BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92/08 vom 11. M344rz 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. M344rz 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. M344rz 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Verfahrensgrundrecht der Schuldnerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat sich in der Begr374ndung seiner Entscheidung mit den Schreiben der Schuldnerin vom 15. Februar 2006 und vom 19. April 2006 ausdr374cklich befasst. Dass es aus 2 - 3 - diesen Schreiben nicht die von der Schuldnerin gew374nschten Schl374sse gezo-gen hat, ber374hrt nicht deren Anspruch auf rechtliches Geh366r. Das Schreiben der Schuldnerin vom 8. Mai 2006 wird im Beschluss des Beschwerdegerichts zwar nicht ausdr374cklich erw344hnt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das Beschwerdegericht den Inhalt dieses Schreibens nicht zur Kenntnis ge-nommen und bei seiner Entscheidung ber374cksichtigt hat (vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Das Beschwerdegericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Se-nats abgewichen. Danach rechtfertigen ganz geringf374gige Verletzungen von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Restschuldbefreiung nicht. Insoweit kann auch zu ber374cksichtigen sein, ob der Schuldner falsche oder unvollst344ndige Angaben im Verlaufe des Verfahrens berichtigt oder er-g344nzt oder eine zun344chst vers344umte Mitwirkung nachgeholt hat, bevor ein Gl344ubiger deswegen einen Versagungsantrag gestellt hat (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623, 624 Rn. 13; v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, NZI 2009, 777, 778 Rn. 11). Die Ansicht des Beschwer-degerichts, die Mitteilung der Schuldnerin, es sei nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen, sei in Anbetracht des Umstands, dass sie sp344ter bei dem Arbeitgeber den Arbeitslohn eingefordert habe, auch dann als nicht unwesentlicher Versto337 gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu be-trachten, wenn die Auskunft sp344ter nachgeholt wurde, l344sst keinen zulassungs-relevanten Rechtsfehler e 3 rkennen. Die von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tzlich gehaltene Frage, ob die Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur dann versagt werden kann, wenn die Befriedigung der Gl344ubiger durch die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht tats344chlich negativ beeinflusst wurde, hat der Senat zwi- 4 - 4 - schenzeitlich mit Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, WM 2009, 515) dahin entschieden, dass eine konkrete Beeintr344chtigung der Befriedigungsaus-sichten der Gl344ubiger im Falle des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht vorausgesetzt wird. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 25.09.2007 - 9 IK 48/05 - LG Limburg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 7 T 255/07 -
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