ECLI:DE:BGH:2019:220119BXIZB9.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/18 vom 22. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e s hat durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , den Richter Dr. Joeres , die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstad t sowie den Richter Dr. Tolkmitt am 22. Januar 2019 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Besc hwe rdeverfahrens beträgt bis zu 155.000 . Gründe: I. De r Kläger nimmt die beklagte Bausparkasse nach Widerruf seiner auf den Abschluss von drei Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen auf Rückzahlung von Zins und Tilgung, Zahlung von Nutzung sersatz sowie Fes t- stel lung des Annahmeverzug s der Beklagten in Anspruch. D ie Parteien schlossen in den Jahre n 2011 und 2015 insgesamt drei in Bausparverträgen enthaltene (Voraus - )D arlehen sverträge. Unter dem 21. Juni 2016 und dem 14. September 2017 wider rief der Kläger sein e auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. E r ist der Ansicht, die ihm erteilten Widerrufsinformationen der Beklagten seien fehlerhaft gewesen . 1 2 - 3 - Es fehlten Pflichtangaben. Er habe daher seine Willenserklärungen noch wide r- rufen können. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kl ä- ger sei durch die Widerrufsinformationen der Beklagten sowohl nach deren ä u- ßerer Gestaltung als auch inhaltlich fehlerfrei unterrichtet worden. Die Beklagte hab e Pflichtangaben im erforderlichen Umfang erteilt. Die Widerrufsfristen seien daher bei Abgabe der Widerrufserklärungen bereits abgelaufen gewe sen . Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch den angefochtenen Beschluss als unz u- lässig verworfen. D ie Berufungsbegründung genüge nicht den Mindestanford e- rungen des " § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO " , wonach sie die Umstände b e- zeichnen müsse, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefoch tene Entscheidung ergäben . D ie Berufungsbegründung sei im Wesentlichen wortgleich mit der Klage schrift. N ach der einleitenden Festste l- lung, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe und das Urteil daher zur vollen Überprüfun g durch das Berufungsgericht gestellt werde, folge unter der Über schrift " Fehlerhafte Rechtsanwendung " lediglich der bereits ab Seite 5 der Klageschrift gehaltene Vor trag . Die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Erheblichkeit seien formelh afte Wendungen ohne inhaltlichen Bezug zum landgerichtlichen Urteil. Während das Landgericht die einzelnen Einwendungen des Klägers erörtert und zu jedem Einwand Stellung genommen habe, wiederhole die Berufungsbegründung schlicht die Einwe n- dungen aus der K lageschrift , ohne auf die Argumente des Landgerichts einz u- gehen. Eine Berufungsbegründung, die lediglich erstinstanzlichen Vortrag wor t- gleich wiederhole, sei offensichtlich ungeeignet darzulegen , in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläg er das angefochtene Urteil für u n- 3 4 - 4 - richtig halte . Die Stellungnahme des Klägers zum Hinweisbeschluss des Ber u- fungsgerichts gebe zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Da gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Recht sbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheid ung des Rechtsb e- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZP O), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus de nen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entsche i- dung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das Be rufungsurt eil für unrichtig hält, hat er diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er für unzutreffend ansieht , und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fe h- lerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene En t- scheidung herleitet (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008 XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 XI ZB 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 XI ZB 26/08, juris Rn. 11 und vom 11. Oktober 2016 XI ZB 32/15, NJW RR 2017, 365 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 5 , jeweils mwN). Dabei reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formula r- mäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf 5 6 7 8 - 5 - das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich he r- aus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen U r- teils der Berufungskläger weshalb bekäm pft (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 ; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 201 6 - IX ZB 104/15, NJW - RR 2016, 1269 Rn. 7 und vom 7. Juni 2018 I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 5 , jeweils mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgefüh rt hat, setzt sich die Berufungsb egründung des Klägers mit keiner der vom Landgericht gegen die Argumentation des Klägers in der Klageschrift gesetzten rechtlichen Erwägu n- gen auseinander. Vielmehr geht sie auf die Gegenargumente des Landgerichts überhaupt nicht ein . Da mit fehlt es, wie das Berufungsgericht im Einzelnen mit sorgfältiger Begründung und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung herausgearbeitet hat, an einer aus sich heraus verständliche n Darl e- gung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen d er Kläger das landg e- richtliche Urteil für unrichtig hält . Soweit das Berufungsgericht bei der Formuli e- rung des von ihm zutreffend angewandten Obersatz es " § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO " anstelle des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zitiert hat, handelt es 9 10 - 6 - sic h um ein offensichtliches Schreibversehen, das entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde den Vorwurf einer willkürlich fehlerhaften Rechtsanwe n- dung in keiner Weise rechtfertigt. Ellenberger Joeres Menges Derstadt Tolkmitt Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 28.09.2017 - 6 O 218/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2018 - 6 U 288/17 -
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