BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 94/00 vom 30. Januar 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagen itz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.556 Gründe: I. Die Kinder Martha Maria F. , geboren am 1. Juli 1990, und Elisabeth Anna F. , geboren am 25. Januar 1993, sind aus der am 24. September 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorg e - gangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit November 1997 erneut ve r - heiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen W. trägt. Aus dieser Ehe stammt der am 22. Dezember 1998 geborene Sohn Max W. . Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwill i - gung des Antragsgegners in die Einbenennung der Kinder Martha Maria und Elisabeth Anna. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das Obe r - landesgericht den Beschluß des Familiengerichts ab und wies den Antrag der - 3 - Antragstellerin zurck. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere B e - schwerde der Antragstellerin. II. Die weitere Beschwerde ist zulssig, aber nicht begrndet. 1. Ohne Erfolg rgt die weitere Beschwerde, das Oberlandesgericht h a - be die Voraussetzungen verkannt, unter denen die Einwilligung des nicht so r - geberechtigten Elternteils in eine Namensnderung ersetzt werden könne. Auch nach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG sei die Einwilligung bereits zu ersetzen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohle diene, weil alles, was das Kindeswohl fördere, zum Wohl des Kindes auch e r - forderlich sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie der vom Reformg e - setzgeber bewuût vorgenommenen Verschrfung der Eingriffsvoraussetzungen und seiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil strker als bisher auszugestalten, zuw i - derlaufen wrde. Vielmehr kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstnde vorliegen, die das Kindeswohl gefhrden, und die Einbenennung daher unerlûlich ist, um Schden von dem Kind abzuwenden. (vgl. Senatsbeschlsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94 f. m.N. und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99, unveröffentlicht -). - 4 - Der Senat vermag auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken zu teilen, die die weitere Beschwerde gegen diese Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB n.F. erhebt. Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, bei verfa s - sungskonformer Interpretation dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes habe eine Rcksichtnahme auf Interessen, die ausschlie û - lich Interessen eines der beiden Elternteile sind, vollkommen zu unterbleiben. Denn nach dem Gleichheitsgrundsatz knne das Interesse des nicht sorgeb e - rechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Kindesnamens grundstzlich keinen Vorrang vor dem Interesse des anderen Elternteils an der Einbene n - nung des Kindes beanspruchen, mit der Folge, daû ihre gegenlufigen Intere s - sen einander im Prinzip aufhben. Da die Interessen des sorgeberechtigten Elternteils hier mit den Interessen der Kinder bereinstimmten und die Kollision lediglich gegenber dem Interesse des anderen Elternteiles bestehe, msse dieses zurckstehen. Diese Argumentation, die letztlich darauf hinausluft, einander wide r - streitende Elterninteressen ohne differenzierende Wertung im Wege der Ko m - pensation fr unbeachtlich zu erklren und somit in den Fllen des § 1618 Satz 4 BGB allein das (gegenwrtige) Interesse des Kindes an einer Namen s - nderung ausreichen zu lassen, wird der Problematik nicht hinreichend g e - recht. Zwar ist grundstzlich davon auszugehen, daû Kindes- und Elterninte r - essen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrcken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki, KindPrax 2000, 76, 77). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Ei n - benennung setzt daher eine umfassende Abwgung der Interessen der Bete i - - 5 - ligten voraus. Auch wenn es grundstzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so b e - reits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht bersehen werden, daû diese Wertung regelmûig ihrerseits das Ergebnis einer Abwgung eina n - der widerstreitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuitt der Namensfhrung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger/Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), dessen Bedeutung weit ber das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiren Situation beurteilt werden darf. Immerhin ist der Name ein nicht beliebig austauschbarer Ausdruck der Identitt und Individualitt, der die Lebensgeschichte seines Trgers begleiten und sie unter diesem Namen als zusammenhngende erkennbar werden lassen soll (vgl. BVerfGE 97, 391, 399). Demgegenber stellt die Funktion des Namens als Kennzeichen der Z u - gehrigkeit zu einer bestimmten Familie nur einen Teilaspekt dar. Zugleich ist die Beibehaltung des Namens uûeres Zeichen der fr das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, die ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz genieût. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem bereits eingeschrnkt oder gar gefhrdet ist und durch die Einbene n - nung als nach auûen sichtbarer endgltiger Ablsung von ihm verfestigt wrde (vgl. Senatsbeschluû vom 24. Oktober 2001 aaO; OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). Es ist daher auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beansta n - den, wenn der Gesetzgeber das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elter n - teils an der Beibehaltung des Namensbandes nicht schon dann zurcktreten lût, wenn eine Namensnderung dem Kindeswohl frderlich wre, sondern - 6 - erst dann, wenn zwingende Grnde des Kindeswohls die Namensnderung erforderlich machen. 2. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts der getroffenen Feststellungen sei die begehrte Einbenennung zum Wohl der Kinder nicht e r - forderlich, hlt der rechtlichen Prfung durch das Gericht der weiteren B e - schwerde stand. a) Wie die Anhrung der Kinder ergeben hat und auch von der Antra g - stellerin nicht in Abrede gestellt wird, ist die Einbindung der Kinder in ihre neue Familie gelungen und kann als stabil bezeichnet werden, ohne daû die N a - mensverschiedenheit dem entgegengestanden htte oder noch entgegensteht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht, das vor allem aus diesem Grunde bereits in Frage stellt, ob eine Einbenennung dem Kinde s - wohl berhaupt dienlich sei, jedenfalls die Erforderlichkeit einer Einbenennung verneint. b) Diese ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daû der Halbbruder Max der Kinder einen anderen Familiennamen trgt als diese selbst. Zwar kommt dem Grundsatz der Namensgleichheit unter Geschwistern auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes besonderes Gewicht zu, wie sich aus § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. ersehen lût. Daraus folgt jedoch nicht, daû das Vorhandensein von Halbgeschwistern eine Namensnderung regelmûig als fr das Kindeswohl erforderlich erscheinen lût (vgl. VGH B a - den-Wrttemberg FamRZ 2001, 1551, 1554 m.N.). Dies gilt hier um so mehr, als die Kinder ihren Halbbruder Max ungeachtet der bestehenden Namensve r - schiedenheit als vollwertigen Teil ihrer neuen Familie betrachten. - 7 - c) Ohne Erfolg rgt die weitere Beschwerde zudem, das Beschwerdeg e - richt habe die Bemhungen des Antragsgegners um eine Ausweitung seines Umgangsrechts zu Unrecht als einen Umstand gewertet, der es rechtfertige, das Interesse der Kinder gegenber dem Interesse des Antragsgegners z u - rcktreten zu lassen. Soweit die Grnde der angefochtenen Entscheidung de s - sen Anstrengungen erwhnen, das Umgangsrecht trotz inzwischen grûerer rtlicher Entfernung wahrzunehmen und abschlieûend regeln zu lassen, dienen diese Ausfhrungen ersichtlich nur dazu, die auch auf weitere Grnde g e - sttzte Überzeugung des Gerichts darzulegen, daû das Anliegen des Antrag s - gegners, die Kinder mgen seinen Namen behalten, nicht etwa schon deshalb unbeachtlich sei, weil es auf eigenschtigen Motiven beruhe und gleichsam nur aus Opposition geltend gemacht werde. d) Nicht zu beanstanden ist ferner die Wertung des Beschwerdegerichts, die Erforderlichkeit einer Einbenennung ergebe sich auch nicht aus den von der Antragstellerin angefhrten Belastungen der Kinder durch die Namensve r - schiedenheit und deren eigenen Wunsch, den Namen der neuen Familie zu tragen. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundstzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Bloûe Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit und der Notwendi g - keit, diese auf Nachfragen zu erklren, knnen die gedeihliche Entwicklung eines Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermgen daher die Erforde r - lichkeit einer Namensnderung nicht zu begrnden (vgl. Senatsbeschluû vom 9. Januar 2002; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 32). - 8 - e) Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die - von der sofortigen B e - schwerde nicht angegriffene - Vermutung des Beschwerdegerichts gerechtfe r - tigt ist, der Wunsch der Kinder, den Namen ihrer neuen Familie zu tragen, b e - ruhe letztlich auf extern gesetzten Ursachen. Selbst wenn es sich um ein ure i - genes, ernsthaftes Anliegen der Kinder handeln sollte, ist diesem hier kein so l - ches Gewicht beizumessen, daû sich daraus die Erforderlichkeit einer N a - mensnderung ableiten lieûe. Die Anhrung der Kinder hat nmlich keine A n - haltspunkte dafr ergeben, daû sie ihrem derzeitigen Namen aus anderen Grnden als dem bloûen Wunsch, den neuen Namen der Familie zu tragen, vllig ablehnend gegenberstnden. f) Ohne Erfolg rgt die weitere Beschwerde schlieûlich, das Beschwe r - degericht habe das Vorbringen der Antragstellerin nicht gewrdigt, die Kinder htten seit einem 1997 gemeinsam mit ihrem Vater verbrachten Urlaub Angst vor ihm. Soweit die Antragstellerin dazu ausgefhrt hat, der Vater habe eines der Mdchen gegen ihren Willen veranlaût, eine Nacht mit ihm in seinem Bett zu schlafen, weil nur zwei Betten vorhanden gewesen seien, und in diesem Zusammenhang den Verdacht des sexuellen Miûbrauchs andeutet, ist dieser nicht nher substantiierte Vortrag entgegen der Auffassung der weiteren B e - schwerde nicht geeignet, die Erforderlichkeit der begehrten Namensnderung zu begrnden. Weder die Anhrung der Kinder, bei der das Beschwerdegericht dieses Vorbringen zum Anlaû von Nachfragen genommen hat, noch die beig e - zogenen Akten des Umgangsverfahrens, insbesondere die ausfhrlich auch darauf bezogene Exploration durch den gerichtlichen Sachverstndigen, haben Anhaltspunkte dafr ergeben, daû dieser Vorfall in der von der Antragstellerin angedeuteten Weise zu werten oder in der Erinnerung der Kinder mit Angstgefhlen besetzt ist. - 9 - Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Vézina
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