BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 94/07 vom 11. M344rz 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 11. M344rz 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. April 2007 wie folgt ge344ndert: Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 30. M344rz 2006 wird insgesamt aufgehoben. Der Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung des Urteils des Tribunale civile di Prato (Italien) vom 2. Mai 2005 wird abgelehnt. Die Antragstellerin tr344gt die Kosten des Verfahrens aller Instan-zen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 18.437,57 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gl344ubigerin) erhob im Jahr 1998 in Italien Zahlungsklage gegen die Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin). Mit einem am 6. September 2005 f374r vollstreckbar erkl344rten, nicht rechtskr344ftigen Urteil vom 2. Mai 2005 verurteilte der Tribunale civile di Prato die Schuldnerin zur Zahlung von 18.437,75 200 zuz374glich Kosten. Auf Antrag der Gl344ubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts dieses Ur-teil mit Beschluss vom 30. M344rz 2006 f374r vollstreckbar erkl344rt. Hiergegen hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Auf Beschwerde der Schuldnerin setzte die Corte d'Appello di Firenze am 29. Mai 2006/5. Juli 2006 die Vollstreckung des angefochtenen Urteils des Tribunale civile di Prato aus (Art. 283 c.p.c.). Termin zur Verhandlung 374ber die Berufung der Schuldnerin vor der Corte d'Appello di Firenze ist auf den 9. November 2011 bestimmt. Zwischenzeitlich war auf An-trag der Gl344ubigerin durch das Amtsgericht Auerbach eine Kontenpf344ndung ausgebracht worden (247 720a ZPO). 1 Mit Beschluss vom 24. April 2007 hat das Beschwerdegericht die Ent-scheidung des Landgerichts vom 30. M344rz 2006 ge344ndert und das Urteil des Tribunale civile di Prato f374r die Zeit bis zum 28. Mai 2006 zur Vollstreckung zu-gelassen. Danach sei das Urteil wegen der Aussetzung der Vollstreckung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeit in Italien nicht mehr vollstreckbar. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 - 4 - II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zul344ssig, weil die Frage grunds344tzliche Bedeutung hat (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob ein nicht rechtskr344ftiges ausl344ndisches Urteil, dessen Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat ausgesetzt oder aufgehoben worden ist, f374r einen begrenzten Zeitraum f374r vollstreckbar erkl344rt werden kann. Die Rechts-beschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden, 247 15 Abs. 2 und 3, 247 16 AVAG. 3 III. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Der Beschluss des Landgerichts ist insgesamt aufzuheben. Eine zeitlich begrenzte Vollstreckbarerkl344rung aus-l344ndischer Entscheidungen sieht das Gesetz nicht vor. 4 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) gem344337 Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung. 5 2. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, es sei zu beachten, dass das Urteil des Tribunale civile di Prato in Italien bis zum 28. Mai 2006 vollstreckbar gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Landgerichts h344tten die Voraussetzungen f374r eine Vollstreckbarerkl344rung vorgelegen. Die Entscheidung der Corte d'Appello di Firenze habe die Vollstreckbarkeit in Italien nicht r374ckwirkend beseitigt, sondern nur die Weiterf374hrung der begonnenen 6 - 5 - Vollstreckung verhindert. Dies ergebe sich aus einer Auskunft des italienischen Justizministeriums. Die Entscheidung habe eine der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach deutschem Recht vergleichbare Wirkung. Be-reits getroffene Vollstreckungsma337regeln blieben danach bestehen. Um die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sei die EuGVVO dahin auszulegen, dass gerichtliche Entscheidungen - soweit sie an-zuerkennen seien - mit der Wirkung in den Vollstreckungsstaat zu 374bernehmen seien, die sie auch im Urteilsstaat h344tten. Ergehe dort eine die Zwangsvollstre-ckung lediglich vorl344ufig beschr344nkende Entscheidung, seien im Vollstre-ckungsstaat zuvor bereits ausgebrachte Vollstreckungsma337nahmen aufrecht zu erhalten. Dies m374sse auch im Hinblick auf die schon erfolgte Kontenpf344ndung gelten. 3. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 a) Mit der Aufhebung oder Aussetzung der Vollstreckbarkeit im Ur-sprungsstaat fehlt eine nach der EuGVVO anzuerkennende Entscheidung (Art. 38 Abs. 1 EuGVVO). Auch f374r eine blo337e Sicherungsvollstreckung ist Vor-aussetzung, dass im Urteilsstaat eine vollstreckbare Entscheidung vorliegt. Ob die dortige Entscheidung f374r einen begrenzten Zeitraum vollstreckbar war und ob eine Aufhebung der Vollstreckbarkeit dort ex nunc oder ex tunc wirkt, ist un-erheblich. Entf344llt w344hrend des Beschwerdeverfahrens die Vollstreckbarkeit der Entscheidung, so ist dies - wie auch sonst im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren (vgl. BGHZ 171, 310, 316 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - VIII ZB 34/78, NJW 1980, 2022) - uneingeschr344nkt zu ber374cksichtigen. Die Frage, ob aus der Entscheidung im Urteilsstaat f374r einen begrenzten Zeitraum h344tte voll-streckt werden k366nnen, hat hiermit nichts zu tun. Ein "Gleichlauf" der vorl344ufi-gen Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat und im Inland, wie ihn sich das Beschwer- 8 - 6 - degericht vorstellt, kommt wegen des Wegfalls der Voraussetzungen f374r die Vollstreckbarerkl344rung nicht in Frage. b) Diese Sichtweise gebietet auch 247 27 AVAG. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner die Aufhebung oder 304nderung der Zulassung der Vollstre-ckung in einem besonderen Verfahren geltend machen, wenn der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder ge344ndert wird. Hieraus folgt, dass sogar die nachtr344gliche Aufhebung der Vollstreckbarkeit im Ur-sprungsstaat zu beachten ist und bereits erfolgte Vollstreckungsma337nahmen aufzuheben sind (247 27 Abs. 5 AVAG). Wenn f374r die Zeit nach Beendigung des Vollstreckbarerkl344rungsverfahrens ein Rechtsbehelf zur Verf374gung steht, mit dem nachtr344gliche Ver344nderungen der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat zu ber374cksichtigen sind, muss dies erst recht f374r die 304nderung der Vollstreckbar-keit w344hrend des laufenden Vollstreckbarerkl344rungsverfahrens gelten. Siche-rungsma337nahmen sind nach Art. 47 Abs. 3 EuGVVO ausdr374cklich auf die Zeit bis zum Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts beschr344nkt. Best344tigt das Beschwerdegericht die Vollstreckbarerkl344rung nicht, d374rfen auch keine vor-l344ufigen Sicherungsma337nahmen mehr aufrechterhalten werden. Die Vollstreck-barkeit entf344llt in vollem Umfang. 9 IV. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver- 10 - 7 - h344ltnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbe-schwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, 247 17 Abs. 2 AVAG, 247 577 Abs. 5 ZPO. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 30.03.2006 - 2 O 479/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.04.2007 - 3 W 594/06 -
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