BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92/07 vom 19. M344rz 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 19. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April 2007 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundes-gerichtshof nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa 2 - 3 - BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02 , ZInsO 2005, 1162 ; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). 1. Die Rechtsbeschwerde legt dar, das Beschwerdegericht lasse unbe-r374cksichtigt, dass die Erblasserin ihre Rechte aus einem Girokonto und einem Wertpapierdepot durch Vertr344ge zugunsten Dritter (247247 328, 331 BGB) vom 13. Juni 2001 der Miterbin B. zugewandt habe, weshalb diese nicht in den Nachlass gefallen seien. Der angefochtene Beschluss enth344lt zu diesen Vor-g344ngen jedoch keine Feststellungen und nimmt auch nicht auf entsprechendes Vorbringen Bezug. Er kann deshalb auch nicht auf einem falschen "Obersatz" beruhen. 3 2. Auf die Frage, ob Pflichtteilsanspr374che - obwohl nachrangig zu befrie-digen - bei der Pr374fung der 334berschuldung eines Nachlasses zu ber374cksichti-gen sind, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, offene Pflichtteils- bzw. Pflichtteilserg344nzungsanspr374che best374nden nicht mehr. 4 3. Eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung im Hinblick auf die angeblich rechtsfehlerhafte Begr374n-dung des Beschwerdegerichts erforderlich, dass gegen den Nachlass noch nicht geltend gemachte Forderungen bei der Pr374fung der 334berschuldung des Nachlasses nicht zu ber374cksichtigen seien. Das Landgericht geht in seiner Be-gr374ndung weder ausdr374cklich noch stillschweigend von derartigen allgemeinen Obers344tzen aus, sondern ber374cksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalls. 5 - 4 - Selbst wenn die Beurteilung in einzelnen Punkten nicht zutreffen sollte, w374rde dies nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gef344hrden. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 21.01.2004 - 10 IN 65/02 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 25.04.2007 - 1 T 28/06 -
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