BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 93/11 vom 14. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 14. April 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 25. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung wegen vors344tzlicher Verletzung der ihm obliegenden Aus-kunfts- und Mitwirkungspflichten nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt worden ist, zur374ckgewiesen. Dem hat der Schuldner mit seinem Schreiben vom 2. Feb-ruar 2011 "widersprochen". 1 Das Schreiben des Schuldners vom 2. Februar 2011 ist nach seinem Inhalt als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen 2 - 3 - Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3, 247 575 Abs. 1 ZPO, 247 133 GVG). Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der die M366glichkeit der Wiedereinsetzung in die vers344umte Rechtsbeschwerdefrist begr374nden und zur Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts f374hren kann, hat der Schuldner nicht gestellt. Weder sein Schreiben vom 2. Februar 2011 noch sein Schreiben vom 1. M344rz 2011 enth344lt einen solchen Antrag. 3 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 10.12.2010 - IN 565/09 - LG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2011 - 32 T 143/11 -
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