BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 94/06 vom 22. M344rz 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 4, 4a; ZPO 247 114; BerHG 247 1 Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskos-tenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gew344hrung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2007 - IX ZB 94/06 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuld-nerin beantragte die Er366ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rest-schuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begr374ndung, den Vordruck f374r den Insolvenzantrag nicht allein ausf374llen zu k366nnen, hat sie insoweit um die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsge-richt hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch unbegr374ndet. F374r die begehrte Beiord-nung eines Rechtsanwalts zur Mitwirkung an den das Verbraucherinsolvenzver-fahren einleitenden Antr344gen (247 4a Abs. 2, 247 305 InsO; 247247 119, 121 ZPO) be-steht keine rechtliche Grundlage. 2 1. Die Schuldnerin hat ihren Antrag auf Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe handschriftlich auf den Vordruck gesetzt, mit dem sie in der Hauptsache den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (247 4a InsO) gestellt hat. Nach 247 4a Abs. 2 Satz 1 InsO wird dem Schuldner, dem die Verfahrenskosten ge-stundet sind, auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Ge-richt obliegenden F374rsorge erforderlich erscheint. Dies k366nnte auf das Begeh-ren der Schuldnerin hindeuten, die in 247 4a Abs. 2 InsO unter den genannten Voraussetzungen vorzunehmende Anwaltsbeiordnung - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die Antragstellung selbst auszudehnen. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 247 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht m366glich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; 247 4a Abs. 2, 247 305 InsO; 247247 119, 121 ZPO; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4a Rn. 37). Hieran h344lt der Senat fest. 3 2. Die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach 247 4 InsO in Verbindung mit 247 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Zwar ist anerkannt, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung 374ber die Verfahrenskos- 4 - 4 - tenstundung (247 4a ff InsO) das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe in den F344l-len des Schuldnerantrages nicht vollst344ndig verdr344ngen. Insbesondere schlie337en die Stundungsvorschriften nach der Rechtsprechung des Senats die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nicht aus (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NZI 2003, 556, 557, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Derselben Rechtsprechung kann jedoch entnommen werden, dass der Schuldner f374r das Stundungsverfahren selbst grunds344tzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH, aaO S. 557). Damit hat der Senat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Stundungsregelung des 247 4a InsO in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschlie337end ist (BGH, Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZB 211/03, n.v.; ebenso: Jaeger/Eckardt, InsO 247 4a Rn. 15, HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4a Rn. 3; HmbKomm-InsO/R374ther, 247 4 Rn. 27; FK-InsO/Schmerbach 4. Aufl. 247 13 Rn. 78). Dies erscheint dem Senat auch nicht unbillig. Kann der Schuldner - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht ist - die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen F374rsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausf374llen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines Insolvenzer-366ffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei Vorliegen der pers366nlichen Voraussetzungen, die denen der Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe angeglichen sind (vgl. 247 1 BerHG), ist dem Schuldner deshalb zur Vor-bereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gew344hren (vgl. HK-InsO/ Kirchhof, aaO 247 4 Rn. 9; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG 247 1 Rn. 8 a.E.; FK-InsO/Schmerbach, aaO 247 13 Rn. 97 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 4 Rn. 22, 247 4a Rn. 2; siehe ferner Schoreit in Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe 8. Aufl. 247 1 BerHG Rn. 12 f). Weitergehender Bedarf nach - 5 - einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantrages besteht nicht. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.03.2006 - 15 IK 1055/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.06.2006 - 3 T 418/06 -
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