BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 93/05 vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der Wert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 2.198,91 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), je-doch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzli-che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts. 1 Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. 2 Die von der Rechtsbeschwerde angef374hrte h366chstrichterliche Rechtspre-chung (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1993 - X ZB 21/92, NJW 1994, 392; v. 13. Juli 3 - 3 - 2005 - XII ZB 80/05, NJW-RR 2006, 142, 143) gilt nur f374r Fallgestaltungen, bei denen der Berufungskl344ger die Umst344nde, weshalb die Berufung f374r unzul344ssig angesehen wird, nicht kennt und durch die sofortige Verwerfung des Rechtsmit-tels 374berrascht werden w374rde. Hier war dem Kl344ger aber der versp344tete Zugang der Berufungsschrift, wie sich aus seinem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt, bekannt. F374r einen zus344tzlichen Hinweis bestand unter diesen Umst344nden kein Bed374rfnis. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1 C 746/03 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.02.2005 - 5 S 40/04 -
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