BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 92/15 vom 28. Juli 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1903 Zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - LG Stade AG Stade - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Gün ter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. D er 49 jährige Betroffene leidet an einer phasenhaft verlaufenden sch i- zoaffektiven Psychose , wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Das Amtsgericht bestellte erstmal s 2008 eine n Berufsb etre uer für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, Kurzzeitpflege und Rehabilitation, Vermögenssorge ohne das Recht zur Wohnungsauflösung und Vertretung gegenüber Pflegediensten, 1 2 - 3 - Pflegeeinrichtungen, Behörden sowie Le istungsträgern . Später verlängerte das Amtsgericht die Betreuung bis zum 29. August 2016 und ordnete einen Einwill i- gungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge bis zum 29. August 2013 an . Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 hat das Amtsgericht den Ein will i- gungsvorbehalt verlängert . Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat . Hiergegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde des Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Be gründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts sei zum Schutz des - im Wesen t- lichen aus Grundbesitz im Wert von rd. 716 n - Vermögens des Beschwerdeführers notwendig. Das bisherige Verhalten zeige, dass er de r- zeit nicht in der Lage sei, sich um sein umfängliches Vermögen zu kümmern. Aus rückständigen Krankenkassenbeiträgen sowie rückständiger Miete und Nutz ungsentschädigung seien Verbindlichkeiten in Höhe von rd. 147.000 f- gelaufen. Der Betroffene sei sich nicht darüber im Klaren, welche Maßnahmen notwendig seien, um sein derzeitiges Vermögen auch für die Zukunft zu erha l- ten. So wende er sich ohne erkennb aren Grund gegen den vom Betreuer eing e- leiteten Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen, deren Ertrag gering sei und deren Verkaufserlös zur Tilgung seiner vorhandenen Schulden und Instandha l- tung der vermieteten Immobilien sinnvoll verwendet werden könne. Es bestü n- de daher die Gefahr, dass der Be troffene sich ohne die Anordnung eines Einwi l- 3 4 5 - 4 - ligungsvorbehalts wirksam gegen Maßnahmen wende, die der Betreuer zur g e- botenen Schuldentilgung vornehmen möchte. 2 . Die se Ausführungen halten e iner rechtlichen Nachpr üfung nicht stand. Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des B e- treuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung e iner erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Für die Verlängerung der Anordnung eines Ei n- wi l ligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung di e- ser Maßnahme entsprechend . Die Verlängerung s etzt somit voraus, dass die konkrete Gefahr für das Vermögen des Betroffenen nach wie vor besteht (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 41). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen ( vgl. Sena tsbeschluss vom 27. Juli 2011 - XII ZB 118/11 - FamRZ 2011, 1577, Rn. 18 ff.). a ) Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts muss erforderlich sein, um eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abz u- wenden ( vgl. BT - Drucks. 11/45 28 S. 137) . Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohl s des Betreuten in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 9). Die Gefahr für das Vermögen des B etreuten kann sich auch daraus e r- geben, dass er sein umfangreiches Vermögen, das aus Grundstücken oder e i- nem Betrieb besteht, nicht überblicken und verwalten kann (BayObLG FamRZ 1995, 1518, 1519; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 9). Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt auch bei einem umfangreichen Vermögen des 6 7 8 9 - 5 - Betreuten nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1903 Rn. 52). Der Grundsatz d er Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwi l- ligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 16 ; Jurgeleit/Kieß Betreuungsrec ht § 1903 BGB Rn. 21; vgl. auch BT - Drucks. 11/4528 S. 136 ). Untauglich ist der Einwilligung s- vorbehalt hingegen als Disziplinierungsinstrument bei bloßen Meinungsve r- schiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 40 m wN). b ) Dass nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen für eine Aufrech t- erhaltung des Einwilligungsvorbehalts vorliegen, hat das Land gericht nicht au s- reichend festgestellt. aa) Das Landgericht hat hervorgehoben, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, sich um sein umfängliches Vermögen zu kümmern. E r sei sich nicht darüber im Klaren, welche Maßnahmen notwendig seien, um sein derzeitiges Vermögen au ch für die Zukunft zu erhalten. D ies rechtfertigt für sich genommen allerdings zunächst nur die An or d- nung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, nicht aber schon die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. bb) Weiter hat das Landgericht ausgeführt, es seien aus rückständigen Krankenkassenbeiträgen und Schulden aus einem Miet verhä ltnis Verbindlic h- keiten in Höhe von rd. 147.000 Indessen wird nicht aufgezeigt, dass ohne Anordnung des Einwilligungsvorbehalts die Gefahr einer derartige n 10 11 12 13 14 - 6 - Schuldenbildung fortbesteht. D i e laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen , ist der B etreuer auch ohne Einwilligungsvorbehalt in der Lage. Inwieweit sich aus den - ohnehin nur angedeuteten - Schädigungen, die der Betroffene seinem Vermögen in der Vergangenheit zugefügt hat, Gefährdungen für die Zukunft ableiten ließen (vgl. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht § 1903 BGB Rn. 17), ist demgegenüber nicht aufgezeigt . cc) Ebenso wenig trägt die Begründung des Landgerichts, der Betroffene wende sich ohne erkennbaren Grund gegen den vom Betreuer eingeleiteten Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen, deren Ertrag gering sei und deren Verkaufserlös zur Tilgung seiner vorhandenen Schulden und Instandhaltung der vermieteten Immobilien sinnvoll verwendet werden könne. Darau s ent stünde die Gefahr, dass der Be troffene sich ohne die Anordnung eines Einwilligung s- vorbehalts wirksam gegen Maßnahmen wende, die der Betreuer zur gebotenen Schuldentilgung vornehmen möchte . Diese Erwägungen lassen , wie d ie Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, b e- reits nicht erkennen, inwieweit das Landgericht berücksichtigt hat, dass der vom Betreuer vorgesehene Grundstücksverkauf bereits beurkundet und betreuung s- gerichtlich genehmigt war . Es fehlte lediglich noch an der Rechts kraft des G e- nehmigungsbeschlusses, welche zehn Tage nach dem Erlass des hier ang e- fochtenen Beschlusses dadurch eintrat, dass das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung zurückwies . K onkrete Feststellungen daz u , dass weitere erhebliche Gefahren durch selbs t- gefährdende Handlungen des Betroffenen außerhalb der Meinungsverschi e- denheit über die Verwertung d er Grund stücke bestehen , sind nicht getroffen. 15 16 - 7 - c) Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand ha ben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen über die Erforderlichkeit eines Ein willigungsvorbehalts bedarf. Dose Weber - Monecke Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Stade, Entscheidung vom 21.01.2014 - 41 XVII 101/14 - LG Stade, Entscheidung vom 26.01.2015 - 9 T 135/14 - 17
Full & Egal Universal Law Academy