BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 94/06 vom 18. M344rz 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Ab, 242 (Familienrecht) D, 1570, 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 b Abs. 3 Nr. 2 Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versor-gungsausgleichs ist nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Ab-schluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf neh-men, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausschei-den und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011). BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2009 - XII ZB 94/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg AG Konstanz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2009 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandes-gerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Wert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit einer von ihnen getroffenen Vereinbarung 374ber den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. 1 Die Parteien schlossen am 15. August 1992 die Ehe, aus der ein am 28. Oktober 1992 geborener Sohn hervorgegangen ist. Am 14. August 1992 - einen Tag vor der Eheschlie337ung - hatten die Parteien einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie u. a. G374tertrennung vereinbart und den 2 - 3 - Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten. Au337erdem hatten sich die Par-teien auf Verlangen des Antragstellers (Ehemann, geb. 12. Mai 1961) verpflich-tet, Untersuchungen vornehmen zu lassen um festzustellen, ob der Ehemann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater des noch ungebore-nen Kindes sei. F374r den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes sollte die Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. am 1. M344rz 1961) ihre berufliche T344tigkeit vo-r374bergehend zum Zwecke der Kinderbetreuung aufgeben; sobald das Kind ei-ner ganzt344gigen Betreuung durch die Mutter nicht mehr bed374rfte, sollte die Ehe-frau verpflichtet sein, ihre urspr374ngliche oder eine andere berufliche T344tigkeit wieder aufzunehmen. Auf Unterhalt f374r den Scheidungsfall hatten die Parteien wechselseitig verzichtet. Allerdings sollte der ein gemeinsames Kind betreuen-de Ehegatte Unterhalt nach Ma337gabe der D374sseldorfer Tabelle solange verlan-gen k366nnen, bis die ganzt344tige Betreuung des Kindes nicht mehr erforderlich sei und der betreuende Ehegatte eine berufliche T344tigkeit wieder aufnehmen k366nne. Der Abschluss des Ehevertrags war f374r den Ehemann Voraussetzung der Eheschlie337ung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Ehemann As-sistenzarzt; er ist Facharzt f374r Kardiologie. Die Ehefrau hatte bei Abschluss des Ehevertrags ihre Referendarzeit als Gymnasiallehrerin abgeschlossen, aber keine Lehramtsstelle erhalten; sie arbeitete deshalb von 1989 bis zur Geburt des Kindes als Exportsachbearbeiterin. Bis 1995 befand sich die Ehefrau im Erziehungsurlaub. Danach bezog sie Arbeitslosengeld und 374bernahm ab 1999, Krankheitsvertretungen im Lehramt. Seit dem 5. September 2002 ist sie Beam-tin (Studienassessorin) auf Probe. 3 Auf den am 29. Juli 2003 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Fami-liengericht - die Ehe durch Verbundurteil vom 14. Oktober 2004 geschieden (insoweit rechtskr344ftig seit dem 22. Januar 2005). Das Amtsgericht hat den 4 - 4 - Ehevertrag f374r unwirksam angesehen. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Baden-W374rttembergischen Versorgungsanstalt f374r 304rzte, Zahn344rzte und Tier344rzte (Be-teiligte zu 1., im Folgenden 304rzteversorgung) durch Realteilung f374r die Ehefrau Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 296,50 200, bezogen auf den 30. Juni 2003, begr374ndet hat. Au337erdem hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (Beteiligte zu 3., im Folgenden VBL) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 2., im Folgenden DRV Bund) Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 33,73 200, bezogen auf den 30. Juni 2003, begr374ndet. Nach den vom Amtsgericht eingeholten Ausk374nften hat der Ehemann in der Ehezeit (1. August 1992 bis 30. Juni 2003, 247 1587 Abs. 2 BGB) Anrechte bei der 304rzteversorgung in H366he von monatlich 772,28 200 erworben, au337erdem Anrechte bei der VBL in H366he von monatlich 305,65 200, jeweils bezogen auf den 30. Juni 2003. Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der DRV Bund gesetzliche Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 96,41 200 erworben, au337erdem beim Landesamt f374r Besoldung und Versorgung Baden-W374rttemberg (Beteiligte zu 4., im Folgenden Landesamt) eine Anwartschaft auf Versorgung nach beam-tenrechtlichen Grunds344tzen in H366he von monatlich 103,28 DM, jeweils bezogen auf den 30. Juni 2003. 5 Mit seiner Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, der Versor-gungsausgleich sei durch den Ehevertrag wirksam ausgeschlossen. Das Ober-landesgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 6 - 5 - II. 7 Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 8 1. Das Oberlandesgericht ist - wie auch schon das Amtsgericht - davon ausgegangen, dass der von den Parteien geschlossene Ehevertrag insgesamt nichtig ist. Bereits die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Schwanger-schaft der Ehefrau indiziere deren gegen374ber dem Ehemann schw344chere Ver-handlungsposition. Hinzu komme, dass der Ehemann den Vertrag, dessen Ab-schluss f374r ihn Bedingung der Eheschlie337ung gewesen sei, einseitig entworfen und dem Notar zur 334berarbeitung 374bergeben habe. Der zeitliche Ablauf (Ausar-beitung des Vertrags wenige Wochen vor der Eheschlie337ung; Notartermin am Vortag der Eheschlie337ung) und die Zweifel des Ehemannes an seiner Vater-schaft hinsichtlich des von der Ehefrau erwarteten Kindes seien ebenfalls ge-eignet gewesen, Druck auf die Ehefrau auszu374ben. 9 Inhaltlich sei der Anspruch der Ehefrau auf Betreuungsunterhalt gegen-374ber der gesetzlichen Regelung deutlich eingeschr344nkt worden; im 334brigen ha-be die Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt sogar generell verzichtet. Der Ver-sorgungsausgleich, der zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts z344hle, sei ausgeschlossen worden, ohne dass eine irgendwie geartete Ersatzleistung vereinbart worden sei. Diese Regelungen seien getroffen worden, obwohl nach den Vorstellungen der Parteien klar gewesen sei, dass die Ehefrau in den n344chsten Jahren durch die Kinderbetreuung Nachteile in ihrer Erwerbsbiogra-phie und beim Erwerb von Rentenanwartschaften erleiden w374rde. Die berufli-chen Perspektiven der Ehefrau seien zudem unsicher gewesen. Insbesondere sei nicht zu erwarten gewesen, dass es der Ehefrau gelingen werde, nach der 10 - 6 - Kindererziehungspause in ihren fr374heren Betrieb, in dem sie zudem nur ver-h344ltnism344337ig kurze Zeit und als ungelernte Kraft t344tig gewesen sei, zur374ckzu-kehren. Ebenso seien ihre Chancen f374r eine Einstellung im Lehramtsbereich damals unsicher gewesen; erst in den letzten Jahren habe sich die Einstel-lungspraxis zugunsten der Ehefrau verbessert und schlie337lich zu deren 334ber-nahme in ein Probebeamtenverh344ltnis gef374hrt. 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. Dabei kann dahinstehen, ob der Ehevertrag aufgrund der vom Oberlan-desgericht angef374hrten Umst344nde insgesamt als sittenwidrig anzusehen ist. Jedenfalls ist dem vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach 247 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen. 11 a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), darf die grunds344tzliche Disponibilit344t der Scheidungsfolgen nicht dazu f374hren, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das w344re der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entst374nde, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten - bei angemessener Ber374cksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verst344ndiger W374rdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Pr374fung bed374rfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. 12 - 7 - Dabei hat der Tatrichter zun344chst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-trolle - zu pr374fen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-mens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung f374r den Schei-dungsfall f374hrt, dass ihr - und zwar losgel366st von der zuk374nftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverh344ltnisse - wegen Versto337es gegen die gu-ten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Fol-ge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (247 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtw374rdigung, die auf die individuellen Verh344ltnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse, den geplanten oder bereits ver-wirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede ver-folgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggr374nde zu ber374cksichtigen, die den beg374nstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Ges-taltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606). 13 Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, f374r sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begr374nden. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhand-lungsposition und damit eine Disparit344t bei Vertragsabschluss, die es rechtfer-tigt, den Vertrag einer verst344rkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle ma337geblichen Faktoren zu ber374cksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446; vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des ge- 14 - 8 - setzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil f374r den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verh344ltnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des beg374nstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standh344lt, hat sodann eine Aus374bungskontrolle nach 247 242 BGB zu erfolgen. Daf374r sind nicht nur die Ver-h344ltnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ma337gebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemein-schaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegat-ten unzumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606). 15 b) Der ehevertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsaus-gleichs h344lt hier bereits der Wirksamkeitskontrolle (247 138 Abs. 1 BGB) nicht stand. 16 aa) Bereits subjektiv befand sich die Ehefrau bei Abschluss des Ehever-trags in einer gegen374ber dem Ehemann deutlich schw344cheren Verhandlungs-position: Das folgt nicht nur aus der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Sohnes (Ehevertragsschluss 14. August 1992, Geburt 28. Oktober 1992), son-dern auch aus den vom Ehemann ge344u337erten Zweifeln an seiner Vaterschaft, der die Eheschlie337ung vom Abschluss des Ehevertrags abh344ngig gemacht und den wesentlichen, von ihm gewollten Inhalt des Ehevertrags - ohne Mitwirkung der Ehefrau - ausgearbeitet und dem Notar vorgegeben hatte. Dieser subjektive Druck auf die Ehefrau versch344rfte sich durch deren wirtschaftliche Situation, da 17 - 9 - sie in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung gefunden hatte und - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ohne den wirtschaftlichen R374ckhalt der Ehe als ungelernte Kraft und ledige Mutter einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensah. 18 bb) Dieses Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau spiegelt sich im ob-jektiven Inhalt des Ehevertrags. Jedenfalls der vereinbarte Ausschluss des Ver-sorgungsausgleichs bewirkt eine - bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenkundige - einseitige Lastenverteilung f374r den Scheidungsfall, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile f374r die Ehefrau ausgeglichen wird. Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsverm366gen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grund-s344tzlich zug344nglich (247 1408 Abs. 2, 247 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen 374ber den Versorgungsausgleich m374ssen deshalb nach denselben Kriterien gepr374ft wer-den wie ein vollst344ndiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Ok-tober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; Senatsurteil vom 28. No-vember 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 584). Der Unterhalt wegen Alters geh366rt, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidari-t344t besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht generell aus-schlie337t, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes gilt f374r den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach 247 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu f374hrt, dass ein Ehe- 19 - 10 - gatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe 374ber keine hinreichende Alterssicherung verf374gt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarit344t schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann na-mentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertrags-schluss geplant, der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gewidmet und des-halb auf eine versorgungsbegr374ndende Erwerbst344tigkeit ganz oder teilweise in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichm344337ig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2001, 2013 und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187). So liegen die Dinge hier. Nach dem Ehevertrag sollte bei Geburt eines Kindes die Ehefrau ihre berufliche T344tigkeit aufgeben und sich der Haushalts-f374hrung und Kinderbetreuung widmen; die Wahl des Wohnsitzes sollte sich dann nach den beruflichen Gegebenheiten beim Ehemann bestimmen. Erst wenn kein Kind mehr einer Ganztagsbetreuung durch die Mutter bed374rfe, sollte diese berechtigt und verpflichtet sein, ihre fr374here oder eine angemessene Be-rufst344tigkeit wieder aufzunehmen. Die Ehegatten haben damit schon bei Ver-tragsschluss bewusst in Kauf genommen, dass die seinerzeit schwangere Ehe-frau alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und damit bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (au337er Kindererziehungszeiten) erwerben w374rde. Der mit der Geburt eines Kindes und dessen Betreuung einhergehende Ver-zicht der Ehefrau auf den Ausbau der eigenen Versorgungsbiographie stellt sich nunmehr - mit der Scheidung - f374r diese als ein bei Vertragsschluss vorherseh-barer ehebedingter Nachteil dar. Dieser Nachteil wiegt umso schwerer, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine sp344tere Wiederaufnahme der T344tigkeit der Ehefrau in ihrem bisherigen Betrieb nach den Feststellungen des Oberlan- 20 - 11 - desgerichts unsicher war und auch mit einer Einstellung der Ehefrau im Lehr-amtsbereich im damaligen Zeitpunkt nicht gerechnet werden konnte. In der Tat hat die Ehefrau erst sieben Jahre nach der Geburt des Kindes Vertretungsauf-gaben 374bernehmen und erst nach zehn Jahren - bei Vertragsschluss nicht vor-hersehbar - eine Lehramtsstelle auf Probe antreten k366nnen. Mit dem ehe-vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird dieser Nachteil ab-sichtsvoll auf die Ehefrau verlagert. Da diese einseitige Lastenverteilung durch keinerlei Vorteil f374r die Ehefrau kompensiert wird, ist er nach 247 138 Abs. 1 BGB unwirksam. 3. Das Amtsgericht hat deshalb im Grundsatz zu Recht den Versor-gungsausgleich durchgef374hrt. Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben, weil es das Anwartschaftsrecht des Ehemannes bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert ber374cksichtigt hat. 21 a) Die vom Ehemann in der Ehezeit bei der VBL erworbene Anwartschaft (in H366he von 305,65 200) beruht auf den seit dem 1. Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten (14,67 VP x 4,00 200 = 58,68 200) sowie - f374r die vor dem 1. Januar 2002 liegenden Versicherungszeiten - auf einer Startgutschrift, deren Ehezeitanteil 246,97 200 betr344gt (113 Monate [in die Ehezeit fallende gesamtver-sorgungsf344hige Zeit] : 151 Monate [gesamte gesamtversorgungsf344hige Zeit] = 70,37 % von 350,96 200 [Startgutschrift insgesamt]). Grundlage der Berechnung der Startgutschrift ist die in 247 78, 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung enthaltene 334bergangsregelung f374r 204rentenferne223 Versicherte, die - wie der Ehemann - am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Diese 334ber-gangsregelung ist, wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, unwirksam (vgl. etwa BGHZ 174, 127 ff. und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Ein danach ermittelter Wert der Startgutschrift darf 22 - 12 - deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Re-gelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Se-natsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 23 b) Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Auch eine Teilentscheidung ist ihm nicht m366glich. Die vom Ehemann erworbe-nen - real teilbaren - Anrechte bei der 304rzteversorgung und seine Anrechte bei der VBL sind mit den von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften in der ge-setzlichen Rentenversicherung und auf eine Versorgung nach beamtenrechtli-chen Grunds344tzen nach der Quotierungsmethode zu verrechnen. Dabei sind die Anrechte bei der 304rzteversorgung nur in dem Verh344ltnis zum Ausgleich der Wertdifferenz heranzuziehen, in dem der Wert dieser Anrechte zum Wert der vom Ehemann insgesamt erworbenen Anrechte steht. Sowohl die Wertdifferenz der von jedem der Ehegatten insgesamt erworbenen Anrechte wie auch die erforderliche Quotierung der vom Ehemann erworbenen Anrechte ist jedoch ohne Kenntnis des Wertes seiner in der Ehezeit bei der VBL erworbenen An-rechte nicht m366glich. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zur374ckzu-verweisen, damit es nach einer Neufassung der 334bergangsbestimmung f374r ren-tenferne Jahrg344nge in der VBL-Satzung eine aktuelle Auskunft 374ber den Ehe-zeitanteil der dort f374r den Ehemann bestehenden Anrechte einholt und auf die-ser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt. c) F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 24 Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von 247 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte in 247 78, 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung f374r die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubezie- 25 - 13 - henden Anwartschaft des Ehemannes bei der VBL eine rechtliche Grundlage fehlt. Dem Oberlandesgericht ist es dabei grunds344tzlich verwehrt, das Verfah-ren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der 334ber-gangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zu-r374ckzuverweisen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Zu Recht sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass die bei der VBL bestehende Anwartschaft des Ehemannes nur im Leistungsstadium voll-dynamisch ist, was nach der derzeitigen Konzeption des Versorgungsaus-gleichs eine Umrechung nach 247 1587b Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der BarwertVO in ein insgesamt volldynamisches Anrecht erforderlich macht. Diese Umrechnung hat dabei nunmehr nach Ma337gabe der BarwertVO in der Fassung der vierten Verordnung zur 304nderung der BarwertVO vom 2. Juni 2008 (BGBl. I 969) zu erfolgen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 26 Hahne Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 14.10.2004 - 3 F 197/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 18 UF 247/04 -
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