesgeri chts über die Rechtmäßigkeit einer Zeu g- nisverweigerung für mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar erachtet haben ( B e- schluss vom 4. Dezember 2012 VI ZB 2/12, VersR 2013, 605 R n. 6; B e- schluss vom 8. April 2008 VIII ZB 20/06, WM 2008, 1808 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2004 IX ZB 279/03, WM 2005, 1579) , haben sie mitgeteilt, hieran nicht mehr festzuhalten. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich im Streitfal l auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Die durch die Z u- lassung der Rechtsbeschwerde eintretende Bindungswirkung nach § 574 Abs. 3 Sat z 2 ZPO ist auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes beschränkt, eröffnet aber nicht ein nach dem Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. 2 3 4 5 - 4 - BGH, Beschluss vom 13. November 2008 IX ZB 231/07, NJW - RR 2009, 210 Rn. 5 - 7; Beschluss vom 22. Juni 2010 VI ZB 10/10, NJW - RR 2011, 143 Rn. 5; Beschluss vom 27. Oktober 2016 III ZB 17/16, NJW - RR 2017, 2 53 Rn. 2) . Meier - Beck Gröning Grabinski Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 22.03.2013 - 3 O 292/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.05.2017 - I - 5 U 77/13 -
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