ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB92.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92/15 vom 9. Juni 2016 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2, § 321a Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zu, en t faltet eine nachträgliche, auf eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ergangene stat t- gebende Zulassungsentscheidung für das Rechtsbeschwerde gericht keine Bi n- dungswirkung, wenn die ursprüngliche Entscheidung nicht auf Verstößen gegen Ve r- fahrensgrundrechte beruh t. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15 - LG Frankenthal AG Ludwigshafen am Rhein - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill , Grupp und Dr. Schopp - meyer am 9. Juni 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26 . August 2015 in der Fassung vom 14. Oktober 2015 wird auf Kosten des weiteren B e- teiligten als unzulässig verworfen . Der Gegenstandswert wird auf 3. 081 , 33 Gründe: I. Der weitere B eteiligte ist Verwalter in dem Verbraucheri nsolven zverfa h- ren über das Vermögen des F . . Das Amtsgericht hat die Vergütung des weiteren B eteiligten anstelle des beantragten Betrages von 8.246,87 lediglich 5.165,54 i- ge Beschwerde hat das Landgericht - Einzelrichter - durch Beschluss vom 26. August 2015 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die von dem weiteren Beteiligten erhobene Gehörsrüge hat das Landg e richt - Einzelrichter - durch Beschluss vom 30. September 2015 zurückgewi e sen. Auf 1 - 3 - die nunmehr geltend gemachte Gegenvorstellung des weiteren Bete i ligten hat das Landgeric ht - Einzelrichter - durch Beschluss vom 14. Oktober 2015 die Rechtsbeschwerde ohne weitere Begründung zugelassen. Mit diesem Recht s- mittel verfolgt der weitere Beteiligte seinen abgewiesenen Vergütung s antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine das Rechtsbeschwerdeg e- richt nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO bindende Zulassung liegt ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters (BGH, Beschluss vo m 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 , 202; vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, WM 2012, 1734 Rn. 4; vom 16. April 2015 - IX ZB 93/12, NZI 2015, 563 Rn. 4; vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, WM 2016, 360 Rn. 10 ) - nicht vor. 1. Enthält der angefocht ene Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird, und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 , WM 2009, 1058 Rn. 7 ff ; Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW - RR 2014, 1470 Rn. 7 betreffend Revision ). Im Streitfall hat d as Beschwerdegericht in se i- nem Beschluss vom 26. August 2015 zur Zulassung der Rechtsbeschwerd e nicht geschwiegen, sond ern ausdrücklich eine Zulassung abgelehnt , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt seien . Bei dieser Sachlage steht fest, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde . 2 3 - 4 - 2. Unwirksam ist eine prozessual nicht vorgesehene nachträgl iche Z u- lassungsentscheidung, weil sie die Bindung des Gerichts an seine eigene En t- scheidung (§ 318 ZPO) außer Kraft setzen würde (BGH, Beschluss vom 12. März 2009, aaO; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, WM 2012, 325 Rn. 7 ; vom 16. September 2014, aaO ). Dies gilt auch , wenn das Beschwerdegericht - wie hier - seine bewusste Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder eine r Gegenvorstellung ändert ( BGH, Urteil vom 4. März 2011, aaO; vom 16. September 2014, aaO ; vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, zVb Rn. 8 f f ). a) Die Voraussetzungen des § 321a ZPO lagen - wie das Beschwerd e- gericht selbst zutreffend festgestellt hat - ni cht vor. Mithin konnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf der Grundlage einer Anhörungsrüge nachträ g- lich ausgesprochen werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 , aaO; vom 16. September 2014 , aaO Rn. 8 f ; vom 14. April 2016, aaO ). Die Anh örungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemö g- lichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen die grun d- gesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs (BGH, Urteil vom 1. Dezem ber 2011 , aaO Rn. 8 ; vom 16. September 2014, aaO Rn. 9 ; vom 14. April 2016 aaO Rn. 22 ) . Dem auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht den erforderlichen spezifischen Verstoß gegen den Anspruch festgestellt hat, der allein die Bindung an seine bereits getroffene Entscheidung gemäß § 318 ZPO aufheben könnte. Vielmehr hat d as Beschwerdegericht auf die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten durch B e- schluss vom 30. September 2015 abermals eine Zulassung verweigert , weil der weitere Beteiligte im Beschwerdev erfahren zum Erfordernis der Zulassung der 4 5 6 - 5 - Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen habe und daher eine Gehörsve rletzung nicht ersichtlich sei. b) Die Rechtsbeschwerde konnte auch nicht auf die fristgerechte Gege n- vorstellung des Beschwerdeführers zugelassen werden. aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene Zulassung der Rechtsb e- schwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO unter der Voraussetzung gebilligt, dass die Zulassung zuvo r willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (BGH, Urteil vom 4. März 2011, aaO Rn. 9 ; vom 1. Dezem ber 2011 - IX ZR 70/10, WM 2012, 325 Rn. 11; vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW - RR 2014, 1470 Rn. 12; jeweils mwN ). Ob die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als Verstoß gegen andere Ve r- fahrensgrundrechte in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidun g. bb) Ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf kann nämlich allenfalls Erfolg haben, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung die strengen Voraussetzungen einer solchen Rüge zugrunde gelegt hat. Sowohl das Gebot des gesetzlichen Richters als auch das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes schützt nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung der Prozes s- ordnung, sondern setzen eine willkürlich unterlassene Zulassung oder eine u n- zumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des In stanze n- zuges voraus (BGH, Urteil vom 4. März 2011 , aaO Rn. 10; vom 1. Dezember 2011 , aaO Rn. 12). 7 8 9 - 6 - cc ) Der Beschluss vom 14. Oktober 2015 über die nachträgliche Zula s- sung der Rechtsbeschwerde lässt mangels jeglicher Begründung nicht erke n- nen, dass das Beschwerdegericht diese Voraussetzungen geprüft und ang e- nommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011, aaO) . Erst recht hat es nicht festgestellt, dass seine ursprüngliche Entscheidung vom 26. August 2015 , die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, objektiv willkürlich gewesen wäre oder den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfe rtigender Weise verkürzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011, aaO; vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 13) . Kayser G ehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 06.07.2015 - 3b IK 349/14 LU - LG Frankenthal, Entscheidung vom 26.08.2015 - 1 T 215/15 - 10
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