BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92/06 vom 20. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 20. M344rz 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verwor-fen. Gegenstandswert: 8.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt von dem Beklagten im Wege der Insolvenzanfech-tung die Zahlung von 8.000 200 zuz374glich Zinsen. Das Landgericht hat den Be-klagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgem344337 verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 12. Januar 2006 zugestellt worden. Sein Prozessbevoll-m344chtigter hat am 6. Februar 2006 Berufung eingelegt und diese am 31. M344rz 2006 begr374ndet, nachdem er am 17. M344rz 2006 durch das Berufungsgericht auf die Fristvers344umung hingewiesen worden war. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen und den zugleich gestellten Wiedereinset- 1 - 3 - zungsantrag zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 3 und 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine Entscheidung nicht zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Beschluss des Beru-fungsgerichts verletzt weder den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602) noch weicht die Entscheidung von der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ab. 2 1. Der Kl344ger hat zur Begr374ndung seines Wiedereinsetzungsantrages ausgef374hrt: Die zust344ndige Rechtsanwaltsfachangestellte G. habe anl344ss-lich der Eingangsbearbeitung des landgerichtlichen Urteils Vorfrist und Frist nur in Bezug auf die Berufungsfrist in den Fristenkalender eingetragen. Diese Frist sei am 6. Februar 2006 gestrichen worden, nachdem die Berufungsschrift vor Erreichen der Vorfrist zur Post aufgegeben worden sei. Am 7. Februar 2006 sei die Handakte mit dem Eingangsnachweis der Berufungsschrift dem sachbear-beitenden Rechtsanwalt vorgelegt worden, der bemerkt habe, dass auf der Sei-te 1 der Kopie des Urteils die Berufungsbegr374ndungsfristen (Vorfrist und Frist) noch nicht vermerkt gewesen seien. Er habe deshalb das "Stempelvordruck- 3 - 4 - feld" markiert und die Akte der B374rofachangestellten mit der m374ndlichen Anwei-sung zur374ckgegeben, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzutragen. Am 9. Februar 2006 sei ihm die Handakte erneut vorgelegt worden. Bei dieser Ge-legenheit habe er gegen374ber der B374rokraft nachgefragt, ob sie beide Fristen f374r die Berufungsbegr374ndung gem344337 seiner Anweisung vom 7. Februar 2006 in das "Fristenbuch" eingetragen habe, was diese bejaht habe. Der sachbearbei-tende Rechtsanwalt habe die Handakte letztmalig am 2. M344rz 2006 (elf Tage vor dem Fristablauf am 13. M344rz 2006) in der Hand gehabt. Von der Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist habe er erst am 17. M344rz 2006 erfahren. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag f374r unbegr374n-det erachtet, weil die Frist zur Begr374ndung der Berufung durch Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten vers344umt worden sei. Dieses liege dar-in, dass er die Ausf374hrung seiner Anweisung vom 7. Februar 2006 nicht noch einmal 374berpr374ft habe. Hierzu habe angesichts des vorausgegangenen schwerwiegenden Vers344umnisses der B374rokraft Veranlassung bestanden. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. 4 a) Ein Rechtsanwalt darf zwar grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Ein-zelanweisung befolgt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06, BGHReport 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl 2007, 236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, BGHReport 2007, 623, 624; Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, 526, 527). 5 - 5 - In einer Anwaltskanzlei m374ssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die m374ndliche Einzelanweisung 374ber die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist nicht in Vergessenheit ger344t und die Fristeintragung oder rechtzeitige 334bermittlung eines fristwahren-den Schriftsatzes unterbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, aaO Rn. 11). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 13. September 2006, aaO; v. 21. Dezember 2006, aaO; v. 4. April 2007, aaO; v. 15. November 2007, aaO). 6 b) In Anwendung dieser Grunds344tze ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, der Beklagte habe die Fristvers344umung ver-schuldet. Eine der Sicherungen bestand im Streitfall darin, dass die Vorfrist und die Frist nicht nur im Fristenkalender, sondern auch in den Handakten zu ver-merken waren. Auch dies war zun344chst unterblieben. Der Kl344ger hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass eine nachtr344gliche Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist sowie der Vorfrist am 7. Februar 2006 oder in der Folgezeit nachgeholt worden sind. Der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten kann im Gegenteil entnommen werden, dass der ihr am 7. Februar 2006 m374ndlich erteilte Auftrag, die Berufungsbegr374n-dungsfrist nebst Vorfrist einzutragen, bei ihr aus nicht mehr aufkl344rbaren Gr374n-den g344nzlich in Vergessenheit geraten ist. 7 Bei der Vorlage der Akten am 9. Februar 2006 und nochmals am 2. M344rz 2006 h344tte dem Prozessbevollm344chtigten daher auffallen m374ssen, dass der f374r seine Kontrolle bestimmte Vermerk betreffend den Ablauf der Berufungsbegr374n-dungsfrist immer noch nicht neben den Eingangsstempel auf das erste Blatt des 8 - 6 - landgerichtlichen Urteils gesetzt worden war. Bei dieser Sachlage durfte er es nicht bei einer m374ndlichen Nachfrage belassen, ob die Berufungsbegr374ndungs-frist im Fristenbuch eingetragen worden war, sondern musste daf374r sorgen, dass seine Weisungen vom 7. Februar 2006 zur Behebung der von ihm festge-stellten Vers344umnisse nun endlich ausgef374hrt wurden. Dies ist nicht geschehen. Der Prozessbevollm344chtigte hat nicht sicherge-stellt, dass die Einhaltung der von ihm erteilten Weisungen beachtet wurde. Er hat sich weder den Fristenkalender vorlegen lassen noch Nachfrage gehalten, aus welchen Gr374nden die Frist dort angeblich eingetragen worden war, ohne dies anschlie337end in der Handakte zu vermerken. Dieses Verschulden 9 - 7 - seines Prozessbevollm344chtigten muss sich der Beklagte zurechnen lassen (247 85 Abs. 2 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.03.2006 - 2 O 285/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.05.2006 - 22 U 40/06 -
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