BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 92/08 vom 12. November 2008 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - verurteilt, der Kl344gerin Auskunft zu erteilen 374ber die gesam-ten von ihm in den letzten 12 Monaten, n344mlich in der Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2007, erzielten Eink374nfte, und zwar: 1 a) aus nichtselbst344ndiger T344tigkeit durch Vorlage der monatlichen Ge-haltsbescheinigungen des Arbeitgebers, aufgeschl374sselt nach Brutto- und Nettoeinkommen unter Einschluss von Gratifikationen, Spesen, Auslagen und 334berstundenverg374tung f374r den genannten Zeitraum; - 3 - b) aus Kapitalertr344gen durch Vorlage einer Bescheinigung f374r das Jahr 2006; c) aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung f374r das Jahr 2006; d) aus Nebent344tigkeitseink374nften, Renten, Arbeitslosengeld und Sozial-hilfe durch Vorlage einer Best344tigung der entsprechenden Institutio-nen; e) aus selbst344ndiger T344tigkeit durch Vorlage der Bilanzen und Einnah-men- und Ausgabenberechnungen, Listen der Abschreibung f374r Ab-nutzung, die der Bilanz zugrunde liegenden Steuerbescheide und Steuererkl344rungen, und zwar jeweils bez374glich der zur374ckliegenden drei Jahre, n344mlich 2004, 2005 und 2006. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Durch Beschluss vom 27. M344rz 2008 verwarf das Oberlandesgericht - nach Erteilung eines entspre-chenden Hinweises - die Berufung als unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der verl344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist begr374ndet worden war. Zugleich setzte es den Wert des Streitgegenstandes f374r die Berufungsinstanz auf 500 200 fest. Nachdem der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt und die Berufung begr374ndet hatte, wies das Oberlandesgericht ihn darauf hin, dass die Berufung - unabh344ngig von der Frage einer eventuellen Wiedereinsetzung - schon des-halb unzul344ssig sein d374rfte, weil die Beschwer nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. 2 Durch den angefochtenen Beschluss wurde dem Beklagten Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n- 3 - 4 - dungsfrist gew344hrt. Gleichzeitig wurde seine Berufung als unzul344ssig verworfen, da die notwendige Beschwer nicht erreicht sei. Diese sei mit allenfalls 500 200 zu bewerten, dementsprechend sei der Streitwert in dem Beschluss vom 27. M344rz 2008 auch auf 500 200 festgesetzt worden. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zul344ssig, weil der allein geltend gemachte Zulas-sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt. 4 1. Dieser Zulassungsgrund ist zun344chst in den F344llen einer Divergenz gegeben, wenn also die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung ei-nes h366her- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver-gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 m.w.N.). 5 Die danach erforderlichen Voraussetzungen hat der Beklagte in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung nicht aufgezeigt. 6 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse, die Aus-kunft nicht erteilen zu m374ssen. F374r die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, soweit - wie hier - ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht geltend gemacht wird, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgf344ltige 7 - 5 - Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336 m.w.N.). 8 Das Berufungsgericht hat diesen Aufwand mit allenfalls 500 200 veran-schlagt. Daf374r, dass es - wie die Rechtsbeschwerde meint - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine generelle Begrenzung des Wer-tes des Abwehrinteresses auf 500 200 f374r zutreffend erachte, sind keine Anhalts-punkte ersichtlich. Dagegen spricht bereits die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 10. August 2008 (- XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1986 f.), in der die ma337gebliche Rechtsprechung dargestellt ist. Dass das Berufungsgericht hiervon abgewichen w344re, kann nicht festgestellt werden. Daf374r ist auch aus der Wertfestsetzung auf 500 200 nichts ersichtlich. Dem Beklagten obliegt es nach dem Teilurteil des Amtsgerichts, Auskunft 374ber die in der Zeit von September 2006 bis August 2007 erzielten Eink374nfte zu erteilen. Zu diesem Zweck sind bez374glich einer ausge374bten nichtselbst344ndigen T344tigkeit die monatlichen Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Hinsichtlich eventueller Ka-pitalertr344ge ist eine Bescheinigung und hinsichtlich der Eink374nfte aus Vermie-tung und Verpachtung eine Gewinn- und Verlustrechnung, jeweils f374r 2006, vor-zulegen. Eink374nfte aus Nebent344tigkeiten, Renten, Arbeitslosengeld und Sozial-hilfe sind - soweit vorhanden - durch entsprechende Belege zu dokumentieren. Wegen der Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit sind Bilanzen nebst den im Einzelnen bezeichneten Anlagen sowie die Steuererkl344rungen und -bescheide f374r 2004, 2005 und 2006 beizubringen. Der damit verbundene Aufwand besteht mithin in der Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen und der Anfer-tigung entsprechender Kopien. Soweit der Beklagte 374ber im Einzelnen bezeich-nete Eink374nfte nicht verf374gte, ist dies zu erkl344ren. Der Hilfe Dritter, insbesonde- 9 - 6 - re eines Steuerberaters, bedarf der Beklagte dazu nicht, da entgegen der An-nahme der Rechtsbeschwerde keine Ermittlung der Eink374nfte und Ausstellung einer Einkommensbescheinigung geschuldet ist. 10 Bei dieser Sachlage ergibt sich auch in tats344chlicher Hinsicht nichts f374r die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe nicht den konkret erforderlichen Aufwand bewertet, sondern eine generelle Begrenzung des Wertes auf 500 200 f374r zutreffend erachtet. Dass der tats344chliche Aufwand h366here Kosten als 500 200 verursachen w374rde, war f374r das Berufungsgericht oh-ne substantiierten, hier indessen fehlenden Sachvortrag nicht ersichtlich. 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung ist auch dann erforderlich, wenn bei der Aus-legung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler 374ber die Einzelfallentschei-dung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig ber374hren. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte verletzt hat, namentlich die Grundrechte auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willk374rfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; BGHZ 151, 221, 226). 11 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Berufungsge-richt eine Verletzung der Hinweispflicht gem344337 247 139 ZPO als Auspr344gung die-ser Grunds344tze aber nicht vorzuwerfen. 12 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gen374gt das Ge-richt seiner Hinweispflicht dann, wenn es die Parteien auf den noch fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverst344ndlich hinweist und ihnen die M366glichkeit er366ffnet, ihren Vortrag sachdienlich zu er-g344nzen. Diese Hinweispflicht besteht im Grundsatz auch in Verfahren, in denen 13 - 7 - die Partei durch einen Prozessbevollm344chtigten vertreten wird. Hat die Partei einen nicht hinreichend eindeutigen Hinweis falsch aufgenommen, muss das Gericht diesen pr344zisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stel-lung zu nehmen (Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336 f. m.w.N.). 14 Dieser Hinweispflicht ist gen374gt worden, indem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 27. M344rz 2008 den Wert des Streitgegenstandes f374r die Beru-fungsinstanz auf 500 200 festgesetzt hat. Dadurch war f374r den anwaltlich vertrete-nen Beklagten erkennbar, dass die Berufung nach Auffassung des Oberlandes-gerichts nicht nur mangels rechtzeitiger Begr374ndung, sondern auch nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzul344ssig war. Der Anwalt musste deshalb unter Ber374cksich-tigung der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschwer einer zur Auskunftserteilung verurteilten Partei und zu dem in gleicher H366he zu bemessenden Wert des Streitgegenstandes f374r die Berufungsinstanz davon ausgehen, zu dem notwendigen Kostenaufwand nicht hinreichend vorgetragen zu haben. Das Berufungsgericht hat seine Hinweispflicht auch nicht dadurch ver-letzt, dass es dem Beklagten - nachdem dieser Wiedereinsetzung beantragt, die Berufung begr374ndet, gleichwohl aber keinen Vortrag zur Beschwer gehalten hatte - lediglich mitgeteilt hat, dass die Berufung, unabh344ngig von der Frage einer eventuellen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - schon deshalb un-zul344ssig sein d374rfte, weil die Beschwer nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht er-reicht sei. Denn der Anwalt, der die Berufung allein damit begr374ndet hatte, der Beklagte schulde keinen Trennungsunterhalt und brauche deshalb auch keine Auskunft zu erteilen, weil der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin verwirkt sei, musste aufgrund des erneut erteilten und angesichts der klaren Rechtslage kei-ner Pr344zisierung bed374rfenden Hinweises davon ausgehen, mit der vorgelegten 15 - 8 - Berufungsbegr374ndung zu der erforderlichen Beschwer nicht hinreichend vorge-tragen zu haben. 16 Aber selbst wenn eine Verletzung der Hinweispflicht bejaht werden w374r-de, l344ge kein erheblicher Rechtsfehler vor, der eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde rechtfertigen k366nnte. Denn es ist nicht dargetan, dass der Beklagte auf einen die ma337gebliche Rechtsprechung konkret aufzeigenden Hinweis er-heblichen neuen Sachvortrag gehalten h344tte (vgl. BGH Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06 - WuM 2008, 615, 617). Das Vorbringen der Rechtsbe-schwerde hierzu ersch366pft sich in den Ausf374hrungen, die steuerlichen Angele-genheiten des Beklagten als Gewerbetreibendem w374rden von einem Steuerbe-rater erledigt. Durch eine vorzeitige Ermittlung der Eink374nfte, Zusammenstel-lung der Unterlagen und Ausstellung einer Einkommensbescheinigung entst374n-den Steuerberaterkosten von ca. 700 200. Da der Beklagte, wie bereits dargelegt, aber weder eine vorzeitige Einkommensermittlung noch die Ausstellung einer - 9 - Einkommensbescheinigung schuldet, w344re der Vortrag f374r eine 374ber den Betrag von 500 200 hinausgehende Festsetzung der Beschwer unbehelflich gewesen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 18.12.2007 - 6 F 367/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2008 - 13 UF 7/08 -
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