BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92/02 vom 25. April 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina am 25. April 2002 beschlossen: Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittelantrag des Antragstellers gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist nach dem hier a n - zuwendenden neuen Recht (§ 26 Nr. 10 EGZPO a.F.) allenfalls eine Rechtsb e - schwerde zulässig. Dies trifft aber nur dann zu, wenn sie vom Beschwerdeg e - richt in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Beides ist nicht der Fall. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "grei f - barer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach neuem Recht nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.). Kreft Kirchhof Raebel Kayser Vézina
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