ECLI:DE:BGH:2017:040517BIXZB92.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92 /16 vom 4. Mai 2017 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Res t- schuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzve r fahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufg e hoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist. InsO §§ 4a, 4c Der Sc huldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Ko s- tenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einha l- tung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Inso l- venzverfahren stellt, auc h wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16 - LG Stralsund AG Stralsund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 4. Mai 201 7 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlü ss e der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 15. August 2016 und des Amtsgericht s Stralsund vom 31. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe : I. Am 9. Januar 2012 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag des Schuldners - verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung - nach Ko s- tenstundung das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des S chuldners und bestellte einen Treuhänder. Durch Beschluss vom 7. November 2013 , rechtskräftig seit dem 6. Dezember 2013, hob das Insolvenzgericht die 1 - 3 - bewilligte Stundung auf, weil der Schuldner trotz Aufforderung des Treuhänders keine Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse erteilt habe . Es sei daher nicht nachprüfbar, ob der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit aus ü- be oder sich um eine solche bemühe. Darüber hinaus lägen die Voraussetzu n- gen für eine Versagung der Restschuldbefreiung vor, weil de r Schuldner seinen Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO nicht hinreichend nachgekommen sei . Im Anschluss an die Aufhebung der Kostenstundung stellte das Insolvenzgericht am 25. Juni 2014 das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO mangels Masse ein, was zur Folge hatte, dass der Schuldner nicht von seinen Verbindlichkeiten g e- genüber den Insolvenzgläubigern befreit wurde (§ 289 Abs. 3 InsO aF). Am 9. März 2016 hat der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolven z- verfahrens über sein Vermögen, die Stundung der Ko sten und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat diese Anträge insg e- samt als unzulässig verworfen. Nach Übertragung der Sache auf die Kammer hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners zurüc k- gewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine erstinstanzlichen Anträge weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: N ach der Neuregelung im G e- setz zur Verkürzun g des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 1 5. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2379) fänden sich in § 287a Abs. 2 InsO gesetzlich geregelte Sperrfristen. Sperrfristen für andere dort nicht 2 3 4 - 4 - geregelte Fälle seien nach der Gesetzesbeg ründung ausgeschlossen. Die in dieser Neuregelung genannten Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Doch sei der erneute Antrag des Schuldners auf Kostenstu n- dung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sein neuer A n- trag stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, weil es ohne das Fehlverhalten des Schuldners im vorangegangenen Verfahren nicht zum Abbruch des Verfa h- rens gekommen wäre. Erst durch das Fehlverhalten des Schuldners im ersten Verfahren sei das Bedürfnis für einen neuen Antrag entstanden. Durch sein Fehlverhalten sei ein beträchtlicher Schaden für die Staatskasse herbeigeführt worden. Die Kostenstundung im Erstverfahren sei ihm im Hinblick auf das soz i- alpolitische Interesse an der Erteilung der Restschuldbefreiung gewährt wo r- den, die er selbst vereitelt habe. Die vom Staat für ihn im Erstverfahren aufg e- wandten Kosten seien praktisch nutzlos aufgewandt worden. Es erscheine mi t- hin auch vor diesem Hintergrund im Ergebnis richtig, dass eine erneute Fina n- zierung des Verf ahrens aus öffentlichen Mitteln zumindest für eine gewisse Zeit, die vorliegend noch nicht abgelaufen sei, ausscheide. Da die Stundung nicht habe bewilligt werden können , hätte ein Insolvenzverfahren nur nach Leistung eines Vor schusses nach § 26 Abs. 1 Ins O eröffnet werden dürfen. Die Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens sei deswegen im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden. 2. Die Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Maßgeblich sind gemäß Art. 103h S atz 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetz es zur Verkürzung des Res t- schuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der G läubigerrechte vom 1 5. Juli 5 6 - 5 - 2013 (BGBl I, S. 2379), weil der Schuldner den Antrag auf Insolvenzeröffnung nach dem 1. Juli 2014 gestellt hat. b) Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist nicht desw e- gen unzulässig , weil das vorangegangene Verfahren nach Aufhebung der Ko s- tenstundung wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 207 InsO mangels Masse einges tellt wurde . aa) Nach dem auslaufenden Recht ist ein erneuter Antrag auf Res t- schuldbefreiung und Stundung der Kosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtsk räftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ableh nung der Kostens tundung w e- gen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist . Entspr e- chendes g i lt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung re chtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist oder wenn der Schuldner auf den im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem A ntrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert oder er seinen Antrag auf Res t- schuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Inso l- venzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern ( BGH, Beschluss vom 22. Novem ber 2012 - IX ZB 194/11, NZI 2013, 99 Rn. 6 mwN). Ebenso ist der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Kostenstundung unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung de r Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender D e- ckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist (BGH, B e- schluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 11). 7 8 - 6 - bb) Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechun g entwickelten Sperrfristen teilweise aufgegriffen und in § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ger e- gelt, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Inso l- venzverfahrens o der nach diesem Antrag die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO oder nach § 296 InsO versagt worden ist. Doch hat er - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - unter and e- rem für den vorliegend zu entscheidenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schuldner im Erstverfahren seinen Auskunftspflichten nach § 97 InsO nicht nachgekommen ist, ihm aber nicht die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt, sondern die Kostenstundung wegen dieser Pflic h t- ve r letzung nach § 4c InsO aufgehoben wor den ist, keine Sperrfrist für die Einle i- tung eines neuen Verfahrens vorgesehen . (1) Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass die zum alten Recht entwickelten Sperrfristen weiterhin - teilweise beschränkt auf bestimmte Fal l- gruppen - auch unter dem neuen Recht anzuwenden seien, auch wenn der G e- setzgeber eine Sperrfrist in § 287a Abs. 2 InsO nicht vorgesehen ha be (Uhle n- bruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 4a Rn. 38 ; HmbKomm - InsO/Streck, InsO, 6. Aufl., § 287a Rn. 9 ff, insbesondere auch Rn. 12 ; Wenzel in Kübler/Prütting/ Bork , InsO, 2015, § 287a Rn. 14 ff für den Widerruf gemäß § 303 Abs. 1 Nr. 2 InsO und die Antragsrücknahme ) . Andere meinen, die zum auslaufenden Recht entwickelten Rechtsgrundsätze seien seit Inkra fttreten des § 287a Abs. 2 InsO am 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar, weil diese Vorschrift die Frage a b- schließend regele, wann die Beantragung eines neuen Verfahrens im Hinblick auf Vorverfahren unzulässig sei (AG Göttingen, NZI 2014, 1056; LG Baden - Baden , NZI 2016, 91; AG Aachen, NZI 2017, 114; MünchKomm - InsO/Stephan, 9 10 - 7 - 3. Aufl., § 287a Rn. 18; H K - InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 287a Rn. 9; vgl. Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 670 ff, zu vorliegendem Fall Rn. 672 ) . (2) In dem hier z u entscheidenden Fall der Verfahrenseinstellung nach Aufhebung der Kostenstundung aufgrund eines schuldnerischen Fehlverhaltens hält der Senat nicht an s einer Rechtsprechung fest. Der Schuldner kann danach einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung verbund en mit einem neuen A n- trag auf Insolvenzeröffnung stellen. Der Begründung des Gesetzesentwurf s der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012 (BT - Drucks. 17/11268 S. 25) zu § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Sperrfristen n ur insoweit anor d- nen wollte , als der Schuldner im vorangegangenen Verfahren die Auskunfts - und Mitwirkungspflicht en verletzt, unzutreffende Angaben gemacht oder Obli e- genheiten nicht beachtet hat und deshalb auf Antrag eines Gläubigers die Res t- schuldbefreiu ng versagt worden ist . Dem unredlichen Schuldner sei nach einer in einem vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen Versagung der Res t- schuldbefreiung wegen einer Verletzung von Mitwirkungs - und Auskunftspflic h- ten eine neue Verfahrenseinleitung für eine best immte Zeit verwehrt, weil der Zweck der Versagungsgründe, nur einem redlichen Schuldner die Vergünst i- gung einer Restschuldbefreiung zuteilwerden zu lassen, ansonsten verfehlt würde. Sperrfristen für anderweitige Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schu ldners seien nicht vorzusehen. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Kiel (ZVI 2011, 234), die neue Anträge auf Insolvenzeröffnung, Kostens tundung und Res t- schuldbefreiung für zulässig ansah, obwohl in einem vorangegangenen Verfa h- 11 12 13 - 8 - ren di e dem Schuldner gewährte Kostenstundung wegen der unterlassenen Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes nach § 4c InsO aufgehoben und sodann nach § 298 InsO die Restschuldbefreiung versagt worden war , wird als Begrü n- dung, warum für einen solchen Fall eine Sperrfr ist nicht vorgesehen sei , ang e- geben, es fehle bereits an einem im ersten Verfahren gestellten Versagungsa n- trag eines Gläubigers und an der Feststellung, dass die Befriedigung der Inso l- venzgläubiger beeinträchtigt werde . Ziel des Insolvenzverfahrens und des in ihm eingebetteten Restschuldbefreiungsverfahrens sei es, dem redlichen Inso l- venzschuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu b e- freien. Vor diesem Hintergrund solle dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redliche n Schuldner eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden. Allein aus der Tatsache, dass der Schuldner es unte r- lassen habe , einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, kö n- ne nicht auf seine Unredlichkeit geschlossen werden. Ents prechendes gelte auch für die Fälle , in denen eine Kostenstundung im Vorverfahren versagt we r- de , weil nach Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach § 290 Ab s. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei gegeben sei. Woll e man auch hier eine Sperre für den Schuldne r vorsehen, bliebe unberücksichtigt, dass allein ein durch das G e- richt festgestelltes Fehlverhalten im Vorverfahren und ein darauf beruhender Versagungsantrag eines Gläubigers eine solche Sperre legiti mieren könne . cc) Eine analoge Anwendung des § 287 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO auf den vorliegenden Fall kommt deswegen nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gese t- zes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des G e- setzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt e Lücke m u ss dab ei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des 14 - 9 - Gesetzgebers als planwidrige Lück e im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 12). Der Gesetzgeber hat zwar den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich a n- gesprochen, aber sehr ähnliche, nämlich einmal, dass dem Schuldner von vornherein eine Stundung im Hinblick auf die Verwirklichung eines Vers a- gungsgrundes nach § 29 0 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht gewährt wurde, und zum a n- deren die Aufhebung der Kostenstundung wegen schuldnerischen Fehlverha l- tens in d er Treuhandperiode mit der Folge der Versagung der Restschuldb e- freiung nach § 298 InsO. Dann aber kann nicht angenommen werden, dass er einen Verstoß nach § 29 0 Abs. 1 Nr. 5 InsO im eröffneten Verfahren , in dessen Folge die Kostenstundung aufgehoben und da s Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wurde , anders behandelt wissen wollte. Der vorliegende Fall hat mit den im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Fallgestaltungen gemei n- sam, dass das vorausgegangene Restschuldbefreiungsverfahren an der abg e- lehnten K ostenstundung gescheitert war (vgl. Ahrens, Das neue Privatinso l- venzrecht, 2. Aufl. Rn. 672) . Mit Recht hat das Beschwerdegericht deswegen angenommen, dass der erneute Antrag des Schuldners auf Restschuldbefre i- ung nicht nach § 287a Abs. 2 InsO (analog) unz ulässig ist. c) Auch der Antrag auf Kostenstundung ist zulässig, anders als das B e- schwerdegericht meint, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. aa) D iese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nach der einen Auffassun g ist der erneute Antrag auf Kostenstu n- dung nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO in der Woh l- verhaltensperiode rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner die Aufhebung 15 16 17 - 10 - der Kostenstundung im Erstverfahren schuldhaft dadurch provoziert habe, dass er seinen Auskunfts - und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (AG Ludwigshafen, NZI 2016, 782 , 783 ; AG Aachen, NZI 2017, 114 f ; Laroche, NZI 2014, 576 ). Nichts andere s kann dann auch wegen entsprechender We r- tungen für den vorliegenden Fall gelt en . Dem wird entgegengehalten, d er G e- setzgeber habe in § 287a Abs. 2 InsO die eindeutige Entscheidung getroffen, dass über die dort aufgeführten Fälle hinaus ein Restschuldbefreiungsantrag zulässig sei und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a I nsO auch ein Stundungsantrag ( LG Baden - Baden, NZI 2016, 91, 92; AG Göttingen, ZVI 2017, 68 , 69 ; FK - InsO/Kothe, 8. Aufl., § 4a Rn. 25; Ahrens in Ahrens/ Gehrlein/Ringst meier, InsO, 3. Aufl., § 4a Rn. 55 aE; Ahrens , Das neue Priva t- insolvenzrecht, 2. Aufl. , R n. 259, 260 ). bb) Die Frage muss nicht allgemein beantwortet werden. Vorliegend handelte der Schuldner jedenfalls mit Stellung der neuen Anträge auch unter Berücksichtigung seines Fehlverhaltens im Vorverfahren nicht rechtsmis s- bräuchlich . (1) Na ch dem früheren Rechtszustand ist dem Schuldner auch dann die Kostenstundung zu versagen, wenn die Voraussetzungen der § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht vorliegen, aber bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner au s einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird. § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO regelt die Versagung der Stundung danach nicht abschließend (BGH, B e- schluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3; vom 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14, 18 19 - 11 - ZVI 2015, 458 Rn. 7). Daraus is t auch für das neue Recht abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Schuldner die Restschuldbefreiung erreichen kann, ihm die Kostenstundung - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4a InsO gegeben sind - zu gewähren ist. Der Schuldner handelt insowe it mit der Ste l- lung der neuen Anträge nicht rechtsmissbräuchlich. Ist ein Antrag auf Res t- schuldbefreiung nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig, führt dies deswegen zur Unzulässigkeit des Stundungsantrags (BT - Drucks. 17/11268 S. 20 zu B. Art. 1 Nr. 1; vgl. Ahr ens, aaO Rn. 256 , 259 ) . Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung hingegen nach § 287a Abs. 2 InsO zulässig, muss Kostenstundung gewährt werden , sofern die Restschuldbefreiung erreichbar ist (vgl. AG Göttingen, ZVI 2017, 68 , 69 ; Ahrens, aaO Rn. 259 ). (2 ) Ob die oben dargelegte Rechtsprechung des Senats zu § 4a InsO auch nach neuem Recht noch anzuwenden ist ( dazu AG Hamburg, NZI 2016, 226 ; AG Göttingen, NZI 2015, 946, 947; AG Oldenburg, ZVI 2016, 254; Ahrens, aaO Rn. 256 ff), muss der Senat nicht entschei den. Denn vorliegend hat der Schuldner k einen Versagungstatbestand verwirklicht. Sein Fehlverhalten im Vorverfahren kann in einem neu eröffneten Verfahren nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (vgl. AG Göttingen, NZI 2014, 1 0 56) . Nachdem sein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287a InsO nunmehr zulässig ist, kann er deswegen Restschuldbefreiung er langen , wenn er im neuen Verfahren den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und keinen Versagungstatb e- stand nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO v erwirklich t (§ 287a Abs. 1 InsO) . (3) Für diese Lösung spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 287a Abs. 2 InsO. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 31. Oktober 2012 wird davon gesprochen, aus dem Umstand , dass einem S chuldner in einem Erstverfahren die Kostenstundung versagt worden sei, weil 20 21 - 12 - nach der Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei gegeben sei, könne nicht auf ein unredliches Verhalten des Schuldners geschlossen w erden (BT - Drucks. 17/11268 S. 25 Spalte 2 Abs. 2 aE ). Aus dem zustimmenden Verweis auf die Entscheidung des Landg e- richts Kiel (ZVI 2011, 234) ergibt sich weiter , dass in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen wird , der Schuldner könne in einem solchen Fa ll nicht nur ohne Sperrfrist einen neuen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, sondern erhalte dafür auch die Kostens tundung. Dem Gesetzgeber war im Ü b- rigen das Problem schon vorher bekannt, wie sich aus dem Referentenentwurf eines Gesetzes zu r Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16. September 2004 (NZI 2004, 549) ergibt, wo noch vorgeschlagen worden war, § 4a Abs. 1 InsO um den Satz zu ergänzen, dass eine Stundung für die Dauer von drei Jahren nicht g ewährt werde, wenn in e i- nem früheren Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eine Stundung der Kosten nach § 4c Nr. 1, 3, 4, 5 oder Nr. 6 aufgehoben worden sei. Dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden. Im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbe freiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte hat der Gesetzgeber trotz dieser Vorgeschichte k eine solche Änderung vorgenommen, weil er dem Schuldner ersichtlich die Möglichkeit zu zeitnahen Zweitanträgen einschließlich Kostenstundung einräumen w ollte, sofern er Sperrfristen nicht ausdrücklich in § 287a Abs. 2 InsO angeordnet hat. cc) Allerdings ist die dem Schuldner eingeräumte Möglichkeit unbefried i- gend , nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder nach Versagung der Restschu ldbefreiung gemäß § 298 InsO sofort wieder einen neuen Antrag auf Insolvenzeröffnung, Kostenstundung und Restschuldbefre i- ung stellen zu können , obwohl er Verfahrenseinstellung und Restschuldbefre i- ungsversagung dadurch provoziert hat, dass sein eigenes Fehl verhalten zur 22 - 13 - Aufhebung der Kostenstundung geführt hat . Sie eröffnet dem unredlichen Schuldner nicht zu rechtfertigende Handlungsspielräume und belastet die Inso l- venzgerich te und die öffentlichen Haushalte . Dass einem Schuldner diese Mö g- lichkeit eingeräumt wird, hat der Gesetzgeber entschi e den . III. Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Insolvenzgerichts können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Eine eigene Sac h- entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die Sache ist deswege n gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzgericht erneut mit der Sache zu befassen. 23 - 14 - Das hält der Senat für sachgerecht, weil eine erschöpfende Prüfung der Zulä s- sigkeit des Eröffnu ngsantrags sowie der Eröffnungsvoraussetzungen bislang noch nicht stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - IX ZB 76/13, NZI 2015, 755 Rn. 14). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 31.05.2016 - 92 IK 102/16 - LG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2016 - 8 T 114/16 -
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