BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 92/06 vom 23. Mai 2007 in dem Verfahren 374ber die Ersetzung einer zerst366rten oder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UrkErsVO 247 6 Abs. 4 Beschwerdeentscheidungen im Verfahren 374ber die Ersetzung einer zerst366rten oder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung unterliegen keiner weiteren Anfechtung. Gegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r kann ein beschwerter Beteiligter mit der Anh366rungsr374ge (hier 247 29 a FGG) vorgehen; f374r sonstige Einwendungen bleibt ihm nur die M366glichkeit der Gegenvorstellung. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - XII ZB 92/06 - AG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 11. April 2006 wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 3.000 200 Gr374nde: I. A.S. hat den Vater der Antragstellerin mit einem vom Notar J. in B. am 29. M344rz 1940 beurkundeten Vertrag an Kindes statt angenommen. Das Amtsgericht B. soll die Annahme 226 gem344337 dem damals geltenden 247 1741 BGB a.F. 226 in einem im April 1940 verk374ndeten Beschluss best344tigt haben. Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung dieses 226 nicht auffindbaren 226 Beschlusses; sie st374tzt ihr Begehren auf die Verordnung 374ber die Ersetzung zerst366rter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 (RGBl. 1942, S. 395) i.d.F. vom 1. Januar 1964 (BGBl. III 1964, 315-4: im Folgenden: ErsVO). 1 Das Amtsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 13. Dezember 2001 stattgegeben. Den Antrag des Beteiligten K.S., des Adoptivbruders der Antragstellerin, auf erneute Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach 247 6 Abs. 2 ErsVO hat es am 24. Juni 2004 zur374ckgewiesen. Die hiergegen 2 - 3 - gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten K.S. hat das Landgericht wegen fehlenden Rechtsschutzbed374rfnisses durch Beschluss vom 17. Dezember 2004 als unzul344ssig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte K.S. "weitere Beschwerde" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde als au337erordentliches Rechtsmittel behandelt und wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit f374r zul344ssig und begr374ndet erachtet; es hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Juli 2005 an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 11. April 2006 die Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2001 aufgehoben und den Antrag auf Ersetzung des die Annahme als Kind best344tigenden Beschlusses zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der vom Landgericht "analog 247247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 27 FGG" zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 4 1. Nach 247 6 Abs. 4 ErsVO ist gegen Beschwerdeentscheidungen im Verfahren 374ber die Ersetzung von Gerichtsentscheidungen ein weiteres Rechts-mittel nicht zul344ssig (vgl. BGH Beschluss vom 18. Mai 1961 226 VII ZB 5/61 226 NJW 1961, 1405). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, da weder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der allgemeine Justizgew344hrungsanspruch in Form der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) die 334berpr374fung von Gerichtsentscheidungen in einem Instanzenzug gebieten (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 996). 5 - 4 - 2. Nach der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht steht 247 6 Abs. 4 ErsVO der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Diese vorkonstitutionell ergangene Vorschrift schlie337e nur die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht aus, stelle aber keine bewusste Ausnahme von der grunds344tzlich er366ffneten M366glichkeit der Rechtsbeschwerde dar. Es gelte deshalb die "Grundregel" des 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach das Rechtsbeschwerde-gericht an die Zulassung gebunden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. 6 a) F374r das Beschwerdeverfahren sind nach 247 6 Abs. 3 Satz 1 ErsVO die Vorschriften des FGG ma337gebend, denn Gegenstand des Ersetzungs-verfahrens ist ein die "Annahme als Kind" best344tigender Beschluss des Vormundschaftsgerichts. Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 226 soweit eine entsprechende Anwendung nicht ausdr374cklich vorgesehen ist 226 nur dann entsprechend heranzuziehen, wenn eine Regelungsl374cke besteht, die eine Anwendung von Normen der Zivilprozessordnung ungeachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebietet (BGH Beschluss vom 14. Dezember 1989 226 IX ZB 40/89 226 NJW 1990, 1794, 1795). Das Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das eine Anrufung des Bundesgerichtshofs au337erhalb des Vorlegungsverfahrens nach 247 28 Abs. 2 FGG nicht vorsieht, weist eine solche Regelungsl374cke nicht auf. Es enth344lt 226 sieht man von der Anschluss-beschwerde ab 226 eine abschlie337ende Regelung (BGH Beschluss vom 14. Dezember 1989 226 IX ZB 40/89 226 NJW 1990, 1794, 1795); eine Rechtsbe-schwerde zum Bundesgerichtshof ist ihm fremd (vgl. aber 247 73 FamFG-E). 7 - 5 - b) Zudem ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein "au337erordentliches" Rechtsmittel zu einem h366heren Gericht 226 z.B. wenn der Instanzenweg ersch366pft ist 226 nicht m366glich, selbst wenn die Endentscheidung gegen Verfahrensgrundrechte verst366337t oder aus einem anderen Grund greifbar gesetzeswidrig ist (OLG Th374ringen FGPrax 2006, 115 f; KG FamRZ 2005, 918, 919; f374r den Geltungsbereich der ZPO vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 159, 14, 18 f. = FamRZ 2004, 1191, 1199 und vom 20. Oktober 2004 226 XII ZB 35/04 226 FamRZ 2005, 191, 192). Ein solches gesetzlich nicht geregeltes Rechtsmittel widerspr344che dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden verfassungs-rechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (BVerfG FamRZ 2003, 995, 999 unter C IV 2b). 8 3. Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdef374hrer die Rechtsbeschwerde zug344nglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grunds344tzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den F344llen er366ffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch einer Anfechtung unterworfen werden. Eine solche Entscheidung bleibt 226 auch bei irriger Rechtsmittelzulassung 226 unanfechtbar (Senatsbeschl374sse vom 11. Mai 2005 226 XII ZB 189/03 226 FamRZ 2005, 1481; vom 20. Oktober 2004 226 XII ZB 35/04 226 FamRZ 2005, 191 und vom 21. April 2004 226 XII ZB 279/03 226 FamRZ 2004, 1191, 1192). 9 - 6 - 4. Soweit die Antragstellerin Verfahrensverst366337e behauptet, h344tten diese allenfalls mit der R374ge nach 247 29 a FGG oder mit der Gegenvorstellung gegen374ber dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden k366nnen. 10 Hahne Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. RiBGH Fuchs ist Hahne urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2001 - X 7/00 - LG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 T 132/04 -
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