BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 94/11 vom 22. November 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 22. November 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.000 Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs . 1, § 34 Abs. 2 InsO, Art. 103 f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zul ässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) gegeben ist . Die geltend gemac hten Zul ässigkeitsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts greifen nicht durch. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung der Auffassung ist, die En t- scheidung des Beschwerdegerichts weiche von der Rechtsprechu ng des S e- nats zu m Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners gegen die Eröffnung des I n- solvenzverfahrens mit dem Ziel der Abwei s ung des Eröffnungsantrags mangels 1 2 - 3 - Masse ab (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZR 172/03, ZIP 2004, 1727), kommt es hierauf ni cht an. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass zwischen dem Interesse der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an der Fortdauer ihrer Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis im Hinblick auf eine durchzuführende Liquidation des Gesellschaftsvermögens und dem Int e- resse der natürlichen Person an der fortdauernden Verwaltungs - und Verf ü- gungsbefugnis über ihr Vermögen kein Unterschied zu machen ist, wäre diese Rechtsfrage nicht entscheidungs erheblich. D ie Rechtsbeschwerde hat nicht dargetan, dass im Hinbl ick auf die geleistete n Massekostenvorschüsse die in der Summe dem vom Gutachter ermittelten Betrag entsprechen , keine hinre i- chende Massekostendeckung gegeben ist. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO a b- gesehen. Kayser Raeb el Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 14.06.2010 - 84 IN 74/05 - LG Münster, Entscheidung vom 27.01.2011 - 5 T 455/10 - 3
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