BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 92/07 vom 2. September 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Nr. 2; VAHRG 247 1 Abs. 2; BarwertVO 247 5 Abs. 1 und 2; VBL-Satzung 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG 247 18 Abs. 2 a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungstr344ger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enth344lt, die nach der in 247247 78, 79 Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) 334bergangsregelung f374r rentenferne Jahrg344nge ermittelt worden ist (im An-schluss an die Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.). b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung im Ver-sorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.). c) Sieht der Gesch344ftsplan eines privaten Versicherungstr344gers die Realteilung einer laufenden Berufsunf344higkeitsrente vor, so ist der Ausgleichspflichtige regelm344337ig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch die Realteilung eine sofort f344llige Zeitrente erh344lt, die unab-h344ngig von einer Bed374rftigkeit wegen Alters oder Invalidit344t ist. Von einer Re-alteilung ist in diesem Fall abzusehen. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - OLG Celle AG Stadthagen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-richts Celle vom 23. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die am 9. Dezember 1961 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehe-frau) und der am 22. Juli 1960 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehe-mann) haben am 5. Oktober 1984 die Ehe geschlossen. Auf den dem Ehemann am 7. Dezember 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es nur die gesetzlichen Renten-anwartschaften der Parteien ausgeglichen und im Wege des Splittings (247 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versi- 1 - 3 - cherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund Anwartschaften in H366he von 120,58 200 monatlich, bezogen auf den 30. November 2004, 374bertragen. Der Ehemann ist berufsunf344hig und bezog bereits bei Ehezeitende laufende Leis-tungen der P. AG (weitere Beteiligte zu 2) aus einer privaten Berufsunf344hig-keits-Zusatzversicherung. 2 Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das private Anrecht des Ehemanns bei der P. AG sowie die nach der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - unverfallbar gewordenen Anwartschaften der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat es dahin abge344ndert, dass durch Realtei-lung (247 1 Abs. 2 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der P. AG f374r die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus einem Deckungs-kapital in H366he von 147.434,22 200 begr374ndet werden, bezogen auf den 30. No-vember 2004. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien w344hrend der Ehezeit (1. Oktober 1984 bis 30. November 2004, 247 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben (jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit): Beide Parteien verf374gen 374ber gesetzliche Renten-anwartschaften bei der DRV Bund in H366he von 411,56 200 (Ehefrau) bzw. 170,41 200 (Ehemann). Die Ehefrau hat zudem bei der VBL Anwartschaften auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes in H366he von 34,48 200, die das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 11,87 200 im Versorgungsaus-gleich ber374cksichtigt hat. Schlie337lich bezieht der Ehemann seit 1. August 2004 eine Rente aus einer privaten Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung der P. AG in H366he von 2.848,73 200, die ihm bis l344ngstens 1. Januar 2026 gezahlt wird. Das 3 - 4 - Oberlandesgericht hat den monatlichen Rentenbetrag nach der Barwert-Verord-nung in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und mit monatlich 1.595,69 200 in seine Ausgleichsbilanz eingestellt. Die P. AG l344sst die Realteilung des bei ihr bestehenden Anrechts zu. F374r den Wertausgleich durch Realteilung hat das Oberlandesgericht den zu Gunsten der Ehefrau ermittelten Ausgleichsbetrag in H366he von ([1.595,69 200 + 170,41 200] - [411,56 200 + 11,87 200] = 1.342,67 200 : 2 =) 671,34 200 in den Barwert eines statischen Anrechts in H366he von 147.434,22 200 r374ckdynamisiert. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann vor allem dagegen, die befristete Berufsunf344higkeitsrente im Versorgungsaus-gleich wie eine lebenslange Rente zu behandeln. 4 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 5 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien seien auch die private Berufsunf344higkeitsrente des Ehemanns bei der P. AG und die unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf eine VBL-Rente in den Ver-sorgungsausgleich einzubeziehen. Dabei sei der nur im Leistungsstadium voll-dynamische Ehezeitanteil des VBL-Anrechts in H366he von 34,48 200 nach der Bar-wert-Verordnung in einen insgesamt volldynamischen Wert von 11,87 200 umzu-rechnen. Die Ehefrau verf374ge deshalb zusammen mit ihrer gesetzlichen Ren-tenanwartschaft von 411,56 200 374ber dem Wertausgleich unterliegende Anrechte von 423,43 200. 6 - 5 - Die bei Ehezeitende bereits laufende und beitragsfreie private Berufsun-f344higkeitsrente des Ehemanns sei nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB zu be-werten. Eine Dynamisierung k366nne zwar grunds344tzlich unterbleiben, wenn der Bezugsberechtigte bei Ehezeitende bereits Leistungen aus einem durch Real-teilung auszugleichenden privaten Rentenanrecht erhalte. Vorliegend verf374ge der ausgleichspflichtige Ehemann jedoch 374ber die wertm344337ig geringeren An-wartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb die gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau mit dem auszugleichenden privaten Anrecht zu verrechnen sei. In solchen Konstellationen m374ssten Anrechte aus einer pri-vaten Rentenversicherung auch dynamisiert werden, wenn der Gesch344ftsplan des Versicherers die Realteilung zulasse. Hierf374r sei das Deckungskapital der laufenden Rente durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor zur Um-rechnung von Deckungskapitalien in Entgeltpunkte umzurechnen. Diese seien sodann mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfachen. Das Deckungskapital der Berufsunf344higkeitsrente betrage ausweislich der Auskunft der P. AG 350.431,93 200. Demnach ergebe sich ein dynamisierter Wert von (350.431,93 200 x 0,0001742628 = 61,0672 EP x 26,13 aRW =) 1.595,69 200. Auch wenn die Be-rufsunf344higkeitsrente nicht lebenslang gezahlt werde, sei kein Abschlag nach 247247 4 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung geboten. Die Zahlun-gen seien auf den 1. Januar 2021 befristet, die Restlaufzeit des Vertrages betrage mithin deutlich mehr als zehn Jahre. F374r derartige Konstellationen sei es gerechtfertigt, von einem Abschlag abzusehen und das volle Deckungskapi-tal auszugleichen. Dies folge aus dem Wortlaut des 247 4 Abs. 2 Satz 1 Barwert-Verordnung, wonach f374r jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit zehn Jahre unterschreite, ein Abschlag von 10 % vom hypothetischen Barwert einer lebenslangen Versorgung vorzunehmen sei. Dar-aus k366nne im Umkehrschluss gefolgert werden, dass f374r l344ngere Laufzeiten ein Abschlag nicht in Betracht komme. Der Ehemann m366ge zwar durch die gesetz- 7 - 6 - liche vorgegebene Typisierung einen gewissen wirtschaftlichen Nachteil er-leiden. Dieser 374berwiege indessen die Vorteile der Typisierung nicht und be-deute erst Recht keine unertr344gliche Schlechterstellung gegen374ber Beziehern unbefristeter Renten, die eine Beurteilung der 247247 4, 5 Barwert-Verordnung als verfassungswidrig rechtfertigen k366nnte. Mit seinen gesetzlichen Rentenanwart-schaften verf374ge der Ehemann deshalb 374ber auszugleichende Anwartschaften von monatlich (170,41 200 + 1.595,69 200 =) 1.766,10 200. Nach 247 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB stehe der Ehefrau die H344lfte des Wert-unterschiedes von ([1.766,10 200 - 423,43 200] : 2 =) 671,34 200 zu. Der Versor-gungsausgleich habe gem344337 247 1 Abs. 2 VAHRG insgesamt durch Realteilung des Anrechts bei der P. AG zu erfolgen. Allerdings m374sse der ermittelte Aus-gleichswert zuvor noch r374ckdynamisiert werden, weil sich die Versorgung des Ehemanns bereits in der Leistungsphase befinde und die Ehefrau deshalb un-angemessen benachteiligt w374rde, wenn anstelle der tats344chlich bezogenen Be-rufsunf344higkeitsrente nur deren dynamisierter Wert dem Ausgleich unterl344ge. Die R374ckdynamisierung ergebe ein durch Realteilung auszugleichendes anteili-ges Deckungskapital von (671,34 200 : 26,13 = 25,6923 EP : 0,0001742628 =) 147.434,22 200. Aus diesem Betrag werde die P. AG die k374nftige Rente der Ehe-frau zu ermitteln haben. 8 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 2. Die angegriffene Entscheidung kann - nach Ma337gabe des gem344337 247 48 Abs. 1 VersAusglG noch anwendbaren alten Rechts - bereits deshalb nicht be-stehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das VBL-Anrecht der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach Auskunft des Versorgungstr344gers zum Teil eine aus Gr374nden des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgut- 10 - 7 - schrift zugrunde, die sich f374r die am 9. Dezember 1961 geborene Ehefrau nach der in 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte berech-net. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. 11 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-gend ge344ndert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingef374hrt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. F374r die vor der Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enth344lt die VBL-Satzung in den 247247 75 ff. differenzierende 334bergangsregelungen. Dabei werden f374r die sog. rentenfernen Jahrg344nge - zu denen auch die Ehefrau ge-h366rt - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gem344337 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli-chen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicher-ten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem 374bertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 200 geteilt und dadurch, ohne Ber374cksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefoch-tenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung f374r rentenferne Versicherte getroffene 334bergangs-regelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausf374hrlich Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 12 - 8 - 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Feb-ruar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). 13 b) Die Verfassungswidrigkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutge-brachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 175 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der 334bergangsrege-lung entstandene L374cke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine ge-richtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverst344ndigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer ma337geblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 138 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertrags-partnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177). Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Ma337gabe der unwirksamen 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zu-dem darf nicht etwa aus prozess366konomischen Gr374nden der Wert der Startgut-schrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) 334bergangsregelung bestimmt werden. F374r die Frage, ob und in welcher H366he eine in der Ehezeit begr374ndete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aus-sicht auf eine Versorgung 374berhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (247247 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist n344mlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungstr344ger ma337gebliche Rechtsverh344ltnis zu be- 14 - 9 - achten. Im Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich d374rfen keine rechtlichen Ma337st344be gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverh344ltnis zwischen der Ehefrau und der VBL ma337gebli-che Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versor-gungsausgleichsverfahren grunds344tzlich zu ber374cksichtigen (Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtig-te bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbe-ziehung des nach 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 9. Dezember 1961 geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich. 3. Zudem hat das Oberlandesgericht den Wertausgleich zu Gunsten der Ehefrau unzutreffend durch Realteilung (247 1 Abs. 2 VAHRG) des bei der P. AG bestehenden Anrechts des Ehemanns durchgef374hrt. 15 a) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegan-gen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunf344higkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, dem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 301 f.). 16 aa) Dabei sind private Berufsunf344higkeitsrenten mit beendeter Pr344mien-zahlungspflicht nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB in voller H366he des bei Ehezeitende geleisteten Rentenbetrages auszugleichen, wenn - wie hier - der 17 - 10 - zu ihrem Erwerb erforderliche letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde. Denn f374r eine reine Risikoversicherung, wie sie die Berufsunf344higkeits(Zusatz-)ver-sicherung darstellt, wird vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital gebildet. Sie wird immer nur mit dem jeweils letzten Beitrag aufrecht erhalten (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 230). Gegen eine Ber374cksichtigung der vollen Rente im Versorgungsausgleich spricht zudem nicht, dass sie unter dem Vorbehalt einer Nachpr374fung der Berufsunf344higkeit durch den Versorgungstr344ger steht. Denn 247 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB stellt f374r die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunf344higkeitsrente grunds344tz-lich nur darauf ab, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits einge-treten war. bb) Nach 247 1587 a Abs. 3 Satz 1 letzter Halbs. BGB ist ein im Versor-gungsausgleich zu ber374cksichtigendes privates Anrecht im Sinne von 247 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB allerdings regelm344337ig in ein volldynamisches Anrecht der ge-setzlichen Rentenversicherung umzuwerten (Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 174 a). Dies hat bei einer laufenden Berufsunf344higkeitsversiche-rung jedoch - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht gem344337 247 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgehend von dem bei Eintritt des Leistungsfalls vom Versorgungstr344ger gebildeten Deckungskapital zu erfolgen. Da es sich bei diesem Deckungskapital nicht um ein aus ehezeitlichen Beitr344gen gebildetes "echtes" Deckungskapital handelt, ist die Umrechnung vielmehr nach 247 1587 a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfe des nach der Barwert-Verordnung zu ermittelnden Barwerts der laufenden Versorgung durchzuf374hren (Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 a Rdn. 238). 18 Hierf374r ist vorliegend aus der laufenden Berufsunf344higkeitsrente der P. AG in H366he von monatlich 2.848,73 200 die Jahresrente von 34.184,76 200 zu bilden, die nach 247 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Tabelle 7 der Barwert-Verord- 19 - 11 - nung mit dem Barwertfaktor 12,1 (das Lebensalter des Ehemanns betrug bei Ehezeitende 44 Jahre) zu multiplizieren ist. Es errechnen sich ein Barwert von 413.635,60 200 und (0,0001742628 x 413.635,60 =) 72,0813 Entgeltpunkte, die - multipliziert mit dem f374r das Ehezeitende ma337geblichen aktuellen Renten-wert - einen volldynamischen, im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigenden Rentenbetrag von (72,0813 x 26,13 =) 1.883,48 200 ergeben. Zwar wird die Be-rufsunf344higkeitsrente des Ehemanns bis l344ngstens 1. Januar 2026 gezahlt. Allerdings ist der Barwert einer zeitlich befristeten Rente nach 247 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung nur dann mit einem um 10 % j344hrlich gek374rzten Kapitalisie-rungsfaktor zu berechnen, wenn die Restlaufzeit nach Ehezeitende zehn Jahre unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier angesichts des bis zum 1. Januar 2026 m366glichen Leistungsbezugs nicht gegeben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen dabei gegen die typisierende Betrachtungsweise der Bar-wert-Verordnung keine Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108 f.). b) Der Gesch344ftsplan der P. AG sieht f374r den Fall des Versorgungsaus-gleichs eine Realteilung im Sinne von 247 1 Abs. 2 VAHRG des bei ihr bestehen-den Anrechts auf eine laufende Berufsunf344higkeitsversicherung vor. Hat der Ausgleich eines privaten Rentenanrechts nach dem Gesch344ftsplan des Versi-cherers durch Realteilung zu erfolgen, ist der Wertausgleich grunds344tzlich nicht in H366he des dynamisierten Ausgleichswerts, sondern in H366he des entspre-chenden Nennwerts des auszugleichenden Anrechts durchzuf374hren. Somit hat das Oberlandesgericht zwar den auszugleichenden volldynamischen Differenz-betrag aus seiner Sicht folgerichtig in einen statischen Betrag r374ckdynamisiert (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1 VAHRG Rdn. 11). Allerdings benachteiligt die im Gesch344ftsplan der P. AG vorgesehene Realteilung den aus-gleichspflichtigen Ehegatten unangemessen; die Regelung ist deshalb nicht anzuwenden. 20 - 12 - aa) Grunds344tzlich ist eine in der Versorgungsregelung vorgesehene M366glichkeit der Realteilung zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegen-des Anrecht rechnerisch aufzuteilen ist, gibt 247 1 Abs. 2 VAHRG indessen nicht vor. Denkbar sind verschiedene Teilungsverfahren, wobei das vom Versor-gungstr344ger in seiner ma337geblichen Regelung vorgesehene Verfahren nach 247 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG grunds344tzlich als verbindlich anzusehen ist (vgl. Senats-beschluss BGHZ 176, 348, 360). Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des Versorgungstr344gers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu 374berpr374fen, ob bestimmte Mindestanforderungen erf374llt sind, die sich aus deren Charakter als Form des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des 247 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen h366herrangiges Recht verst366337t (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 176, 348, 360; vom 23. M344rz 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064; vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953). Dabei ist die Pr374fungspflicht des Gerichts nicht nur auf die in den zitierten Senatsentscheidungen er366rterte Frage beschr344nkt, ob der Ausgleichsberechtigte durch die Realteilung eine angemessene eigene Versorgung erh344lt. Die Unangemessenheit der vom Versorgungstr344ger vorge-sehenen Realteilung kann sich auch aus einer den Ausgleichspflichtigen unan-gemessen belastenden Regelung ergeben. Denn auch der Pflichtige hat An-spruch auf eine den Mindestanforderungen des Versorgungsausgleichs ent-sprechende Durchf374hrung der Realteilung. 21 bb) Danach kann die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Realtei-lung keinen Bestand haben. Die Regelung der Realteilung im Gesch344ftsplan der P. AG benachteiligt den ausgleichspflichtigen Ehemann unter Versto337 ge-gen Treu und Glauben unangemessen. 22 - 13 - Nach Ziffer 3.3 des vom Oberlandesgericht beigezogenen "Gesch344fts-plans f374r die Realteilung" der P. AG erh344lt der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Falle des Versorgungsausgleichs eine "sofort (mit dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich folgenden Monats) beginnende Zeitrente", die aus dem h344lftigen Deckungskapital der lau-fenden Berufsunf344higkeitsversicherung gebildet wird und mit der Restlaufzeit des auszugleichenden Anrechts 374bereinstimmt. Die derzeit 47 Jahre alte Ehe-frau erhielte somit unmittelbar Rentenzahlungen bis l344ngstens 1. Januar 2026, die sich nach Auskunft der P. AG vom 12. Oktober 2006 auf viertelj344hrlich 3.066,75 200 beliefen (monatlich 1.022,25 200). Die Leistungen w344ren weder an ei-ne bestimmte Altersgrenze noch an eine Berufsunf344higkeit der Ehefrau gekop-pelt. 23 Obwohl der Versorgungsausgleich gerade auch den Zweck verfolgt, ent-sprechend dem g374terrechtlichen Prinzip der Verm366gensteilung die gleichbe-rechtigte Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschaf-teten Versorgungsanrechten zu gew344hrleisten (vgl. zum schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 5. November 2009 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 208), gibt das hier noch anwendbare Ausgleichssystem dem Ausgleichsberechtigten keinen unmittelbaren, von einem Versorgungsbedarf unabh344ngigen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungstr344ger oder den Aus-gleichspflichtigen an die Hand. Nach dem Grundsatz des Einmalausgleichs 374ber die gesetzliche Rentenversicherung sollen dem Ausgleichsberechtigten vielmehr m366glichst eigenst344ndige Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft werden. Leistungen erh344lt der Ausgleichsbe-rechtigte dann erst mit Eintritt der f374r gesetzliche Rentenleistungen ma337gebli-chen F344lligkeitsvoraussetzungen. Soweit die Begr374ndung gesetzlicher Renten-anrechte 374ber die in 247 1587 b Abs. 1 und 2 BGB, 247247 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAHRG geregelten 366ffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen nicht m366glich 24 - 14 - ist, kann der Berechtigte zwar schuldrechtliche Ausgleichsanspr374che gegen den anderen Ehegatten geltend machen (247 1587 f ff. BGB, 247 2 VAHRG). Diese set-zen aber nach 247 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auf Seiten des Ausgleichsberechti-gen voraus, dass entweder ein eigener Versorgungsbezug (wegen Alters oder Erwerbsminderung) vorliegt oder dass er wegen Krankheit oder anderer k366rper-licher oder geistiger Gebrechen auf nicht absehbare Zeit keine zumutbare Er-werbst344tigkeit mehr aus374ben kann (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 g Rdn. 9 f.). Der darin zum Ausdruck kommende Zweck des Versor-gungsausgleichs, dem Ausgleichsberechtigten ein grunds344tzlich "bedarfsab-h344ngiges" eigenes Versorgungsanrecht zu verschaffen, ist auch bei der Aus-gleichsform der Realteilung zu beachten. F374r eine angemessene Realteilung ist es deshalb nicht bereits ausreichend, dem Ausgleichsberechtigten ohne R374ck-sicht auf das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder den Eintritt der In-validit344t eine sofort beginnende Rente auszuzahlen (OLG Koblenz FamRZ 2001, 995; Wick aaO Rdn. 210). Vielmehr muss sie dem Ausgleichsberechtig-ten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes Anrecht f374r das Alter und/oder den Invalidit344tsfall verschaffen. Diese Anforderungen sind hier durch Ziffer 3.3 des "Gesch344ftsplans f374r die Realteilung" der P. AG nicht gew344hrleistet. Die 47-j344hrige Ehefrau erhielte durch den Wertausgleich keine eigene Versorgung wegen Alters oder Erwerbs-unf344higkeit, sondern unmittelbar "bedarfsunabh344ngige" Zahlungen zu Lasten des erwerbsunf344higen Ehemanns. Die Zahlungen w374rden bis l344ngstens 1. Ja-nuar 2026 andauern und damit enden, bevor die am 9. Dezember 1961 gebo-rene Ehefrau die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ausgleich im Interesse der ausgleichsberechtigten Ehefrau l344ge. Eine solche Realteilung widerspr344che den dargestellten Grunds344tzen des Versorgungsausgleichs (f374r die Realteilung ei-ner laufenden Berufsunf344higkeitsrente der P. AG ebenso OLG Koblenz FamRZ 25 - 15 - 2001, 995, 996 f.) und benachteiligte den ausgleichsberechtigten Ehemann un-angemessen. Denn der K374rzung seiner Berufsunf344higkeitsrente st374nde keine Begr374ndung eines an den Zielen des Versorgungsausgleichs orientierten An-rechts f374r die Ehefrau gegen374ber. 26 cc) Der Versto337 gegen die Mindestanforderungen des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hat nicht zur Folge, dass die f374r den Aus-gleichspflichtigen ung374nstige Regelung im Gesch344ftsplan der P. AG gerichtlich durch eine angemessene ersetzt werden darf. Darin l344ge eine Verletzung der Privatautonomie des Versorgungstr344gers. Vielmehr ist in diesem Fall von der Realteilung abzusehen. Der Ausgleich des privaten Anrechts auf eine Berufsun-f344higkeitsrente hat dann grunds344tzlich nach den (ohne vorgesehene Realtei-lung) einschl344gigen gesetzlichen Ausgleichsformen des erweiterten Splittings (247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), der Beitragsentrichtung (247 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) oder hilfsweise des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (247247 1587 f ff. BGB, 2 VAHRG) zu erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1 VAHRG Rdn. 8). 4. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end selbst entscheiden. Das Verfahren war vielmehr an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, da-mit dieses in tatrichterlichem Ermessen dar374ber entscheidet, ob und inwieweit die private Berufsunf344higkeitsversicherung des Ehemanns durch erweitertes Splitting (247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und/oder Beitragszahlung (247 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) teilweise 366ffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann. 27 a) F374r einen Teilausgleich durch erweitertes Splitting nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist dabei die exakte Ermittlung des VBL-Anrechts der Ehefrau nicht zwingend erforderlich. Dass sich durch die anstehende Neuregelung der 334bergangsvorschriften f374r rentenferne Versicherte in 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 28 - 16 - VBL-Satzung der vom Oberlandesgericht festgestellte Nominalwert von 34,48 200 (von denen nach der Auskunft der VBL nur 6,84 200 auf die unwirksame Startgut-schrift entfallen) in einem Umfang erh366hen wird, dass die nach derzeitigem Recht bestehende Ausgleichspflicht des Ehemanns unter den f374r das Ehezei-tende ma337geblichen H366chstbetrag f374r das erweiterte Splitting von 48,30 200 f344llt, ist faktisch ausgeschlossen. Die Ehefrau verf374gt neben ihrem VBL-Anrecht nur 374ber in der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 411,56 200. Dem stehen wesentlich h366here ehezeitliche Anrechte des Eheman-nes von monatlich (1.883,45 200 + 170,41 200 =) 2.053,80 200 gegen374ber. b) Ebenso kommt bei einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit f374r den Ehe-mann ein teilweiser Ausgleich durch Beitragszahlung in die gesetzliche Renten-versicherung in Betracht (247 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), wenn und soweit mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass auch eine sp344tere Bewertung des gegenzurechnenden VBL-Anrechts der Ehefrau nach Ma337gabe der Neurege-lung der 334bergangsvorschrift in 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf den errechneten Teilausgleichsbetrag keinen Einfluss haben kann. 29 Sofern dem Ehemann Beitragszahlungen wirtschaftlich zumutbar sind, wird das Oberlandesgericht bei seiner Ermessensaus374bung zu beachten ha-ben, dass ein vollst344ndiger Ausgleich auch dann nicht m366glich sein wird, wenn das gegenzurechnende VBL-Anrecht der Ehefrau zu einem sp344teren Zeitpunkt der H366he nach bestimmbar sein sollte. Das Oberlandesgericht m374sste das Ver-fahren n344mlich bis zu einer Neuregelung der 334bergangsbestimmung f374r renten-ferne Jahrg344nge in 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung entsprechend 247 148 ZPO aussetzen, um die genaue H366he des geschuldeten Ausgleichsbetrages ermitteln zu k366nnen. Zwar steht eine Verfahrensaussetzung grunds344tzlich im pflichtgem344337en Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung 30 - 17 - - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht gekl344rt werden k366n-nen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). Dabei ist nach der-zeitiger Lage davon auszugehen, dass nach einer Neuregelung der VBL-Satzung und damit nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens bereits die Re-gelungen des am 1. September 2009 in Kraft tretenden VersAusglG (BGBl. I 700) Anwendung finden werden. Denn nach der 334bergangsregelung in 247 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist f374r Verfahren, die am 1. September 2009 abge-trennt oder ausgesetzt sind, das ab diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Nach Ma337gabe des neuen Rechts wird aber die auf der laufenden Berufsunf344higkeitsrente beruhende Ausgleichspflicht des Ehemanns entfallen. Gem344337 247 28 Abs. 1 VersAusglG ist die in der Ehezeit er-langte private Berufsunf344higkeitsrente des Ehemanns n344mlich nur dann (und nach 247 28 Abs. 3 i.V.m. 247247 20 bis 22 VersAusglG nur schuldrechtlich) aus-zugleichen, wenn auch die ausgleichsberechtigte Ehefrau am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidit344t bezogen oder die Voraussetzungen daf374r erf374llt hat. Entsprechende Umst344nde sind vorliegend jedoch nicht ersicht-lich. c) Soweit ein 366ffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VAHRG nicht erfolgen kann, bleibt der Ehefrau grunds344tzlich der schuld-rechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Ihre schuldrechtlichen Aus-gleichsanspr374che richten sich aber aufgrund der 334bergangsregelung in 247 48 VersAusglG ab dem 1. September 2009 nach den materiellen Vorschriften des 31 - 18 - VersAusglG und den Verfahrensregelungen des FamFG. Aus den genannten Gr374nden wird deshalb k374nftig auch ein schuldrechtlicher Ausgleich der Berufs-unf344higkeitsrente des Ehemanns entfallen. Hahne Wagenitz V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 22.12.2005 - 60 F 1529/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.05.2007 - 12 UF 4/06 -
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