BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 93/12 vom 16. April 2015 in dem I nsolvenz verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp a m 16. April 201 5 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 7. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahr ens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. t- gesetzt. Gründe : I. Am 10. November 2010 bea ntrag te die weitere Beteiligte zu 1 das Inso l- venzverfah ren über das Vermögen des Schuldners zu erö ffnen . Hierauf stellte das Insolvenzgericht diesen Antrag dem Schuldner zu und wies ihn darauf hin, dass er Restschuldbefreiung erlangen könne, hierfür jedoch ein binnen einer Frist von vier Wochen zu stellender eigener Insolvenzantrag erforderlich sei. Na chdem der Schuldner am 16. Januar 2011 sowohl die Eröffnung des Inso l- 1 - 3 - venzverfahrens als auch die Restschuldbefreiung und - auf einen weiteren Hi n- weis des Insolvenzgerichts - eine Überleitung in das Verbraucherinsolvenzve r- fahren beantragt hatte, teilte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit Schreibe n vom 23. Februar 2011 mit, er habe binnen einer Frist von drei Monaten einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und die erfo r- derlichen Unterlagen vor zulegen; a nderenfalls werde die Rückn ahme seines Eigenantrags fingiert. Da der Schuldner in der Folge dem Insol venzgericht auf dessen Aufforderung die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfa h- rens nicht nachwies, stellte das Ge richt fest, dass der Eigenantrag des Schul d- ners als zurückge nommen gelte und eröffnete mit Beschluss vom 6. Juli 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf den Gläub i- gerantrag. Den durch den Schuldner am 11. Oktober 2011 erneut gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung hat das Insolvenzge richt mangels Vorliegen des erfo r- derlichen Eigenantrags als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gericht e- te sofortige Beschwerde des Schuld ners hat das Beschwerdegericht zurückg e- wiesen . Mit der vom Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , §§ 6 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF ) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt z ur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 3 - 4 - Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwe r- de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er gru ndsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Ve r fahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassung s- entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Ve rfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ( BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 , BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11 , ZInsO 2012, 1439 Rn. 3 ; vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, ZInsO 2015, 108 Rn. 4). III. 1. Die angefochtene Entscheidu ng ist bereits aus diesem Grund aufz u- heben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurüc k- zuverweisen ( § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforder liche Übertragungsentscheidung treffen kann. 2. D ahinstehen kann dah er , ob der Besch luss des Beschwerdegerichts auch mangels wirksamer richterlicher Unterschrift aufzuheben ist. Sollte der Beschluss entsprechend der bei der Akte befindlichen beglaubi gten Abschrift von dem nicht an der Beschlussfassung beteiligten Vertreter des erkennenden Einzelrichters unterzeichnet worden sei n, hätte dies die Unwirksamkeit der a n- 4 5 6 - 5 - gefochtenen Entscheidung zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/ 96, BGHZ 137, 49, 5 1 f ) . Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 315 Abs. 1 ZPO ist für den Beschluss, ebe n so wie für das Urteil, die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unen t behrlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. O ktober 1997, aaO ). Diese Grundsätze ge l ten gemäß § 4 InsO grundsätzlich auch im Geltungsbereich der Insolvenzor d nung (BGH, Urteil vom 23. Okto ber 1997, aaO). 3 . Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Rechtsbesc hw erde die Vorinstanzen zutreffend von der Unz u- lässig keit des isoliert gestellten Antrages auf Restschuldbe freiung ausgegangen s ind . Die vom Insolvenzgeric ht erteilten Hinweise haben dem Schuldn er ermö g- licht , sich die Aussicht auf Restschuldbefreiung zu erha lten . Ein Verstoß gegen Art. 10 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor . a) Grundsätzlich ergibt sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren b e- reits aus der gesetzlichen Regelung der § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 InsO, dass ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist. Durch die se Verpflichtung des Schuldners, einen Eigenan trag zu stellen, soll nach dem g e- setzgeberischen Willen die Durchführung des außergerichtlichen und gerichtl i- chen Sc huldenbereinigungsverfah rens gewährleis tet werden (vgl. Münc h- Komm - InsO/ Ott/Vuia, 3. Aufl., § 306 Rn. 1 ; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 306 Rn. 1 ). Dieses Ziel einer Entlastung der Ger ichte durch das vorgeschalt e- te Schuldenbereinigungsv erfahren kann re gelmäßig nach Eröffnung des Inso l- venzverfahrens auf einen Gläubigeran trag nicht mehr erreicht werden, weil dem Schuldner zu diesem Zeitpunkt gemäß § 81 InsO die Rechtsmacht fehlt, seinen 7 8 - 6 - Gläubigern eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen anzubieten ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 187 ) . b) Um dem Schuldner sofern es sich um eine natürliche Person ha n- delt die Wahrung seiner R echte zu ermöglichen, ist er umfassend auf die E r- fordernisse zur Erlangung der R estschuldbefreiung hinzuweisen (BGH, B e- schluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 183 f ) . Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts verletzt regelmäßig das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör und darf nicht dazu führ en, dass der Schuldner aus Rechtsunkenntnis die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ve r- liert (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186 ; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 20 f ) . Daher ist in diesen Au s- nahmefällen die Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrages zulä s- sig ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO ; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 , aaO ). c) In zutreffender Weise ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, da ss d ie durch das Insolvenzg ericht erteilten Hinwei se hinreichend klar und vollständig waren und deshalb den Schuld ner nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletz t en . Der nach Eintritt der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO gestellte Antrag auf Restschuldbe fre iung war danach unz u- lässig. aa) Bereits mit Verfügung vom 11. November 2010 hat das Insolvenzg e- richt den Schuldner in einer den Anforderungen des § 20 Abs. 2 InsO genüge n- de n Weise auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, das Erfordernis der eigene n Antragsstellung binnen einer Frist von vier Wochen und die Folgen e i- nes unterbliebenen Eigenantrags hingewiesen. Den Inhalt dieses klar und für 9 10 11 - 7 - einen juristischen Laien verständlich formulierten Hinweises hat der Schuldner in zutreffender Weise erfasst u nd befolgt, was sich in der Stellung des Eigena n- trags und des Antrags auf Restschuldbe freiung am 16. Januar 2011 widerspi e- gelt . Dass das Insolvenzgericht hierbei seine Hinweise zunächst vorwiegend an der Durchführung eines Regelinsolvenzverfahren s aus richt ete , ist mangels e i- nes ausdrücklich auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ziele n- den Gläubigerantrags nicht zu beanstan den (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 306 Rn. 64 ; Hmb Komm - InsO/Streck/Ritter, 5. Aufl . , § 306 Rn. 12 ). bb) A uch der nach Überlei tung in ein Verbraucherinsolvenzverfahren e r- teilte Hinweis vom 23. Februar 2011 zeigt einem rechtsunkundigen Schuldner in hinreichender Deutlichkeit die Notwendigkeit der Durchführung des Schulde n- bereinigungsverfahrens binnen einer Fri st von drei Monaten auf. Auf die dr o- hende Folge des § 305 Abs. 3 Satz 2 In sO nimmt der Hinweis insoweit au s- drücklich Bezug. Allein die Verwendung d es Rechtsbegriffs der Rücknahme fi k- tion lässt den Hinweis für sich betrachtet nicht als für den juristischen L aien u n- verständlich erscheinen. Vielmehr musste es sich dem Schuldner aufdrängen, dass er - sofern er sich entgegen de m klar formulierten gerichtlichen Hinweis zur Nichtdurchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens entschlie ßt - Rechtsnach teile in Kauf n immt. Erscheint einem der Verfahrensbeteiligten ein Rechtsbegriff nicht verständlich, ist es ihm unbenommen und regelmäßig auch zumutbar , sich binnen der dreimonatigen Frist des § 305 Abs. 3 Satz 3 InsO kundige n Rechtsrat zu suchen oder das Insolvenzgerich t um Erläuterung zu bitten. Die insofern großzügig bemessene Frist dient gerade dem Schutz des Schuldners vor übereilten Entscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 112/08, NZI 2009, 120 Rn. 9 ). 12 - 8 - Dass der am 23. Februar 2011 ertei lte Hinweis nicht ausdrücklich die aufgrund einer Nichtdurchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens dr o- hende Rücknahmefiktion mit dem Verlust der Möglichkeit auf Erteilung der Restschuldbefreiung verknüpft, steht der Wirksamkeit der dem Schuldner ertei l- ten Belehrung nicht entgegen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zu dem am 11. November 2010 erteilten Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO ist r e- gelmäßig davon auszugehen, dass ei nem verständi gen und gewissenhaf ten Schuldner der Beweggrund für die überd ies erst am 16. Januar 2011 erfolgte S tellung des Eigenantrags , nämlich die erstrebte Restschuldbefreiung, bewusst ist. Dem Schuldner ist hierbei entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde z u- zumuten, auch vorangegangene gerichtliche Hinweise (erneut) heranzuziehen . Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 22.12.2011 - 2 IK 93/11 - LG Paderborn, Entscheidung vom 07.08.2012 - 5 T 30/12 - 13
Full & Egal Universal Law Academy