BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92/04 vom 10. Mai 2004 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Nekovi! am 10. Mai 2004 beschlossen: Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 9. März 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 800 " Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein außerordentliches Rechts-mittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff). Kreft Ganter Raebel Kayser Nekovi!
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