BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 93/13 vom 29. Januar 2014 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur u nd Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 teilweise aufg e- hoben und insgesamt neu gefasst. Auf die Beschw erde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 15. März 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die dem weiteren Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu ersta t- tenden Ansprüche für seine Tätigkeit als Ergänzung spfleger we r- den unter Zurückweisung seines darüber hinausgehenden Verg ü- tungsantrags vom 12. November 2010 auf 210,03 Die weitergehende Beschwerde der Staatskasse wird zurückg e- wiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außerg e- rich t liche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 289 - 3 - Grü nde: I. Das Verfahren betrifft die Vergütung des Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling. Das Amtsgericht bestellte Ende 2009 das Jugend - und Sozialamt der Stadt F. zum vorläufigen Pfleger des mittellosen Minderj ährigen und den Bete i- ligten zu 1, einen Rechtsanwalt, zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer - und asylrechtliche Betreuung". Der Ergänzungspfleger führte in Anwesenheit eines Dolmetschers ein Gespräch mit dem Minderjährigen und reichte eine n Asylantrag für ihn ein. Ferner begleitete er ihn zur Anhörung im Asylverfahren. Er erstattete sodann seinen Bericht gegenüber dem Amtsgericht und beantragte, seine Kosten und Auslagen "gemäß §§ 1835, 1836 BGB" in Höhe von 498,85 erechnete er bei einem Gege n- standswert von 3.000 - Gebühr nach §§ 2, 13, 14 RVG sowie nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Das Amtsgericht hat die dem Ergänzungspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden V ergütungsansprüche in beantragter Höhe festgesetzt. Das Obe r- landesgericht hat die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folge n- den: Staatskasse), mit der diese eine Herabsetzung der Vergütung auf Ber a- tungshilfesätze in Höhe von 99,96 t, zurückgewiesen. Mit der zug e- lassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Staatskasse, die dem Ergänzung s- pfleger für den Teil seiner Tätigkeit, der seinem "beruflichen Dienst" zuzuordnen sei, zuzuerkennende Vergütung auf die Sätze der Beratungshilfe zu begrenze n. Außerdem sei ihm für die auf eine Stunde zu schätzende Erstellung des B e- richts ein Betrag von 33,50 r- gebe sich daher eine Vergütung von 210,03 1 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Dem Ergänzungspfleg er stehen jedenfalls keine über 210,03 s- kasse zu. 1. Die für vorliegendes Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat nach Erlass der angegriffenen Entscheidung mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 (XII Z B 57/13 juris Rn. 11 ff.), auf den in vollem Umfang Bezug genommen wird, entschieden. a) Danach war die Bestellung des Ergänzungspflegers für einen unb e- gleiteten minderjährigen Flüchtling zwar nicht zulässig, was ihrer Wirksamkeit aber nicht entgegenst eht. Sie bindet daher die Gerichte im Vergütungsfestse t- zungsverfahren. b) Wie im dortigen Verfahren ist das Oberlandesgericht auch hier schon deshalb zu Unrecht von einem Wahlrecht des anwaltlichen Ergänzungspflegers zwischen einer Vergütung nach Stunden sätzen und einer solchen auf Grundl a- ge des anwaltlichen Vergütungsrechts ausgegangen, weil es an der für den Vergütungsanspruch gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB konstitutiven Festste l- lung fehlt, dass die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Mithin kam eine Abrechnung auf Stundenbasis nicht in Betracht. Soweit die Rechtsb e- schwerde gleichwohl eine Stunde als gemäß § 3 Abs. 1 VBVG vergütungsfähig zugesteht, ist dies der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren entzogen. c) Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob bzw. inwieweit die vorli e- gend vom Ergänzungspfleger im Rahmen seiner Amtsführung geleisteten Dienste spezifische anwaltliche Tätigkeiten darstellen, die allein einen Aufwe n- dungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB begründen können. Die 4 5 6 7 8 - 5 - Rechtsbeschwerde stellt das Bestehen eines solchen Anspruchs dem Grunde nach nicht in Frage. Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, dass dem Ergä n- zungspfleger insoweit jedenfalls kein die Beratungshilfesätze übersteigender Anspru ch zusteht (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 XII ZB 57/13 juris Rn. 16 ff.). Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts geht die T ä- tigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers für den Minderjährigen im verwa l- tungsrechtlichen Asylverfahren nicht übe r die Leistungen hinaus, die ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe schuldet. - 6 - 2. Mithin kann der Beteiligte zu 1 jedenfalls nicht mehr als die 210,03 für seine Tätigkeit als Ergänzungspfleger mit Erfolg geltend machen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG (in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Augus t 2013 geltenden Fassung) nebst Pa u- schale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Reisekosten, jeweils gemäß Nr. 7008 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer, sowie dem Betrag von 33,50 m- satzsteuer (eine Stunde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG), bezüglich de s- sen die Re chtsbeschwerde nicht geführt wird. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 15.03.2011 - 54 F 1193/10 PF - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 07.02.2013 - 6 UF 169/11 - 9
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