BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 93/07 vom 9. Januar 2008 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: 1. Der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 5. April 2007 (Verwerfung der Berufung) ist gegenstandslos. 2. Von der Erhebung der Gerichtsgeb374hren f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren wird abgesehen. 3. Die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens folgen den Kosten der Hauptsache. 4. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber den Versorgungsausgleich. 1 Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 10. Januar 2007 geschieden; zugleich wurde - entsprechend einer von den Parteien getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung - festgestellt, dass ein 2 - 3 - Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmit-tel. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 18. Januar 2007 zugestellt. 3 Am 22. Januar 2007 erkl344rte die Antragsgegnerin gegen374ber dem Fami-liengericht die Anfechtung des Rechtsmittelverzichts, soweit dieser den Ver-sorgungsausgleich erfasse. Am 16. Februar 2007 legte sie gegen das Urteil Berufung und gegen die Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich Be-schwerde ein. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 5. April 2007 verworfen, weil die Antragsgegnerin die Berufung nicht rechtzeitig begr374ndet habe. Am 31. Mai 2007 hat die Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wieder-einsetzungsantrag mit Beschluss vom 2. Juli 2007 zur374ckgewiesen. 4 Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss hat die Antragsgegne-rin am 18. Juni 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, der angefochtene Beschluss versto337e gegen 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Ein vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts am 23. M344rz 2007 verf374gtes Schreiben, in dem auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hingewiesen werde, sei bei ihrem Prozessbevollm344chtigten nicht eingegangen. Auch der Verwerfungsbe-schluss sei ihrem Prozessbevollm344chtigten erst nachtr344glich - aufgrund einer Sachstandsnachfrage - zugestellt worden. 5 Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2007 auf eine Gegenvorstellung der Antragsgegnerin seinen Beschluss vom 2. Juli 2007 ab-ge344ndert und der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374n-dungsfrist gew344hrt. Es hat zugleich ausgesprochen, dass sein Beschluss vom 5. April 2007 damit gegenstandslos sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin ihre Rechtsbeschwerde f374r in der Hauptsache erledigt erkl344rt. Der Antragsteller hat 6 - 4 - keine Erkl344rung abgegeben. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entschei-dung 374ber den Versorgungsausgleich wegen des von ihr erkl344rten Rechtsmit-telverzichts als unzul344ssig verworfen. II. Der die Berufung verwerfende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. April 2007 ist gegenstandslos, nachdem das Oberlandesgericht der Antrags-gegnerin auf deren Gegenvorstellung Wiedereinsetzung in die Berufungsbe- 7 - 5 - gr374ndungsfrist gew344hrt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Stade, Entscheidung vom 10.01.2007 - 42 F 603/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.04.2007 - 18 UF 8/07 -
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