BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 94/09 vom 19. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer , Grupp und die Richter in Möhring am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss de r 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als u n zulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft . Sie ist jedoch unzulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Die Rechtsb e- schwerdeb e gründung deckt einen solchen Zul ässigkeits grund nicht auf . 1. In der Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darste l lung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung g e nügt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 6). Auc h 1 2 - 3 - die indirekte Bezugnahme auf den Stra f befehlsantrag der Staatsanwaltschaft (Anlage des Schlussberichts des Insolvenzverwalters) genügt den Anforderu n- gen. Durch diese zulässige Bezugnahme haben die Gläubiger den Vers a- gungsgrund konkret dargelegt und da rüb er hinaus glaubhaft gemacht. In ständiger Rechtspr e chung entscheidet der Senat darüber hinaus , dass sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige Darstellung des Sachve r- halts beschränken kann, sofern der Schuldner diesen nicht bestreitet (BGH, Beschlus s vom 11. September 2003 - IX ZB 37/ 0 3, BGHZ 156, 139, 142 f). Damit steh en die angefochtenen Entscheidungen im Einklang . Der Schul d ner hat selbst in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht in Abrede gestellt, in den Ja h- ren 2003 bis 2005 der Barkasse der Zahnarz tpraxis, die er auf Kosten der Ma s- se fortgeführt hat, erhebliche Beträge ohne Zustimmung und Information des I n solvenzverwalter s entnommen zu haben. 2. Dadurch hat der Schuldner gegen seine sich aus § 97 InsO ergebe n- den Auskunfts - und Mitwirkungspflich ten verstoßen, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Der Senat hat bereits en t schieden, dass Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem U m- fang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Ins olven z masse gehören . Der Schuldner kann nur gemäß § 850i ZPO beantr a gen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünfte n ein pfan d- freier Betrag bela s sen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 98 0, 983 f; B e schluss vom 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3). Danach war dem Schuldner keinesfalls erlaubt, sich den pfandfreien Anteil, den er für Unterhalt sleistungen benötigte, ohne ein en B e- schluss nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i ZPO z u er wirken und ohne A b- sprache mit dem Insolvenzverwalter aus der Kasse zu entnehmen. Entspr e- 3 4 - 4 - chendes gilt für die von ihm behaupteten Entnahmen zur Fi nanzierung der Arztpraxis. Soweit der Schuldner in den Instanzen und auch in der Rechtsb e- schwerdeinstanz vo rträgt, das Bargeld aus Sicherheitsgründen abends en t- nommen zu haben, hat das Landgericht mit Recht seinen Vortrag in Wahrne h- mung seiner tatrichterl i cher Verantwortung als unsubstantiiert z urückgewiesen. 3. Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe geg en die Feststellung des Beschwerdegerichts ein, der Schuldner habe insoweit zumindest grob fahrlä s- sig gehandelt. Die Anforderu n gen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 I n sO sind geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. De zem ber 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; Beschluss vom 9. Fe b ruar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259). Der Senat könnte die Einschä t zung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe "zumindest grob fahrlä s sig" geha n delt, in einem Rechtsbeschwerdeverfah ren nur darauf übe r- prüfen, ob das B e schwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit ve r- kannt und bei der Beurteilung der Fahrlä s sigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Das Beschwerdegericht geht ausdrü c k lich von demjenigen Begriff der groben Fahrlässigkeit aus, den die höchstric h terliche Rechtsprechung en t wickelt hat. Bei der Anwendung di e- ses Begriffes auf den Streitfall hat es keine wesentlichen Umstände außer Acht gelassen. Es hat insbesondere berücks ichtigt, dass der Schuldner die Priva t- entnahmen or d nungsgemäß in den Kassenbüchern vermerkt hat und ihm der Insolvenzverwa l ter keine Anweisungen da r über gegeben hat, wie die Kasse n- bücher zu führen sind. Auch die weiteren für die Entnahmen angeführten Grü n- d e hat das B e schwerdegericht ersichtlich zur Kenntnis genommen , jedoch als den Schul d ner nicht entlastend gewertet. Darin liegt kein Gehörsverstoß. 5 - 5 - 4. Soweit die Rechtsbeschwerde die verfahrensmäßige Handhabung der Sache zwischen Eingang der privatschr iftlichen Beschwerde und dem Erlass der Beschwerdeentscheidung als gehörswidrig beanstandet, zeigt sie keine ursächlichen Verfassungsverstoß auf. Entsprechendes gilt, soweit er rügt, in seinen Rechten auf ein faires Verfahren verletzt zu sein. Jedenfalls b eruht auf diesen Verstößen die angefochtene Entscheidung nicht . Auch in der Rechtsb e- schwerdeinstanz stellt der Beschwerdeführer nach zwischenzeitlicher Aktenei n- sicht den Sachverhalt, auf den das Beschwerdegericht die Versagung g e stützt hat, nicht in Frage . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 10.02.2009 - 74 IN 438/02 - LG Göttingen, Entscheidung vom 17.03.2009 - 10 T 19/09 - 6
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