BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 92/06 vom 18. Juli 2007 in dem Verfahren 374ber die Ersetzung einer zerst366rten oder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-schluss vom 23. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge hat keinen Erfolg. 1 Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen vom 25. Juli 2005 sei unwirksam, da sie zu Un-recht die Statthaftigkeit einer "au337erordentlichen sofortigen Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bejaht und damit die M366glichkeit zur erneuten 334berpr374fung des ihrem Begehren entsprechenden Beschlusses des Amtsge-richts vom 13. Dezember 2001 er366ffnet habe. Sie leitet daraus her, dass nun-mehr auch zu ihren Gunsten eine weitere Beschwerde er366ffnet sein m374sse; die Regelung des 247 6 Abs. 4 ErsVO, nach der "gegen die Entscheidung des Be-schwerdegerichts ... ein weiteres Rechtsmittel nicht zul344ssig" sei, m374sse, wenn sie verbindlich sei, f374r beide Verfahrensbeteiligte gelten. Der Senat habe des-halb ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11. April 2006 nicht als unzul344ssig verwerfen d374rfen. 2 - 3 - Mit diesem Vortrag sind die Voraussetzungen f374r die Zul344ssigkeit einer Anh366rungsr374ge nach 247 321 a ZPO nicht erf374llt. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass der Senat ihren Vortrag nicht oder nicht hinreichend ber374cksich-tigt habe. Sie m366chte vielmehr lediglich die dem Senatsbeschluss zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des von ihr eingelegten Rechtsmittels (als unzu-l344ssig) durch ihre eigene rechtliche Beurteilung dieses Rechtsmittels (als zul344s-sig) ersetzt wissen. Das ist ihr verwehrt. Soweit die Anh366rungsr374ge neuen Sachvortrag enth344lt, kann dieser nicht ber374cksichtigt werden. 3 Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2001 - X 7/00 - LG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 T 132/04 -
Full & Egal Universal Law Academy